Stand:
11.06.2009
Unter den "Übungsleiterfreibetrag"
(§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) fallen auch Einnahmen aus
nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten. An die begünstigten
Tätigkeiten werden aber bestimmte Anforderungen gestellt.
Künstlerische
Tätigkeiten setzen eine gewisse Gestaltungshöhe und eigenschöpferische
Leistung voraus. Die Finanzverwaltung orientiert sich hier am Begriff
der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, OFD Frankfurt, 30.04.2009, S 2245 A-2-St
213).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger
eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus,
wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine
individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt,
und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus
grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe
erreicht. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht
dabei in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke,
Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer
bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
(BFH 18.04.2007, XI R 21/06). Nicht erforderlich ist aber, das die Leistung
ein bestimmtes künstlerisches Niveau erreicht (FG Bremen, 25.11.1993,
1 91 175 K 1).
Begünstigt
sind:
- Dirigenten,
Chorleiter: Neben ein künstlerischen kann es sich bei Chorleitern
u.ä. auch um eine pädagogische Tätigkeit handeln. Das
gilt besonders bei Kinder- und Jugendchören und -orchestern.
- Nebenberufliche
Kirchenmusiker üben eine künstlerische Tätigkeit i.
S. von § 18 EStG aus, entsprechende Entschädigungen können
deshalb nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleiben (OFD Berlin,
6.07.2000, St 123 - S 2121 - 1/00).
- Organistentätigkeiten:
Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung
ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich
davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe
erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit
i. S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen, (FinMin Hessen, 17.04.2000,
S 2337 A - 77 - II B 2 a).
- Film-Editor:
Die Arbeiten eines Film-Editors können eine eigenschöpferische
Leistung darstellen und eine künstlerische Gestaltungshöhe
erreichen. Unschädlich ist insofern, dass der Film-Editor erst
in der Postproduktion nach der originären Arbeit von Regie und
Kameraführung tätig wird (FG Hamburg, 30.11.2007, 6 K 125/05).
Bei einem Video-Editor, der ausschließlich im Bereich der Herstellung
von Werbefilmen tätig ist, ist eine künstlerische Tätigkeit
nur im Ausnahmefall gegeben (FG Hamburg, 16.12.2004, VI 263/02).
- Werbegrafiker
und Werbedesigner: Die Tätigkeit eines Werbegrafikers und Werbedesigners
kann eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein.
- Schauspieler
sind grundsätzlich künstlerisch tätig.
- Statisten
bei Theateraufführungen: Aufwandsentschädigungen für
Statisten sind grundsätzlich nicht begünstigt, weil Statisten
keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische
Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 (wie bei § 18 EStG)
nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer
Leistung gegeben ist.
Bei einem Komparsen kann nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts
eine künstlerische Tätigkeit vorliegen, wenn er, "nicht
lediglich als eine Art "menschliche Requisite" - ohne eigenen
Ausdruck außer der schlichten Darstellung seines äußeren
Wesens - gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt
wird" (Sächsisches Finanzgericht, 6.03.2006, 3 K 370/04).
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass eine nebenberufliche
künstlerische Tätigkeit auch vorliegen kann, wenn sie die
eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt
und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen
Geschehens ist . Auch ein Komparse kann daher - anders z. B. als ein
Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben
(BFH, 18.04.2007, XI R 21/06).
- Redner, Sprecher
und Synchronsprecher können grundsätzlich eine künstlerische
Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für einen Büttenredner,
wenn er keine vorgefertigte, unter Verwendung von Grundmustern variierte
Rede vorträgt, sondern eine von ihm selbst kreierte und in individueller
Weise verkörperte Figur im Vordergrund steht (FG Düsseldorf,
25.02.2004, 7 K 7162/01 G).
Weitere Informationen
im Online-Handbuch
im Beitrag "Der
Übungsleiterfreibetrag"
(Abo-Bereich).
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