Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Elektronische Registrierkassen - Handlungsbedarf für Vereine?

Stand: 8.09.2016

Elektronische Registrierkassen müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das hat das Bundeskabinett mit dem "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" beschlossen.

Mit der Neuregelung soll künftig verhindert werden, dass Aufzeichnungen an elektronischen Registrierkassen unbemerkt gelöscht oder geändert werden können, um systematisch Steuern zu hinterziehen.

Nach dem Gesetzentwurf müssen elektronische Grundaufzeichnungen künftig einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet und auf einem Speichermedium gesichert werden. Dazu müssen elektronische Aufzeichnungssysteme künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren.


Keine Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkassenpflicht wird es aber auch künftig nicht geben. Vereine können also weiter eine sog. offene Ladenkasse nutzen. Das ist eine Barkasse, die ohne jede technische Unterstützung geführt wird. Dazu gehören alle Behältnisse für das Bargeld, z.B. Schubladen in der Ladentheke, herkömmliche Geldkassetten, Zigarrenkisten oder einfach nur ein Karton.


Keine Belegausgabepflicht

Eine Belegausgabepflicht ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht aber eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern.


Übergangsregelung

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen. Haben sich danach Unternehmer eine neue Kasse angeschafft, die zwar den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 entspricht, bauartbedingt aber nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, können diese Kassen längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.


Noch keine Kassensysteme, die die Anforderungen erfüllen

Bisher gibt es noch keine Kassensysteme, die die neuen Anforderungen erfüllen. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung kann aber bei vielen Kassensystemen nachgerüstet werden.


Umstellung auf offene Ladenkasse?

Wer bisher schon eine elektronische Registrierkasse nutzt, muss diese entweder umstellen - oder aufgeben. Es besteht nämlich die Möglichkeit, eine bisher genutzte elektronische Kasse zu entsorgen und ab dem 1. Januar 2017 und auf eine offene Ladenkasse umzustellen.


Aufzeichnungspflichten

Auch für nichtelektronische Systeme gelten aber Aufzeichnungspflichten. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung sollen die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Erzielen Unternehmer ihre Erlöse zum überwiegenden Teil aus Bargeschäften, ist die tägliche Aufzeichnung verpflichtend.

Zur Ermittlung der Tageseinnahmen (Tageslosung) werden täglich Kassenberichte erstellt. Sie enthalten den tatsächlich ausgezählten Kassenbestand bei Geschäftsschluss. Davon werden zur Ermittlung der Tageseinnahme der Kassenanfangsbestand (Endbestand des Vortags) und eventuelle Bareinlagen abgezogen und die Barausgaben und Barentnahmen des Tages dazugerechnet. Sowohl die Barausgaben als auch die Bareinlagen sowie die Barentnahmen müssen durch gesonderte Belege nachgewiesen werden.

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