Stand:
13.09.2010
Der Verkauf von
Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen
Betätigungen gemeinnütziger Vereine - sei es in festen Gaststätten,
im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke.
Meist sind gastronomische Leistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. In bestimmten Fällen ist aber eine Zuordnung
zum Zweckbetrieb möglich. Das ist aber immer abhängig vom
Satzungszweck.
Cafeterien
Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO
Nr. 2 zu § 68 Nr. 1). Das gilt z. B. für Cafeterien und Kioske
in Krankenhäusern und Altenheimen. Auch in Jugendzentren oder soziokulturellen
Zentren sind Cafés, Teestuben u.ä. kein Zweckbetrieb.
Eine Ausnahme sind Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken. Sie gelten
ist als Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu § 66) - aber nur soweit sie
ihre Leistungen für Studierende erbringen.
Ebenfalls um einen Zweckbetrieb kann es sich bei Cafeterien von Behinderten-
und Integrationsbetrieben handeln, wenn hier der Arbeitseinsatz von
Behinderten im Vordergrund steht.
Versorgung von
Schülern
Die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen
und Getränken an Schulen ist ein Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu §
66). Auch Schulfördervereine - die also nicht unmittelbar im Erziehungsbereich
tätig sind - fallen darunter. Das gilt auch für Mensa- oder
Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit
Speisen und Getränken ist. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung
muss die Schülerverpflegung aber ausdrücklich als Satzungszweck
aufgeführt sein.
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen, die Kinder- und Jugendliche zu
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen
und in diesem Rahmen verpflegen. Dazu gehören z. B. Kindergärten
und -tagesstätten, Kinder- und Schullandheime.
Jugendherbergen
Jugendherbergen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1b Abgabenordnung
(AO). Das umfasst auch die entsprechenden gastronomischen Leistungen
- aber nur an Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren).
Krankenhäuser,
Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
Als Teilleistung von Krankenhäusern, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
sind auch deren Verpflegungsleistungen ein Zweckbetrieb. Das gilt aber
nur für Personen, die in der Einrichtung untergebracht sind. Öffentlich
zugängliche Cafeterien u.ä. sind nicht begünstigt.
Auch ambulanten Pflegeeinrichtungen fallen darunter. In diesem Rahmen
sind auch Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern") ein
Zweckbetrieb.
Studentenwerke
Ein Sonderstellung haben die Studentenwerke. Die Belieferung von Studentinnen
und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben
ist ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von alkoholischen Getränken,
Tabakwaren und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 Prozent
des Gesamtumsatzes ausmachen (AEAO Nr. 5 zu § 66).
Bildungseinrichtungen
Ein Zweckbetrieb ist bei Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen,
die Beherbergung und Beköstigung von Teilnehmern der Bildungsveranstaltungen
(AO § 68 Nr. 8). Voraussetzung ist, dass ausschließlich die
Teilnehmer dieser Veranstaltungen beherbergt und beköstigt werden
und die gastronomischen Leistungen von der Bildungseinrichtung selbst
erbracht werden.
Mildtätige
Zwecke
Zweckbetriebe sind auch die vielfältigen Einrichtungen, die wirtschaftlich
hilfsbedürftige Personen versorgen (z.B. Tafelvereine, Obdachlosen-
und Flüchtlingshilfeeinrichtungen). Die Abgabe von Speisen und
Getränken muss dabei nicht kostenfrei sein. Die mildtätige
Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen (AEAO Nr. 2 zu
§ 53). Als Zweckbetriebe gelten solche Betriebe deswegen nur, wenn
die Einnahmen aus dem Verkauf überwiegend nur die Kosten decken.
Ausführliche Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im
Online-Handbuch
im Beitrag ABC
der Zweckbetriebe.
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