Gemeinnützige
Vereine sind von der Grundsteuer befreit, wenn
- der Grundbesitz dem gemeinnützigen Verein gehört und
- der Grundbesitz ihm selbst oder von einem anderen begünstigten
Träger genutzt wird.
Grundstücke
eines gemeinnützigen Vereins aber unterliegen der Grundsteuer,
wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Gaststätten)
oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Das gilt auch für Vereinheime,
soweit sie nicht zu Satzungszwecken genutzt werden (sondern z.B. zu
geselligen Zwecken)
Besteuerungsgrundlagen sind die Einheitswerte der Grundstücke oder
Grundstücksteile. Wie bei der Gewerbesteuer wird die Besteuerungsgrundlage
bei der Grundsteuer durch Anwendung einer Messzahl als Steuermessbetrag
ermittelt. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid,
der unter Angabe des Einheitswerts den festgesetzten Grundsteuermessbetrag
enthält, dem Steuerpflichtigen und der hebeberechtigten Gemeinde
zugestellt. Die Gemeinde erteilt auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags
den eigentlichen Grundsteuerbescheid. Die Höhe der Grundsteuer
richtet sich dabei nach dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde
Über eine Steuerbefreiung
entscheidet das Finanzamt im Rahmen des Grundsteuermessbetragsverfahrens.
Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, sollte der Verein einen
entsprechenden Befreiungsantrag beim Finanzamt stellen. Eine rückwirkende
Befreiung von der Grundsteuerpflicht ist nur möglich, wenn zu dem
Zeitpunkt, für den die Befreiung beantragt wird, noch keine bestandskräftige
Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages vorliegt und die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
Eine Befreiung von
der Grunderwerbsteuer für Verein gibt es dagegen nicht. Die Grunderwerbsteuer
beträgt 3,5% des Werts der Gegenleistung, also in der Regel des
Kaufpreises (in Ausnahmefällen des Grundstückswerts oder Grundbesitzwerts).
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