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- Kurzinfo:
Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter |
Stand: 8.03.2010 Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden zum 1.01.2010 die bisherigen Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert. Künftig gibt es ein Wahlrecht zwischen der Abschreibung per GWG-Pool und der vorherigen Regelung (410-Euro-Grenze). Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die ab dem 1.01.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt bisher:
Diese Regelung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Verein gilt das für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftbetriebe. Künftig gibt es die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter ein Wahlrecht: Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.01.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können auch nach dem bis 2007 gültigen Verfahren abgeschrieben werden. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können also wahlweise in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010). Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR können also entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten eingestellt werden und dann über 5 Jahre linear abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Bei Anschaffungs-, Herstellungs- oder Einlagewerten über EUR 410,00 gelten die allgemeinen Vorschriften der linearen oder der degressiven Abschreibung. Bei
den Überschusseinkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, sonstige
Einkünfte - im Verein gilt das für den gesamten Bereich der
Vermögensverwaltung) bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass
geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR
sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer
abgeschrieben werden können.
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