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Wann ist eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern möglich?

Finden sich bei Vorstandswahlen nicht genügend Kandidaten, um alle Ämter zu besetzen, liegt es nahe, Ämter zusammenzulegen und so den Vorstand zu verkleinern. Grundsätzlich ist das möglich, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht.

Das stellt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (30.11.2010, I-15 W 286/10) klar. Eine solche personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter ist zulässig, wenn die Satzung das nicht verbietet oder indirekt ausschließt.

Die Satzung muss also daraufhin überprüft werden

  • ob der Vorstand aus einer bestimmten Zahl von Köpfen besteht (Beispiel: "Der Vorstand besteht aus 5 Personen.")
  • ob auch bei der verkleinerten Zahl von Vorstandsmitgliedern die Regelungen zur Vertretungsbefugnis erfüllt werden können. Sind drei Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich, müssen sie auch vorhanden sein.
  • ob nicht Ämter benannt werden, deren Zusammenlegung sich schon ihrer Definition nach ausschließt. So kann das Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht zusammengelegt werden. Es kommt hier also auf die Amtsbezeichnungen an.

Eine Personalunion im Vorstand ist also in Regel möglich, wenn die Satzung bei der Zusammensetzung des Vorstands nur Ämter und keine Personenzahl nennt und nicht alle Vorstandsämter für die Vertretung des Vereins erforderlich sind.

Vielfach wird das nicht der Fall sein. Dann kann eine Verkleinerung des Vorstandes nur über eine Satzungsänderung erfolgen.

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