Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Gemeinnützigkeit und Hilfspersonen

Stand: 07.10.2010

Nach § 57 Abgabenordnung (AO) müssen gemeinnützige Organisationen - mit Ausnahme von Dachverbänden und Förderkörperschaften - ihre Satzungszwecke unmittelbar verwirklichen. Dazu können auch Hilfspersonen eingesetzt werden, wenn ihr Wirken "wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist". Wann aber ist das der Fall?

Die Finanzverwaltung fordert dazu im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), dass nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d. h. die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Dazu muss sie nachweisen können, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann.
Als Vertragsformen kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge in Betracht (AEAO Ziffer 2 zu § 57).

In einem aktuellen Urteil widerspricht das Niedersächsisches Finanzgericht (FG) dieser Auffassung. Eine Weisungsgebundenheit gehe aus der Regelung des § 57 AO nicht hervor. Außerdem sei hier die Auffassung der Finanzverwaltung nicht konsistent. Gerade ein Werkvertrag zeichne sich dadurch aus, dass der Werkunternehmer nach dem Zivilrecht nicht weisungsabhängig ist. Entscheidend ist daher im Gemeinnützigkeitsrecht nach Auffassung des FG nicht eine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson, sondern allein der Umstand, ob die Tätigkeit mit dem Willen der übergeordneten Körperschaft erfolgt, was letztlich nur dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit jedenfalls hinsichtlich ihres Ziels im Wesentlichen durch die Körperschaft veranlasst ist.

Das ist nicht der Fall, wenn eine gemeinnützige Organisation Mittel an eine andere Organisation weiterleitet und diese die Entscheidungen über den Mitteleinsatz trifft. Eine solche rein finanziell unterstützende Tätigkeit kann der Organisation nicht mehr als eigene, durch sie selbst veranlasste Tätigkeit zugerechnet werden.

Empfehlung: Wenn ein solche Mittelweitergabe ohne nähere Kontrolle über die Mittelverwendung erfolgt, kann die Gemeinnützigkeit nur als Förderkörperschaft gesichert werden. Dazu muss aber eine entsprechende Satzungsregelung bestehen.
Möglich ist daneben ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit eine teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO. Hier darf es sich aber nicht um den überwiegenden Teil der Mittel (also nicht mehr als die Hälfte) handeln.

Mittelverwendung im Ausland
Das FG bestätigt zudem die Auffassung der Finanzverwaltung über die erforderlichen Mittelverwendungsnachweise im Ausland. Danach können folgende - eventuelle ins Deutsche zu übersetzende - Unterlagen als Nachweise dienen: im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge, Belege über den Abfluss der Mittel ins Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel, ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten, Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen, Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. ä. bei großen oder andauernden Projekten, Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. a. gefördert werden und Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.04.2010 (rechtskräftig), 6 K 139/09

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