Vereinsknowhow
- Kurzinfo: |
7.02.2024 Umfängliche Auskunftswünsche der Mitglieder sind für den Vereinsvorstand nicht nur fordernd, sondern können auch datenschutzrechtlich problematisch sein. Es gelten die im Folgenden dargestellten rechtlichen Grundsätze. Auskunftspflichten des Vorstandes sind gesetzlich durch keine vereinsspezifischen Vorschriften geregelt. Es gelten nach § 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag (§§ 664 bis 670 BGB). Grundsätzlich hat der Vorstand danach eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Verlangen und in allen Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. Es gilt aber der Grundsatz: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung ist eng beschränkt. Vor allem besteht in aller Regel nur der Anspruch auf die Einsichtnahme in Dokumente, nicht auf die Erstellung von Kopien. Das Einzelmitglied hat aber ein Recht auf Aushändigung eines Satzungsexemplars, was freilich selbstverständlich sein sollte, weil die Satzung die grundlegenden Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt. Anders sieht das aus, wenn ein Mitglied von diesem Informationszugang ausgeschlossen wird, weil es nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde – egal ob versehentlich oder absichtlich. Das Mitglied hat dann einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher und Urkunden, also insbesondere in die Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher, den Jahresabschluss und den Kassenprüfbericht des entsprechenden Jahres. Es darf auch auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
Dagegen hat die Mitgliederversammlung ein umfassendes Recht auf Auskünfte über alle Angelegenheit des Vereins. Das gilt auch für Einzelmitgliedern, soweit das zu Tagesordnungspunkten für die allgemeine Meinungsbildung erforderlich ist. Das betrifft alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, wozu insbesondere die Vermögensverwaltung (Buchführung) gehört. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand also grundsätzlich nicht verweigern. Selbst die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern des Vereins können hinter diesem Informationsrecht zurückstehen. Weil das Auskunftsrecht individuell ist, kann es auch nicht per Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt oder ausgehebelt werden. Grundsätzlich gibt es aber auch Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen können. Ein grundsätzliches Recht zur Auskunftsverweigerung wird immer dann gegeben sein, wenn dem Verein dadurch ein Schaden droht (z.B. wenn Details aus laufenden Vertragsverhandlungen zum Schaden des Vereins genutzt werden könnten). Ebenso, wenn damit gesetzliche Regelungen (z.B. Datenschutz) oder die Persönlichkeitsrechte von Vorstandsmitgliedern verletzt würden.
Einzelne Mitglieder haben außerhalb der Mitgliederversammlung nur sehr eingeschränkte Informationsrechte. Das gilt z.B.
Ein allgemeiner Anspruch auf Aushändigung eines Mitgliederverzeichnisses besteht nicht, es sei denn bei entsprechender Satzungsregelung oder wenn dies langjährige Praxis im Verein war. Gerade hier sind aber Vorschriften des Datenschutzes zu beachten.
Betreffen die Auskünfte personenbezogene Daten von Mitgliedern oder Mitarbeitern, greifen datenschutzrechtliche Einschränkungen. Es muss dann abgewogen werden zwischen den Informationsinteressen der Mitglieder(‑versammlung) und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen. Das Landgericht (LG) Frankfurt hat dafür folgende Kriterien genannt (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S 191/20):
Beispiel 1: Beispiel 2: |
Vereinsknowhow
- Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de |