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Geänderte Anrechnungsregelung für Übungsleiterfreibetrag bei Hartz IV

Stand: 12.05.2011

Die Bundesregierung hat anders als zunächst geplant Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale beim Bezug von Hartz IV anrechnungsfrei gelassen. Die Neuregelung führt trotzdem zu einer Verschlechterung für Hartz-IV-Empfänger.

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) wurde Änderungsantrag durch den Bundesrat auf die volle Abrechnung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und 26a Einkommensteuergesetz) verzichtet.

Bisher galten Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als "zweckbestimmte Einnahmen", die nach § 11 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen waren.

Künftig werden diese Einnahmen wie Erwerbseinkommen berücksichtigt, so die Bundesagentur für Arbeit in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum SGB II vom 11.04.2011. Der Freibetrag von monatlich 100 Euro erhöht sich aber beim Bezug von Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, auf 175 Euro.

Das führt aber dazu, dass die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro jährlich den Freibetrag voll ausschöpft. Unklar ist zudem, wie Einmalzahlungen behandelt werden, die höher als 175 Euro sind. Nach den Vorgaben der Bundesagentur müsste zwingend eine monatliche Teilzahlung vorgenommen werden. Es gilt nämlich: Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Nach der steuerrechtlichen Vorschrift ist die Pauschale dagegen auch begünstigt, wenn der Betrag en bloc bezahlt wird.

Bundesagentur für Arbeit, fachliche Hinweise zu § 11 des SGB II

Alle Informationen zum Thema Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale finden Sie in den gleichnamigen Beiträgen im Online-Handbuch (Abschnitt "Personal).

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