Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Mindestlohn - Was bedeutet er für gemeinnützige Einrichtungen?

Stand: 12.01.2015

Seit dem 1.01.2015 gilt eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde - bis auf wenige Ausnahmen auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen.

Ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, das mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt. Erfolgsabhängige Vergütungen sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Grundsätzlich gibt es davon keine Ausnahmen. Verträge die den Mindestlohn unterlaufen, sind unwirksam. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist ebenfalls unzulässig.

Für Praktikanten, Arbeitnehmer im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (§ 54 III. Sozialgesetzbuch), Jugendliche und Auszubildende gelten Ausnahmen.

Der Mindestlohn gilt auch für

  • geringfügige Arbeitsverhältnisse (Minijobs)
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
  • Beschäftigte von Integrationsunternehmen


Was gehört zum Mindestlohn?

Zum Mindestlohn gehören alle Vergütungen, die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden.
Nicht zum Mindestlohn gehören:

  • Fahrtkostenersatz und anderer Aufwandsersatz
  • Trinkgelder
  • Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Schichtarbeits-, Überstundenzuschläge
  • Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn sie nicht gemeinsam mit dem Arbeitslohn ausgezahlt werden


Selbstständige Tätigkeiten

Nicht vom Mindestlohn betroffen sind selbstständige Tätigkeiten (Honorarkräfte). Das setzt voraus, dass diese Mitarbeiter:

  • nicht fest in den Betrieb (Verein) eingegliedert sind
  • keinem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen
  • ein eigenes Unternehmerrisiko tragen
  • in der Regel eine eigene Betriebsstätte haben
  • ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten können

Hinweis: Entsprechende vertragliche Regelungen genügen hier nicht. Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an. Die Thematik der Scheinselbstständigkeit hat also auch hier Bedeutung - nicht nur bei der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Vorstandstätigkeiten werden in der Regel abhängig ausgeübt. Geht die Bezahlung über die Ehrenamtspauschale hinaus, gilt auch hier der Mindestlohn.


Kein Mindestlohn bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Das betrifft:

  • den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • gering bezahlte Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Das betrifft z.B. Zahlungen an Sportler bis 200 Euro pro Monat.


Freibeträge und Minijob

Problematisch sind Zahlungen, die über diese Pauschalen hinausgehen und bisher auf Minijobbasis abgerechnet werden. Gilt für die weiteren Zahlungen der Mindestlohn, umfasst das auch die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Das Arbeitsverhältnis ist nämlich unteilbar.
Die Vergütungen bleiben dann anteilig abgabenfrei, dürfen aber nicht unter 8,50 Euro pro Stunde liegen.


Aufzeichnungspflichten

Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer innerhalb einer Woche aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Der Verein muss also die Arbeitsverhältnisse, die unter den Mindestlohn fallen, gesondert erfassen. Monats- oder andere Pauschalvergütungen müssen auf einen Stundensatz umgerechnet werden.

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