Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Gemeinnützigkeit und Hilfspersonen |
Stand: 07.10.2010 Nach § 57 Abgabenordnung (AO) müssen gemeinnützige Organisationen - mit Ausnahme von Dachverbänden und Förderkörperschaften - ihre Satzungszwecke unmittelbar verwirklichen. Dazu können auch Hilfspersonen eingesetzt werden, wenn ihr Wirken "wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist". Wann aber ist das der Fall? Die Finanzverwaltung
fordert dazu im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), dass nach
den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der
Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d. h. die Hilfsperson
nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt.
Dazu muss sie nachweisen können, dass sie den Inhalt und den Umfang
der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. In einem aktuellen Urteil widerspricht das Niedersächsisches Finanzgericht (FG) dieser Auffassung. Eine Weisungsgebundenheit gehe aus der Regelung des § 57 AO nicht hervor. Außerdem sei hier die Auffassung der Finanzverwaltung nicht konsistent. Gerade ein Werkvertrag zeichne sich dadurch aus, dass der Werkunternehmer nach dem Zivilrecht nicht weisungsabhängig ist. Entscheidend ist daher im Gemeinnützigkeitsrecht nach Auffassung des FG nicht eine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson, sondern allein der Umstand, ob die Tätigkeit mit dem Willen der übergeordneten Körperschaft erfolgt, was letztlich nur dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit jedenfalls hinsichtlich ihres Ziels im Wesentlichen durch die Körperschaft veranlasst ist. Das ist nicht der Fall, wenn eine gemeinnützige Organisation Mittel an eine andere Organisation weiterleitet und diese die Entscheidungen über den Mitteleinsatz trifft. Eine solche rein finanziell unterstützende Tätigkeit kann der Organisation nicht mehr als eigene, durch sie selbst veranlasste Tätigkeit zugerechnet werden. Empfehlung:
Wenn ein solche Mittelweitergabe ohne nähere Kontrolle über
die Mittelverwendung erfolgt, kann die Gemeinnützigkeit nur als
Förderkörperschaft gesichert werden. Dazu muss aber
eine entsprechende Satzungsregelung bestehen. Mittelverwendung
im Ausland Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8.04.2010 (rechtskräftig), 6 K 139/09 |