Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Spenden an andere gemeinnützige Organisationen

Stand: 28.01.2010

Auch gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind aber wie bei nicht gemeinnützigen Körperschaften steuerlich abzugsfähig.


Mittelweitergabe aus dem steuerbegünstigten Bereich

Auch wenn es sich der Satzung nach um keinen Förderverein handelt, darf eine gemeinnützige Organisation Mittel anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuwenden. Dabei gilt lediglich: Es darf nicht der überwiegende Teil der Mittel weitergeben werden (also höchstens 50%) und es darf sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachmittel handeln.

Spezielle Einschränkungen bezüglich des Verwendungszweckes gibt es nicht. Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Mittel also auch an eine mildtätige oder kirchliche Organisation weitergeben. Die Satzungszwecke des Vereins sind dabei ohne Belang. Weder ob noch für welche Zwecke die Mittel weitergegeben werden, muss in der Satzung geregelt sein (Finanzministerium Bayern, Schreiben vom 25.6.1997, 33 - S 0177 - 19/11 - 32 948).

Die Mittelweitergabe nach § 58 Nummer 2 AO bezieht sich nicht nur auf die laufenden Einnahmen sondern auch auf das Vermögen. Nicht nur die Hälfte der im jeweiligen Jahr zufließenden Mittel darf weitergegeben werden. Es können vielmehr sämtliche Vermögenswerte der Vereins in die Berechnung mit einbezogen werden (Oberfinanzdirektion Magdeburg, 20.04.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217).

Eine Spendenbescheinigung nach amtlichen Muster ist nicht nötig. Da ein Nachweis über die Verwendung der Mittel und die Steuerbegünstigung des Empfängers erforderlich ist, kann das Muster aber genutzt werden, weil es alle nötigen Angaben enthält.


Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Spendenabzug nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz gilt auch für teilweise steuerpflichtige gemeinnützige Einrichtungen. Steuerlich wirksam ist der Spendenabzug aber natürlich nur im steuerpflichtigen Bereich. Entsprechend muss die Spende aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, um dort steuerlich abgezogen werden zu können.

Der Spendenabzug ist vor allem dann interessant, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Mittel ohnehin zu Gunsten anderer Organisationen erwirtschaftet (etwa bei einer Benefizveranstaltung für die Erdbebenopfer auf Haiti). Auch bei einer ohnehin geplanten Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Einrichtungen ist aber eine Zuordnung der Spende zum steuerpflichtigen Bereich möglich und wirkt hier steuermindernd. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen zum Spendenabzug (§ 9 Körperschaftsteuergesetz; für die Gewebesteuer gilt Entsprechendes). Im Jahr der Spende abzugsfähig sind also 20 Prozent der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (des steuerpflichtigen Bereichs). Überschreitet der Spendenbetrag diese Grenzen, ist ein Vortrag auf die Folgejahre möglich.

Da der Spendenabzug bereits vor der Ermittlung der Gesamteinkünfte berücksichtigt wird, erhöht sich durch ihn in Verlustjahren der vortragsfähige Verlust.

Voraussetzung für den Spendenabzug ist aber, dass die Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus geleistet wurde. Das wäre im Rahmen der Gewinnermittlung oder einer Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Nicht als Spenden abzugsfähig sind Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an den steuerbegünstigten Bereich der gleichen Organisation, weil es sich hier um das gleiche Steuersubjekt handelt.

Ausführliche Informationen zum Thema Spenden finden Sie im gleichnamigen Artikel (Abo-Bereich) im Online-Handbuch.

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