Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Wann müssen Vereine ein Gewerbe anmelden? |
Stand: 2.01.2018 Auch Vereine
können ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreiben
und sind dann meldepflichtig. Gewerbe im Sinne
des Gewerberechts ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer
angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion,
freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Auf Dauer angelegt Die Tätigkeit
muss von einer Planmäßigkeit und gewissen Dauerhaftigkeit
gekennzeichnet sein. Bloß gelegentliche oder gar einmalige Tätigkeiten
fallen nicht unter den Gewerbebegriff. Dauerhaftigkeit meint, dass der
Gewerbetreibende mit einer entsprechenden Absicht wiederholt und mit
Regelmäßigkeit Geschäfte tätigt. Regelmäßig
bedeutet nicht notwendigerweise täglich, wöchentlich oder
monatlich, sondern kann sich auch auf saisonale Tätigkeiten beziehen
(z.B. Weihnachtsmärkte). Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass ein Überschuss erwirtschaftet wird, wenn also Einnahmen in Form von Überschüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt werden. Die Tätigkeit darf also nicht bloß kostendeckend sein. Beispiel: Ein Verein bietet auf einer Veranstaltung Essen und Trinken an und verlangt lediglich kostendeckende Preise verlangt. Zwischenzeitliche Verluste (oder Verluste in der Anlaufphase) spielen dabei keine Rolle. Es muss auch kein tatsächlicher Gewinn erwirtschaftet werden, das subjektive Gewinnstreben genügt. Regelmäßig genügt es für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, dass die Preise nicht unter dem ortsüblichen liegen. Es kommt dabei nicht
auf die Gewinnverwendung an. Gewerblich ist ein Betrieb also auch dann,
wenn die Gewinne gemeinnützigen Zwecken zufließen. Die gewerberechtlich
zu beurteilende Tätigkeit als solche muss unmittelbar dem gemeinen
Nutzen dienen, damit sie als gemeinnützig und nicht als gewerbsmäßig
angesehen werden kann. Das gilt z.B. für Wohlfahrtspflegeeinrichtungen. Grundsätzlich
keine Rolle spielt, ob die gewerbliche Tätigkeit ausschließlich
für Mitglieder erfolgt. Das gilt insbesondere bei großen
Mitgliederzahlen und wenn der Beitritt zum Verein umstandslos möglich
ist. Eine Gewerbeanmeldung hat für die Gemeinnützigkeit grundsätzlich keine Folgen. Gewerbliche Tätigkeiten können auch Zweckbetriebe sein. Handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gelten auch hier die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. Regelmäßig erfolgt von zuständigen Ämtern aber eine Meldung an das Finanzamt. Vereine sollten sich also im Klaren darüber sein, dass vom Finanzamt dann entsprechende Rückfragen kommen können. Grundsätzlich ist das aber unproblematisch. |
Vereinsknowhow
- Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de |