Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Sponsoring: Überlassung von Namen und Logo |
Stand: 10.07.2010 Erlöse aus Sponsoring sind in der Regel steuerpflichtige Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. In bestimmten Fällen fallen sie aber in die steuerfreie Vermögensverwaltung. Einnahmen aus Sponsorships
- soweit es sich nicht um echte Spenden handelt - werden grundsätzlich
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.
Entscheidend ist, ob der Verein dabei nennenswert wirtschaftlich aktiv
wird.
Gegenüber einer Verpachtung der Werberechte, die ebenfalls zu einer Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung führt, hat dieses Verfahren zwei Vorteile
Zwar könnte auch eine Überlassung der Nutzungsrechte an Namen und Logo als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt werden. Dass wäre aber nur der Fall, wenn sie nur kurzzeitig und an häufig wechselnde Unternehmen erfolgt. Es läge dann eine "Werbung in Eigenregie" vor, weil das eine hohe Eigenleistung des Vereins erfordern wird. Bei einem solchen Sponsorship wäre das aber sehr untypisch. Interessant bei diesem Verfahren ist auch, dass es sich im Ergebnis oft kaum von einer durch den Verein betriebenen Werbung unterscheidet. Ausschlaggebend ist nur, dass der Sponsor die Werbemaßnahmen abwickelt und nicht der Verein. Eine entsprechende Vertragsgestaltung muss natürlich beachtet werden. Wichtig: Anders als Spenden sind die Einnahmen in der Vermögensverwaltung aber umsatzsteuerpflichtig - soweit nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Der Umsatzsteuersatz beträgt hier aber nur 7% . |