Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Stand: 8.03.2010

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden zum 1.01.2010 die bisherigen Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Künftig gibt es ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung per GWG-Pool und der vorherigen Regelung (410-Euro-Grenze).

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die ab dem 1.01.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt bisher:

  • GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) müssen - ohne Wahlrecht - sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z. B. in einem Anlagenverzeichnis, gibt es nicht.
  • Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) muss für jedes Jahr ein Sammelposten gebildet werden (GWG-Pool), der über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben wird. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Es muss also kein Bestandsverzeichnis geführt werden. Buchhalterisch ist das eine Vereinfachung, weil die Wirtschaftsgüter nicht einzeln erfasst und abgeschrieben werden und keine monatsgenaue Erfassung nötig ist.

Diese Regelung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Verein gilt das für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftbetriebe.

Künftig gibt es die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter ein Wahlrecht: Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.01.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können auch nach dem bis 2007 gültigen Verfahren abgeschrieben werden.

GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können also wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010).

Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR können also entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten eingestellt werden und dann über 5 Jahre linear abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei Anschaffungs-, Herstellungs- oder Einlagewerten über EUR 410,00 gelten die allgemeinen Vorschriften der linearen oder der degressiven Abschreibung.

Bei den Überschusseinkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte - im Verein gilt das für den gesamten Bereich der Vermögensverwaltung) bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.

 

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