Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Rücktritt des gesamten Vorstands ist nicht immer zulässig

Stand: 16.04.2010

Der ehrenamtliche Vorstand eines Vereins kann grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Der kollektive Rücktritt aller Vorstandsmitglieder kann aber rechtsmissbräuchlich sein. Das Registergericht kann dann die Eintragung verweigern.

Der ehrenamtlich tätige Vorstand kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur "Unzeit" erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt neu zu besetzen. Eine solche "Unzeit" wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind oder - wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht - der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird. Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung ist zwar wirksam, kann aber zu Schadenersatzansprüchen des Vereins gegen den Vorstands führen.

Etwas anders gilt, wenn die Niederlegung aus unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen erklärt wurde.

Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds ist eine einseitige Erklärung. Sie kann gegenüber der Mitgliederversammlung oder einem der übrigen Vorstandsmitglieder erklärt werden. Ist das nicht möglich, so z. B. außerhalb einer Mitgliederversammlung durch einen Einzelvorstand oder durch das letzte Vorstandsmitglied, muss ein Notvorstand gemäß § 29 BGB bestellt werden, gegenüber dem die Amtsniederlegung dann erklärt werden kann. In der Regel muss aber in diesen Fällen die Mitgliederversammlung einberufen werden, weil das Interesse des Vereins die schnellstmögliche Bestellung eines neuen Vorstandes erfordert. Ist eine Einberufung nicht möglich, sichert die Bestellung eines Notvorstandes die Handlungsfähigkeit des Vereins nach innen und außen.

Erklären die Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstand sich - außerhalb der Mitgliederversammlung -gegenseitig den Rücktritt, ist das in bestimmten Fällen rechtsmissbräuchlich und das Registergericht kann die Eintragung verweigern.
Zwar ergibt sich aus dem Fehlen eines gesetzlichen Vertreters durch die Amtsniederlegung allein noch kein Rechtsmissbrauch. Das gilt aber nicht, wenn das allein auf die gewählte Art und Weise der Amtsniederlegung durch die Vorstandsmitglieder zurückzuführen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Satzung beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die sofortige Einberufung einer Mitgliederversammlung vorsieht. Zudem ergibt sich beim Rücktritt des gesamten Vorstands die Situation, dass das Vorstandsmitglied, dass die Erklärung zuletzt abgibt, keinen amtierenden Vorstand mehr als Adressaten für sein Erklärung hat. Das auf die Weise zu umgehen, dass der Rücktritt laut Erklärung erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam sein soll, ist im Fall eines solchen Rechtsmissbrauchs ebenfalls unzulässig. Das Registergericht kann dann die Eintragung verweigern.

Wollen die Vorstandsmitglieder ihr Amt kollektiv niederlegen müssen sie in diesem Fall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine kollektiver Rücktritt aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder betrifft das Vereinsinteresse in erheblichem Maße und erfordert je nach den Satzungsregelungen zur Amtsniederlegung zwingend die Einberufung der Mitgliederversammlung.

OLG München, Urteil vom 6.04.2010, 31 Wx 170/0

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