Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Mindestlohn - Was bedeutet er für gemeinnützige Einrichtungen? |
Stand: 12.01.2015 Seit dem 1.01.2015 gilt eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde - bis auf wenige Ausnahmen auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen. Ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, das mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt. Erfolgsabhängige Vergütungen sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Grundsätzlich gibt es davon keine Ausnahmen. Verträge die den Mindestlohn unterlaufen, sind unwirksam. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist ebenfalls unzulässig. Für Praktikanten, Arbeitnehmer im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (§ 54 III. Sozialgesetzbuch), Jugendliche und Auszubildende gelten Ausnahmen. Der Mindestlohn gilt auch für
Zum Mindestlohn
gehören alle Vergütungen, die als Gegenleistung für die
Arbeitsleistung gezahlt werden.
Nicht vom Mindestlohn betroffen sind selbstständige Tätigkeiten (Honorarkräfte). Das setzt voraus, dass diese Mitarbeiter:
Hinweis: Entsprechende vertragliche Regelungen genügen hier nicht. Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an. Die Thematik der Scheinselbstständigkeit hat also auch hier Bedeutung - nicht nur bei der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Vorstandstätigkeiten werden in der Regel abhängig ausgeübt. Geht die Bezahlung über die Ehrenamtspauschale hinaus, gilt auch hier der Mindestlohn.
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Das betrifft:
Problematisch sind
Zahlungen, die über diese Pauschalen hinausgehen und bisher auf
Minijobbasis abgerechnet werden. Gilt für die weiteren Zahlungen
der Mindestlohn, umfasst das auch die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale.
Das Arbeitsverhältnis ist nämlich unteilbar.
Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer innerhalb einer Woche aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Der Verein muss also die Arbeitsverhältnisse, die unter den Mindestlohn fallen, gesondert erfassen. Monats- oder andere Pauschalvergütungen müssen auf einen Stundensatz umgerechnet werden. |