Vereinsknowhow - Kurzinfo:
GmbH-Reform - neue Perspektiven für die GmbH als Nonprofit-Organisationsform

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet.
Erneut kommt damit ein Reformvorhaben auf die Tagesordnung, das bereits die rot-grüne Bundesregierung initiiert hatte, dass dann aber wegen der vorgezogenen Neuwahlen ausgesetzt wurde. Unter den Bedingungen der großen Koalition dürfte die GmbH-Reform nun relativ rasch voran kommen.
Die Reform zielt vor allem den Dienstleistungssektor. Bei dem hier oft sehr geringen Kapitalbedarf war das bisherige Mindeststammkapital der GmbH oft ein Gründungshindernis.
Außerordentlich interessant wird aber mit der Reform die GmbH als Rechtsform auch für den gemeinnützigen Sektor.
Hier steht nämlich weniger die Haftungsbegrenzung, sondern die körperschaftliche Verfassung im Vordergrund. Diese ist nämlich Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Wie der Verein kann die GmbH in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen. Wegen des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro und den höheren Gründungskosten wichen aber viele gemeinnützige Projekte auf den Verein als Rechtsform aus, wenngleich dieser sich in vielen Fällen nicht optimal eignete.

Zwei Punkte des Reformvorhabens sind wesentlich:
- Das Mindestkapital einer GmbH soll künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 € aktuell aufgebracht werden.
- Bei Ein-Personen-GmbHs soll künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet werden. Nach geltendem Recht darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. Damit könnte mit einem Betrag von zunächst nur 5.000 Euro eine GmbH gegründet werden. Das betrifft besonders Vereine, die wirtschaftliche Aktivitäten in eine Vorschaltgesellschaft auslagern wollen.

Wird die GmbH-Reform in dieser Weise umgesetzt, könnte das eine Boom bei der Gründung gemeinnütziger GmbHs (gGmbHs) auslösen.
Die GmbH bietet nämlich eine Reihe von Vorteilen.
- Projekte mit wenigen Beteiligten sind nicht mehr auf die Mindestmitgliederzahl von sieben angewiesen.
- Besonders Projekte mit einer wirtschaftlichen Kerntätigkeit (z.B. Kulturorganisationen und Bildungsträger), die steuerlich als Zweckbetrieb behandelt wird, stehen nicht mehr vor dem Problem, dass das Registergericht die Eintragung mit dem Verweis auf den wirtschaftlichen Charakter der Satzungszwecke zurückweist.
- Projekte können straffer organisiert werden. Da die Geschäftsführer zumeist selbst Gesellschafter sind, fallen nicht mehr wie im Verein Kompetenz (beim Vorstand) und Entscheidungsbefugnisse (bei der Mitgliederversammlung) auseinander.

Neben einer reinen gGmbH wird auch die Gründung von Tochter-GmbHs durch Vereine erleichtert. Damit
- können wirtschaftliche Risiken für den Verein durch Auslagerung in eine Tochtergesellschaft vermindert werden
- kann der Umfang steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (die die Gemeinützigkeit gefährden) reduziert werden

Dabei ist gerade für gemeinnützige Vereine die Absenkung des Mindeststammkapitals von Bedeutung, weil es nicht aus zweckgebundenen Mitteln aufgebracht werden darf und freie Rücklagen nur in sehr beschränktem Umfang gebildet werden können.

Bundesministerium der Justiz , Pressemitteilung von 29.05.2006

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