9.04.2008
Seit einigen Monaten
gibt es in jedem Bundesland und im Bund ein Nichtraucherschutzgesetz.
Allerdings gelten in keinem Bundesland die gleichen Regeln wie in einem
anderen Land. Dies macht es für Sportler, die bspw. in einem Land
leben und im Anderen trainieren oder an Wettkämpfen teilnehmen,
nicht gerade einfach.
Wie sich der Verfolgungseifer
der Behörden und die Höhe der tatsächlich verhängten
und von Gerichten akzeptierten Bußgelder entwickelt,
ist noch offen. Der Autor freut sich über entsprechende Urteilszusendungen.
Auch inwieweit die
Gesetze trotz ihrer Ausnahmen vor den Gerichten bestehen ist noch nicht
klar. Sicher dürfte indes sein, dass gerichtlich aufgehobene Gesetze
durch schärfere Gesetze mit weniger Ausnahmen ersetzt würden.
In Wohnungen von
Angestellten darf aber überall weitergeraucht werden. Hier sei
auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes verwiesen. Dieser hat mit Urteil
vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 - entschieden, dass das Rauchen
in einer Mietwohnung nur dann über den vertragsgemäßen
Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet,
wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich
nicht mehr durch Schönheitsreparaturen, also Tapezieren, Anstreichen
oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden,
Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren
sowie der Fenster und Außentüren von innen, beseitigen lassen,
sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz
betrifft die hier zu besprechenden Orte nicht, es gilt insbesondere
in Bundeseinrichtungen und der Bahn.
Im Folgenden sind
die Landesregeln für Sportvereine und Wettkampfveranstaltungen
zusammengefasst.
Baden-Württemberg
(Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Baden-Württemberg,
Landesnichtraucherschutzgesetz LNRSG)
Das Rauchen
ist ab dem 1.08.2007 in Gaststätten verboten. Allerdings können
vollständig abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete
Nebenräume vorgehalten werden. Auf das Rauchverbot ist deutlich
sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 150 €. Ein
Verbot für Sportstätten, die nicht vom Land oder den Kommunen
getragen werden, existiert nicht.
Bayern (Gesetz
zum Schutz der Gesundheit, Gesundheitsschutzgesetz GSG)
Rauchen ist
hier ab dem 1.01.2008 in Innenräumen von Gaststätten und Sportstätten
verboten. Allerdings können baulich vollständig abgetrennte,
als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden.
Zwischen den Raucher- und Nichtraucherräumen darf kein ständiger
Luftaustausch bestehen. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis
zu 1000 €.
Berlin (Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit,
Nichtraucherschutzgesetz NRSG vom 08.11.2007)
Das Tabakrauchen
ist verboten in vollständig umschlossenen Räumen von Sporteinrichtungen
und Gaststätten. In Gaststätten und Vereinsgaststätten
(auch in Sportanlagen) können vollständig abgetrennte Nebenräume
vorgehalten werden. Auf das Rauchverbot und die Ausnahmen ist hinzuweisen.
Es drohen Bußgelder bis zu 1000 €. Das Gesetz gilt vollumfänglich
ab dem 1.01.2009.
Brandenburg (Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit,
Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz Bbg NiRSchG vom 18.12.2007)
Das Rauchverbot
gilt in vollständig umschlossenen Räumen von Sporteinrichtungen
und öffentlich zugänglichen Gebäuden. Das Rauchverbot
ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Ausnahmen sind für Gaststätten
zulässig, wenn baulich getrennte Nebenräume ohne ständigen
Luftaustausch vorhanden sind. Bußgelder können bis zu 1000
€ betragen.
Bremen (Bremisches
Nichtraucherschutzgesetz BremNiSchG vom 18.12.2007)
Das Rauchen
ist ab dem 1.01.2008 verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen
Räumen von Sporteinrichtungen und Gaststätten. In letzteren
können vollständig umschlossene, baulich abgetrennte, als
Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden.
Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder
bis zu 2500 €. Das Gesetz gilt bis zum 31.12.2012. Dann wird erneut
beraten.
Hamburg (Hamburgisches
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit,
hamburgisches Passivraucherschutzgesetz HmbPSchG vom 11.07.2007)
Rauchen ist
ab dem 1.01.2008 in vollständig umschlossenen Räumen, in denen
Sport ausgeübt wird, und Gaststätten verboten. Allerdings
könne Raucherräume eingerichtet werden. Diese müssen
abgeschlossene, baulich abgetrennte und gekennzeichnete Räume sein.
In Festzelten bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen
und bei Vereinsheimen von eingetragenen Vereinen, die nicht öffentlich
zugänglich sind, ist das Rauchen erlaubt. Auf Rauchverbote ist
deutlich sichtbar hinzuweisen. Bußgelder können bis zu 500
€ betragen.
Hessen (Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, Hessisches Nichtraucherschutzgesetz
HessNRSG vom 06.09.2007)
Das Rauchen
ist ab dem 1.10.2007 verboten in umschlossenen Räumen von Sportanlagen
und Gaststätten. In letzteren können vollständig abgetrennte,
als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden.
In Festzelten, die maximal 21 Tage stehen, darf geraucht werden, wenn
entsprechende Hinweise angebracht werden. Auf das Rauchverbot ist gut
sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 2500 €.
Mecklenburg-Vorpommern
(Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern NichtRSchutzG M-V vom
12.07.2007)
Zunächst
sei darauf hingewiesen, dass Mecklenburg-Vorpommern als einziges Land
überhaupt definiert, was Rauchen eigentlich ist. In § 1 Abs.
1 des Gesetzes findet sich die erhellende Erkenntnis, dass Rauchen das
Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses sei.
