Das Bundesjustizministerium
hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts
den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet.
Erneut kommt damit ein Reformvorhaben auf die Tagesordnung, das bereits
die rot-grüne Bundesregierung initiiert hatte, dass dann aber wegen
der vorgezogenen Neuwahlen ausgesetzt wurde. Unter den Bedingungen der
großen Koalition dürfte die GmbH-Reform nun relativ rasch
voran kommen.
Die Reform zielt vor allem den Dienstleistungssektor. Bei dem hier oft
sehr geringen Kapitalbedarf war das bisherige Mindeststammkapital der
GmbH oft ein Gründungshindernis.
Außerordentlich interessant wird aber mit der Reform die GmbH
als Rechtsform auch für den gemeinnützigen Sektor.
Hier steht nämlich weniger die Haftungsbegrenzung, sondern die
körperschaftliche Verfassung im Vordergrund. Diese ist nämlich
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Wie der Verein kann
die GmbH in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen. Wegen des
Mindeststammkapitals von 25.000 Euro und den höheren Gründungskosten
wichen aber viele gemeinnützige Projekte auf den Verein als Rechtsform
aus, wenngleich dieser sich in vielen Fällen nicht optimal eignete.
Zwei Punkte des
Reformvorhabens sind wesentlich:
- Das Mindestkapital einer GmbH soll künftig von 25.000 auf 10.000
€ abgesenkt werden. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein
Betrag von 5.000 € aktuell aufgebracht werden.
- Bei Ein-Personen-GmbHs soll künftig auf die Stellung besonderer
Sicherheitsleistungen verzichtet werden. Nach geltendem Recht darf eine
Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden,
wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner
Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Damit könnte mit einem
Betrag von zunächst nur 5.000 Euro eine GmbH gegründet werden.
Das betrifft besonders Vereine, die wirtschaftliche Aktivitäten
in eine Vorschaltgesellschaft auslagern wollen.
Wird die GmbH-Reform
in dieser Weise umgesetzt, könnte das eine Boom bei der Gründung
gemeinnütziger GmbHs (gGmbHs) auslösen.
Die GmbH bietet nämlich eine Reihe von Vorteilen.
- Projekte mit wenigen Beteiligten sind nicht mehr auf die Mindestmitgliederzahl
von sieben angewiesen.
- Besonders Projekte mit einer wirtschaftlichen Kerntätigkeit (z.B.
Kulturorganisationen und Bildungsträger), die steuerlich als Zweckbetrieb
behandelt wird, stehen nicht mehr vor dem Problem, dass das Registergericht
die Eintragung mit dem Verweis auf den wirtschaftlichen Charakter der
Satzungszwecke zurückweist.
- Projekte können straffer organisiert werden. Da die Geschäftsführer
zumeist selbst Gesellschafter sind, fallen nicht mehr wie im Verein
Kompetenz (beim Vorstand) und Entscheidungsbefugnisse (bei der Mitgliederversammlung)
auseinander.
Neben einer reinen
gGmbH wird auch die Gründung von Tochter-GmbHs durch Vereine erleichtert.
Damit
- können wirtschaftliche Risiken für den Verein durch Auslagerung
in eine Tochtergesellschaft vermindert werden
- kann der Umfang steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
(die die Gemeinützigkeit gefährden) reduziert werden
Dabei ist gerade
für gemeinnützige Vereine die Absenkung des Mindeststammkapitals
von Bedeutung, weil es nicht aus zweckgebundenen Mitteln aufgebracht
werden darf und freie Rücklagen nur in sehr beschränktem Umfang
gebildet werden können.
Bundesministerium
der Justiz , Pressemitteilung von 29.05.2006
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