8.05.2008
Grundsätzlich
müssen steuerbegünstigte Körperschaft ihre Zwecke selbst
verwirklichen. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung:
- Förder-
oder Spendensammelkörperschaften dürfen ihre Mittel in vollem
Umfang an andere Körperschaften des öffentlichen oder privaten
Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften
Satzungszweck ist.
- Wenn die Beschaffung
von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck
ist, dürfen Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte,
weitergegeben werden.
- Arbeitskräfte
können anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte
Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Das Gleiche gilt
für Räume.
Zweckbindung
und Satzungszwecke
Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 Abgabenordnung
(AO) ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten
Zwecke möglich. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte
Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft
verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die
Mittel weitergibt, zu sein.
Einschränkungen
bestehen nur wegen der unterschiedlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen:
Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedsbeiträge, die beim Zuwendenden
steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft
für einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen
berechtigt. Dies kann durch eine Kopie des Freistellungsbescheides der
Empfängerkörperschaft nachgewiesen werden.
Teilweise Mittelweitergabe
Nach §
58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen,
dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten
Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet. Der Begriff Mittel beschränkt sich
nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Jahr zufließenden
Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der
Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich
ist also die Weitergabe von 50 % des Kapitals, das nicht durch gesellschafts-
und/oder stiftungsrechtliche Regelungen gebunden ist, erlaubt.
Überlassung
von Arbeitskräften und Räumen
Die Körperschaft kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen,
Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur Verfügung stellen. Es ist nicht Voraussetzung, dass
diese selbst steuerbegünstigt sind. Die Arbeitskräfte dürfen
aber nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
Erfolgt die
Überlassung der Arbeitskräfte gegen Entgelt, bedeutet die
Beurteilung als steuerunschädliche Betätigung nicht, dass
diese zwangsläufig als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu
beurteilen ist. Die Vorschrift des § 58 Nr. 3 AO begründet
weder einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck noch eine
Rechtsnorm für die Einstufung als Zweckbetrieb. Die Überlassung
ist vielmehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
zu beurteilen. Das Gleiche gilt für die Überlassung
von Räumen gegen Entgelt. Sie wird als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung zu behandelt.
OFD
Frankfurt, Schreiben vom 21.01.2008, S 0177 A - 6 - St 53/S 0177 A -
7 - St 53
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