Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Gemeinnützigkeit und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten


Die Freibeträge für steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere die Umsatzfreigrenze von 30.678 EUR für die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) legen nahe, durch Aufspaltung der Organisation in mehrere eigenständige Vereine die Freibeträge mehrfach nutzen zu wollen, zumal die Gründung eines Vereins keinen übertrieben großen Aufwand bedeutet.

Für "funktionale Untergliederungen" - typischerweise Abteilungen oder regionale Ableger - kann die Besteuerungsgrenze von 30.678 EUR ausdrücklich nicht gesondert in Anspruch nehmen (§ 51 Abgabenordnung). Regionale Untergliederungen, zum Beispiel Ortsgruppen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen als selbstständige Steuersubjekte - mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Besteuerungsgrenze - anerkannt werden.

Die allgemeine Regelung des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ) verhindert aber, dass eine Aufspaltung, wenn sie allein aus steuerlichen Gründen erfolgte, steuerliche Vorteile bringt: "Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. "

Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbstständige Körperschaften gilt als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Aufteilung einzig und allein aus steuerlichen Gründen erfolgt. Anders, wenn die Trennung und Verselbstständigung von Abteilungen beispielsweise aus sportlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gründen vorgenommen wird. Es muss sich jedoch dann um eine vollständige Trennung handeln, d.h. es muss ein neuer, eigenständiger Verein entstehen, mit eigenen Organen, eigener Kassenführung usf., auf den der Mutterverein keinen Einfluss hat. Ein solcher Einfluss wird vor allem dann unterstellt werden können, wenn in den Ämtern eine Personenidentiät bei den beiden Vereinen besteht. Da Vereine aber von der Konstruktion her keine "Tochterrechtsform" sind, bleibt natürlich Interpretationspielraum.

Aber auch die Ausgründung einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Verein ist (wo also eine typische Beherrschung der GmbH durch den Verein vorliegt), muss nicht unbedingt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bedeuten. (FinMin Bayern, 13.4.2000)

Auch die Gründung von Anhangstiftungen ist grundsätzlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (OFD Magdeburg, 18.5.2004 und OFD Frankfurt, 2.04.2004).

Bei der Behandlung der konkreten Fälle wird das Ermessen der Finanzämter von Belang sein. In Rechtssprechung und finanzbehördlichen Erlässen finden sich bisher kaum grundsätzliche Aussagen zu dieser Problematik.

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