In Vereinen gibt
es eine Vielzahl von Mitarbeitern, die sowohl selbstständig tätig
als auch abhängig beschäftigt sein können - mit den entsprechenden
Folgern für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Die
Bezeichnung "freier Mitarbeiter" oder "Honorarkraft"
sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer
selbstständigen Tätigkeit dar.
In Ihrem "Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit"
listet die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Reihe von Tätigkeiten
auf und bewertet sich als abhängige Beschäftigung bzw. selbstständige
Tätigkeit.
Betreuer
Bei einer Bestallung zum Betreuer (Berufsbetreuer) - muss von einem
Verhältnis eigener Art ausgegangen werden, welches nicht mit einem
Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis aus dem Vertragsrecht
vergleichbar ist. Ein dem Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis
entsprechendes Verhältnis lässt sich weder in der Rechtsbeziehung
zwischen Betreuer und Betreutem noch in dem Verhältnis zwischen
Betreuer und Vormundschaftsgericht feststellen.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird daher durch
das Bestallungsverhältnis nicht begründet. Eine Rentenversicherungspflicht
für Selbständige mit einem Auftraggeber besteht für die
Berufsgruppe der selbständig tätigen Berufsbetreuer mangels
Auftragsverhältnis ebenfalls nicht.
Chorleiter
Nebenberufliche Leiter von Laienchören (vokal oder instrumental),
deren Zweck überwiegend nicht darauf gerichtet ist, künstlerische
Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zum Chor bzw. zum Trägerverein des Chores, sofern sich aus dem
Engagementvertrag nichts Abweichendes ergibt. In diesen Fällen
kommt Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) in Betracht.
Dozenten/Lehrbeauftragte
Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen,
Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen Bildungseinrichtungen
stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein
zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind,
weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von
den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden.
Demgegenüber stehen Lehrer, die insbesondere durch Übernahme
weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und
nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis.
Sollten Dozenten/Lehrbeauftragte selbständig tätig sein, unterliegen
sie der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,
sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Ehrenamtliche
Rettungssanitäter
Ehrenamtliche Rettungssanitäter werden bereits steuerrechtlich
als Arbeitnehmer behandelt. Für die Sozialversicherung gilt das
gleiche. Eine Befreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (Übungsleiterfreibetrag)
ist in bestimmten Fällen möglich.
Sportler
Amateursportler können zwar grundsätzlich in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Verein stehen. Das gilt
nicht, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen
die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Amateursportler
nur unwesentlich übersteigen.
Vertragssportler sind regelmäßig abhängig Beschäftigte,
die ihren Sport als Mittel zum Gelderwerb ausüben und damit einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich
aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit
nach den Anordnungen des Vereins. Hieran ändern auch die Zahlungen
durch Dritte (z.B. im Rahmen eines Sponsorenvertrags) nichts.
Übungsleiter
Die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbständiger
oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausübt, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind
- Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter
legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich
wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des
Vereins ab.
- der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer
der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung
ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.
Selbständig tätige Übungsleiter unterliegen grundsätzlich
der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern
sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und mehr als
geringfügig tätig sind, d. h. das monatliche Arbeitseinkommen
aus der Übungsleitertätigkeit 400,- EUR übersteigt. Auch
hier ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens § 3 Nr. 26 EStG
zu berücksichtigen.
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