Stand:
9.06.2010
Die Oberfinanzdirektion
Frankfurt beschäftigt sich in einem Schreiben ausführlich
mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerverpflegung durch
privaten Schulfördervereine.
Der Bundesfinanzhof
hat mit Urteil vom 12.02.2009 (V R 47/07) entschieden, dass Umsätze
aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer
Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem
Umsatzsteuergesetz (UstG) noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind.
Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 23 UStG
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG soll Einrichtungen
im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zu Gute kommen. Die Gewährung
von Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen ist nur dann
nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die
Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommen Jugendlichen
obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke
zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber auch nicht aus, dass sie
lediglich von einem Dritten verfolgt werden.
Dies ist jedoch bei der Beköstigung von Lehrern und Schülern
an einer Schule durch einen privaten Förderverein nicht der Fall,
weil dieser weder die Jugendlichen bei sich aufgenommen hat, noch durch
die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs-
oder Ausbildungsleistung erbringt.
Umsatzsteuerbefreiung
nach § 4 Nr. 18 UStG
Eine Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine
kann sich auch aus § 4 Nr. 18 UStG ergeben. Für die Anwendung
dieser Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass der Schulförderverein
einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.
Gemeinnützige
Schulfördervereine ohne Umsatzsteuerbefreiung
Die Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen gemeinnützigen
Schulförderverein ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
nach § 66 AO anzusehen.
Ein Zweckbetrieb kann jedoch nur vorliegen, wenn die geförderten
steuerbegünstigten Zwecke auch in der eigenen Satzung als Satzungszweck
festgelegt wurden. Die Verfolgung begünstigter Zwecke, die nicht
satzungsmäßige Zwecke des Fördervereins sind, reicht
nicht aus.
Die Satzung könnte beispielsweise lauten: "Zweck des Vereins
ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten
an der Muster-Schule."
Für sämtliche Leistungen der Zweckbetriebe gemeinnütziger
Schulfördervereine kommt der ermäßigte Steuersatz von
7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
Zuschüsse
der Kommunen an Schulfördervereine
Zahlt der Schulträger an den Förderverein einen Zuschuss für
die Essensausgabe, kann dieser Zuschuss umsatzsteuerlich ein zusätzliches
Entgelt oder ein echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss
sein.
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund
eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist
der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen,
sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden,
weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
bzw. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse entrichtet
werden (Beispiel: Personalkostenzuschuss).
Ein steuerpflichtiges zusätzliches Entgelt liegt dagegen in der
Regel vor, wenn konkrete Einzelleistungen bezuschusst werden - etwa
wenn ein Zuschuss pro ausgegebenem Essen bezahlt wird.
OFD
Frankfurt, 22.01.2010, S 7181 A - 4 - St 112
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