Dieses ist
seit dem 1.08.2007 in Sport- und seit dem 1.01.2008 in Gaststätten
verboten, worauf durch den Hausrechtsinhaber hinzuweisen ist. In Letzteren
können Raucherbereiche als eigene, besonders gekennzeichnete Räume
eingerichtet werden. Hier drohen Rauchern Geldbußen bis zu 500
€, Hausrechtsinhabern ab dem 1.08.2008 jedoch bis zu 10.000 €.
Niedersachsen
(Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
vom 12.07.2007)
Seit 1.08.2007
ist das Rauchen in vollständig abgeschlossenen Räumen, die
der Sportausübung dienen und in den Publikumsräumen von Gaststätten,
die mehr als Getränke verabreichen, verboten. Auf die Rauchverbote
muss deutlich sichtbar hingewiesen werden. In Gaststätten darf
in gekennzeichneten Nebenräumen geraucht werden. Nach § 17
OWiG drohen Bußgelder bis zu 1000 €.
Nordrhein-Westfalen
(Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen
vom 19.12.2007)
In vollständig
umschlossenen Räumen, die nicht ausschließlich der privaten
Nutzung vorbehalten sind, ist das Rauchen seit dem 1.01.2008 verboten.
Es können abgeschlossene Räume als Raucherzimmer eingerichtet
werden. In vorübergehend aufgestellten Festzelten und auf regelmäßig
wiederkehrenden, zeitlich begrenzten, im Brauchtum verankerten, regional
typischen Festen und geschlossenen Gesellschaften gilt das Rauchverbot
nicht. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis zu 1000 €.
Rheinland-Pfalz
(Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05.10.2007)
Hier ist ab
dem 15.02.2008 das Rauchen in Sport- und Gaststätten verboten.
Ausnahmen in Gaststätten sind möglich, wenn mehrere, durch
ortsfeste Trennwände abgetrennte Räume vorhanden sind. Die
Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen
keine Tanzfläche enthalten. Diese Raucherräume dürfen
nach Sitzplatzanzahl und Größe nicht größer sein
als die Nichtraucherräume. Auf das Rauchverbot ist deutlich wahrnehmbar
hinzuweisen. Bußgelder bis zu 1000 € können verhängt
werden.
Allerdings
hat der Verfassungsgerichtshof in einer einstweiligen Anordnung entschieden,
dass das Nichtraucherschutzgesetz vorläufig nicht für Gaststätten
gilt, die nur über einen Schankraum verfügen. Die Aufhebung
gilt jedoch nur für Gaststätten, in denen keine anderen Beschäftigten
arbeiten und die per Schild als Raucherkneipen erkennbar sind. Im Hauptverfahren
muss nun geklärt werden, ob eine tatsächliche Existenzgefährdung
der Wirte durch das neue Nichtrauchergesetz vorliegt.
Saarland (Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, Nichtraucherschutzgesetz
vom 21.11.2007)
Rauchen ist
in Sporteinrichtungen und Gaststätten in umschlossenen Räumen
(auch Festzelten) verboten. In Gaststätten können Ausnahmen
eingerichtet werden, wenn abgeschlossene, baulich abgetrennte und belüftete
Nebenräume zur Verfügung stehen. In diesen Raucherräumen
dürfen maximal gleichviel Sitzplätze vorhanden sein, wie in
den Nichtraucherräumen. In Vereinsheimen können zur Durchführung
geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen
vom Rauchverbot zugelassen werden. Die Rauchverbotszonen sind deutlich
zu kennzeichnen. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 1000 €.
Sachsen (Gesetz
zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen, Sächsisches
Nichraucherschutzgesetz SächsNSG vom 26.10.2007)
Das Rauchen
ist seit dem 1.02.2008 in Sport- und Gaststätten verboten. Das
gilt für alle vollständig umschlossenen Räume. Nur in
abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume
gekennzeichnet sind, darf geraucht werden. Es drohen Bußgelder
von bis zu 5000 €.
Sachsen-Anhalt
(Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt,
Nichtraucherschutzgesetz vom 19.12.2007)
Das Rauchen ist seit dem 1.02.2008 verboten in Sport- und Gaststätten
und erstreckt sich auf alle vollständig umschlossene Räume.
Auf das Rauchverbot ist deutlich hinzuweisen. Nur in abgetrennten Nebenräumen
von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind,
darf geraucht werden. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis
zu 1000 €.
Schleswig-Holstein
(Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 21.11.2007)
Das Rauchen
ist ab dem 01.01.2008 in vollständig umschlossenen Räumen,
die der Ausübung von Sport dienen, und in Gaststätten verboten.
Allerdings können abgeschlossene, baulich abgetrennte Nebenräume
eingerichtet werden, in denen geraucht werden darf. Diese Raucherrefugien
sind deutlich zu kennzeichnen. Es drohen Bußgelder bis zu 1000
€.
Thüringen
(Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens,
Thüringer Nichtraucherschutzgesetz ThürNRSchutzG vom 20.12.2007)
Hier ist das
Rauchen in Sporteinrichtungen und öffentlich zugänglichen
Vereinsheimen und Gaststätten in allen vollständig umschlossenen
Räumen verboten. Lediglich in Gaststätten kann ein Nebenraum
den Rauchern gewidmet werden. Orte, an denen das Rauchverbot gilt, sind
am Eingang deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Es drohen Bußgelder
von bis zu 500 €. Das Gesetz gilt vom 1.07.2008 bis zum 31.12.2012.
Dann wird erneut beraten.
Frank Richter, Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
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Tel.: 06221/727-4619
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