Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Impressumspflicht für Vereine |
23.04.2008 Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht. Insbesondere um das Merkmal "geschäftsmäßig" wurde und wird in der juristischen Literatur gestritten. Für die Erfüllung des Merkmals geschäftsmäßig ist es danach ausreichend, wenn eine auf Nachhaltigkeit gerichtete Tätigkeit entfaltet wird. Somit ist der Begriff geschäftsmäßig inhaltlich nicht deckend mit dem Begriff gewerblich. Jede Webseite die nicht nur vorübergehend eingerichtet ist, fällt somit potentiell unter die Kennzeichnungspflicht. Durch Gesetzesänderung mit der Einführung des neuen TMG wurde aber auch ein weiteres Merkmal bei der Anbieterkennzeichnungspflicht eingeführt. Neben der Geschäftsmäßigkeit sollten die Telemedien in der Regel gegen Entgelt angeboten werden müssen. Da die Telemedien jedoch nur "in der Regel" gegen Entgelt angeboten werden müssen, kann keine Abgrenzung in dem Sinne vorgenommen werden, dass alle unentgeltlichen Telemedien der Kennzeichnungspflicht nicht unterfallen. Neben der Regelung im TMG ist eine Anbieterkennzeichnungspflicht in § 55 Abs. 1 (RfStV) festgelegt. Hiernach unterliegen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenfalls einer Kennzeichnungspflicht. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 RfStV sowie Ihr Verhältnis zu § 5 TMG ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der oben dargestellten Schwierigkeiten, die bei der Prüfung der Impressumspflicht anfallen, sollte in jedem Fall "vorsorglich" ein Impressum auf der Internetpräsenz des Vereins eingerichtet werden. Inhaltlich sollte das Impressum über folgende Punkte Auskunft geben:
Eine Information
der AGEV Service GmbH - Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine |