Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Mittelweitergabe und Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften |
Die geltenden Regelungen für die Weitergabe von Mitteln gemeinnütziger Körperschaften fasst die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verwaltungsanweisung vom April diesen Jahres zusammen. Eine steuerbegünstigte
Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden
und ihre Zwecke selbst verwirlichen (Grundsatz der Unmittelbarkeit)
Zulässig ist
auch, dass eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung
verwendet, als auch Mittel weitergibt. Für den Wechsel bei den Mittelverwendungsarten gilt: Es ist grundsätzlich zulässig, dass eine Körperschaft, die mehrere Satzungszwecke hat, in jedem Jahr nur mindestens einen davon verfolgt, auch wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht betreibt. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck endgültig aufgibt. Eine teilweise Weitergabe
von Mitteln ist grundsätzlich auch für mildtätige
und kirchliche Zwecke möglich. Dies gilt auch für Fördervereine.
Die Mittel können also auch an Organisationen mit anderen Satzungszwecken
weitergegeben werden. OFD Magdeburg - Verw. v. 20.04.2005 - S 0170 - 44 - St 217/S 0177 |