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- Kurzinfo:
Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit |
Stand: 5.05.2010 Politische Zwecke sind nicht gemeinnützig. Bei einer Reihe von gemeinnützigen Zwecken ist es aber fast unvermeidlich, dass Organisationen auch politisch Stellung beziehen. Wann das der Gemeinnützigkeit schadet, erläutert ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Düsseldorf. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usf.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht. Eine politische Tätigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt. Das gilt insbesondere bei Zwecken wie Umweltschutz, Förderung des demokratischen Staatswesens, politische Bildung oder Völkerverständigung. Unschädlich ist es, wenn eine gemeinnützige Organisationen gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Dabei darf aber die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit sein, sondern nur der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele dienen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nr. 15 zu § 52). Die Anerkennung
Gemeinnützigkeit kann aber verweigert werden, wenn sich eine Organisation
über die Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke hinaus
allgemein politisch betätigt. Das gilt besonders für die Stellungnahme
zu tagespolitischen Themen ohne Bezug zum Satzungszweck und bei der
Unterstützung von Parteien. Mit der Beeinflussung der allgemeinen
politischen Meinungsbildung werden grundsätzlich keine gemeinnützigen
Zwecke verfolgt. Förderung
des demokratischen Staatswesens und politische Bildung als Satzungszweck
Die Neufassung des § 51 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) durch das Jahressteuergesetz 2009) hat hier keine neuen Rahmenbedingungen geschaffen, sondern nur die bisherige Rechtauffassung gesetzlich verankert. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung einer Steuervergünstigung zu versagen, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert sowie dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.02.2010, 6 K 1908/07 K |