1.09.2008
Nicht in jedem Fall
ist eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation eine abzugsfähige
Spende. Voraussetzungen für den Spendenabzug sind:
- dass die Ausgabe
unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers
bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung
und Gegenleistung erbracht wird. Die Zahlung muss um der Sache Willen
ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Die Spendenmotivation
muss also im Vordergrund stehen. Ein Spendenabzug ist danach bereits
zu verneinen, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar
und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten
Vorteil zusammenhängt.
- dass die Zuwendung
freiwillig erfolgt. Keine freiwilligen Zahlungen und damit
keine Spenden liegen vor, wenn im Zusammenhang mit der Aufnahme
in einen Verein Sonderzahlungen geleistet werden, zu denen die
neuen Mitglieder verpflichtet werden. Das gilt auch dann, wenn kein
durch Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den
Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.
Eine solche - widerlegbare - faktische Verpflichtung ist regelmäßig
anzunehmen, wenn mehr als 75% der neu eintretenden Mitglieder neben
der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung
leisten.
- Die Zahlung darf
bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für den Zugang
zum Verein und dessen Angebote darstellen - sog. "Beitrittsspende".
Motivation für die Zahlung an einen gemeinnützigen Verein
muss die Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks sein,
nicht der Erwerb der Mitgliedschaft, die Nutzungsberechtigung der
Anlagen o.ä.
Hinweise auf solche
sowohl für den Spendenabzug als auch für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit schädlichen Vereinbarungen können sich
z. B. aus der Satzung des Vereins selbst, aus schriftlich niedergelegten
(zusätzlichen) Vereinbarungen, aus dem zeitlichen Zusammenhang
der Spendenzahlung mit dem Beginn der Vereinsmitgliedschaft oder aus
der Regelmäßigkeit und/oder Gleichmäßigkeit der
Leistungen ergeben.
Die Finanzämter
sind gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, wenn sich im Rahmen der Steuerveranlagung
der Verdacht aufdrängt, dass als Spende geltend gemachte Aufwendungen
nicht freiwillig bzw. nur gegen Gewährung einer Gegenleistung gezahlt
worden sind.
Oberfinanzdirektion
Frankfurt, Rundvfg. vom 6.05.2008, S 2223 A-119-St 216
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