Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Sitzungsgelder für den Vorstand - rechtliche Fragen und steuerliche Folgen |
Stand: 12.03.2012 Vereine zahlen ihren Vorstandsmitgliedern teilweise "Sitzungsgelder", um den Zeitaufwand für die Vorstandarbeit zu kompensieren. Vielfach werden dabei aber die vereinsrechtlichen Voraussetzungen und die steuerlichen Folgen verkannt.
Solche Sitzungsgelder
sind kein Aufwandsersatz, sondern Vergütung für Arbeitszeit
und Arbeitskraft, auch wenn sie lediglich den Gehaltsausfall, der durch
die Vorstandsarbeit entsteht, ausgleichen sollen.
Vereinsrechtliche Voraussetzungen Der Vorstand hat Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch seine Arbeit für den Verein entstehen. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 und § 670 BGB. Der Aufwandsersatzanspruch von Vorstandsmitgliedern umfasst aber nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, für die Amtsführung erforderlich sind und in einem angemessen Rahmen bleiben. Das gilt nicht für die eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft. Pauschalen kann sich der Vorstand nur auszahlen, wenn der damit erstattete Aufwand belegbar ist oder wenn Erstattungen in dieser Höhe ohne Einzelnachweis üblich sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.1987, II ZR 53/87). Es gibt also keinen
gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für die Arbeitszeit.
Der kann durch die Satzung gewährt werden oder durch einen Beschluss
der Mitgliederversammlung.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sich aus der Regelung des § 27 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB für den Vorstand eine Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt, die nur per Satzung aufgehoben werden kann (BMF, Schreiben vom 22.4.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010). Sitzungsgelder - die ja kein gesetzlich gewährter Aufwendungsersatz sind - dürfen also nur gezahlt werden, wenn die Satzung eine Regelung enthält, nach der Vergütungen für die Vorstandsarbeit zulässig sind.
Für die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder im Verein gelten
die allgemeinen Kriterien des § 7 des IV. Sozialgesetzbuch. Danach
liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, Das Bundessozialgericht hat diese allgemeinen Vorgaben für Vereinsvorstände dahingehend konkretisiert, dass man in den allermeisten Fällen von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen muss (Urteil vom 19.07.2001, B 12 KR 44/00 R). Die Sitzungsgelder sind also regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Abgabenfrei können sie nur im Rahmen der Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Darüber hinaus kommt eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Frage. Möglich ist auch eine Steuerbefreiung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, vor allem wenn neben den Sitzungsgeldern ein echter Auslagenersatz bezahlt wird. Das gilt aber nur bis zu einer Höhe der Vergütungen von 256 Euro pro Jahr.
|