Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Was darf das Registergericht bei der Satzung prüfen? |
Stand: 07.10.2010 Bei der Erstanmeldung von Vereinen und bei Satzungsänderungen machen die Rechtspfleger beim Registergericht oft Einwände geltend, die über das hinausgehen, was ihnen an Kontrollrechten zusteht. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Hamm stellt klar, dass eine weitgehende Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen nicht Sache des Registergerichts ist. Es ist vor allem nicht Aufgabe des Registergerichts, eine Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche wäre mit der Vereinsautonomie, d. h. dem Recht des Vereins, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten, nicht vereinbar. Deshalb ist das Registergericht auch nicht berechtigt, unklare oder missverständliche Satzungsbestimmungen zu beanstanden, die nur vereinsinterne Bedeutung haben. Bei der Prüfung der Erstanmeldung eines Vereins hat das Registergericht die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen der §§ 57, 58 BGB entspricht und in ihr alle Rechtsverhältnisse des Vereins ohne Gesetzesverstoß geregelt sind. Das betrifft nach § 57 BGB
Außerdem müssen die Satzungssollinhalte (§ 58 BGB) vorhanden sein. Da ohne sie der Verein nicht eingetragen wird, handelt es sich faktisch um Muss-Inhalte. Das betrifft die Regelungen
Das Vereinsregister prüft bei der Anmeldung außerdem
Nicht geprüft wird dagegen, ob die Satzung bezogen auf die Ziele des Vereins zweckmäßig ist und ob die Satzungsregelungen eindeutig sind, soweit dies nicht die Außenwirkung des Vereins (z. B. die Vertretungsberechtigung) betrifft. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.08.2010, 15 W 377/09 |