Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Mittelweitergabe und Mittelverwendung bei gemeinnützigen Körperschaften

Die geltenden Regelungen für die Weitergabe von Mitteln gemeinnütziger Körperschaften fasst die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verwaltungsanweisung vom April diesen Jahres zusammen.

Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden und ihre Zwecke selbst verwirlichen (Grundsatz der Unmittelbarkeit)
Ausnahmen davon sind:
1. Fördervereine mit entsprechender Satzungsregelung
2. Bei anderen Körperschaften dürfen die Mittel höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergegeben werden. Der Begriff "Mittel" beschränkt sich nicht nur auf die im laufenden Jahr zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist also die Weitergabe von 50% des Kapitals der Körperschaft in jedem Veranlagungszeitraum erlaubt.

Zulässig ist auch, dass eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet, als auch Mittel weitergibt.
In jedem Fall dürfen aber die Mitteln im Inland nur an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für begünstigte Zwecke weitergegeben werden.
Die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden kann) ist möglich, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Für den Wechsel bei den Mittelverwendungsarten gilt: Es ist grundsätzlich zulässig, dass eine Körperschaft, die mehrere Satzungszwecke hat, in jedem Jahr nur mindestens einen davon verfolgt, auch wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht betreibt. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck endgültig aufgibt.

Eine teilweise Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich auch für mildtätige und kirchliche Zwecke möglich. Dies gilt auch für Fördervereine. Die Mittel können also auch an Organisationen mit anderen Satzungszwecken weitergegeben werden.
Einschränkungen bestehen nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze. Es muss sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 % abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Geben dagegen Vereine, bei denen Spenden nur zu 5% abzugsfähig sind, Gelder an mildtätige Organisationen weiter, besteht kein Problem.

OFD Magdeburg - Verw. v. 20.04.2005 - S 0170 - 44 - St 217/S 0177

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