Am 6. Juli hat der
Bundestag in 2. und 3. Lesung das "Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Der Bundesrat
wird voraussichtlich im September über die Gesetzesänderung
entscheiden. Änderungen sind hier aber nicht mehr zu erwarten.
Was ändert
sich?
Im Einzelnen ändern
sich folgende Regelungen:
- Das Gemeinnützigkeits-
und das Spendenrecht werden vereinheitlicht. Das bleibt aber ohne
nennenswerte Folgen für die Praxis.
- Die gemeinnützigen
Zwecke werden in einem abgeschlossenen Katalog zusammengefasst.
Die Landesfinanzbehörden können aber im Einzelfall über
eine Erweiterung der Zwecke entscheiden.
- Die Förderung
des bürgerschaftlichen Engagements wird als eigener gemeinnütziger
Zweck gesetzlich verankert. In der Praxis war dieser Zweck aber schon
bisher als gemeinnützig anerkannt.
- Gemeinnützige
Organisationen dürfen künftig Arbeitskräfte und Räume
auch an Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
Bisher war das nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften
möglich.
- Künftig
muss in der Satzung ein Anfallsberechtiger oder ein konkreter Zweck
genannt werden. Die Regelung, nach der dies im Ausnahmefall offen
gehalten werden kann, entfällt.
- Die Umsatzfreigrenze
für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird
von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Das Gleiche gilt
für die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.
- Die Obergrenze
für die Umsatzsteuerpauschalierung steigt von 30.678 auf
35.000 Euro.
- Der Übungsleiterfreibetrag
(§ 3 Nummer 26 EStG) wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro
erhöht.
- Neu eingeführt
wird eine steuerfreie Pauschale in Höhe von 500 Euro für
ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen
Körperschaften oder juristischen Person des öffentlichen
Rechts.
- Der Spendenabzug
wird einheitlich auf 20% der Jahreseinkünfte erhöht
bzw. alternativ bei Unternehmen vier Promille der Summe der gesamten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und
Gehälter.
- Zuwendungen in
den Vermögensstock einer Stiftung sind künftig bis 1 Million
Euro abziehbar (bisher 307.000 Euro). Zugleich entfällt die Beschränkung
auf neu gegründete Stiftungen.
- Die bisherige
Großspendenregelung entfällt. Künftig können
alle Spenden, die die 20%-Grenze überschreiten, in den Folgejahren
bis zur Höchstabzugsgrenze abgezogen werden.
- Die Obergrenze
für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Überweisungsbeleg)
steigt auf 200 Euro (bisher 100 Euro).
- Mitgliedsbeiträge
bei Kulturfördervereinen sind künftig auch abzugfähig,
wenn die kulturellen Betätigungen des geförderten Vereins
in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
- Die Spendenhaftung
wird auf 30% des Spendenbetrages (bisher 40%) gesenkt.
Mit Ausnahme der
Erhöhung der Obergrenze zur Vorsteuerpauschalierung gelten alle
Änderungen rückwirkend zu 1. Januar.
Wichtig: Das gilt
aber erst nach Verkündigung der Gesetzesreform.
Bisher war keine
Synopse der Änderungen verfügbar. Um die Neuregelungen überschaubar
zu machen, haben wir Ihnen deshalb die alten und neuen gesetzlichen
Regelungen zum Vergleich gegenübergestellt und kurz kommentiert.
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