Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wann ist der Verkauf von Speisen und Getränken ein Zweckbetrieb?

Stand: 13.09.2010

Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört zu den häufigsten wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Vereine - sei es in festen Gaststätten, im Rahmen von Veranstaltungen oder als Leistung im Bereich der Satzungszwecke. Meist sind gastronomische Leistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In bestimmten Fällen ist aber eine Zuordnung zum Zweckbetrieb möglich. Das ist aber immer abhängig vom Satzungszweck.

Cafeterien
Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Nr. 2 zu § 68 Nr. 1). Das gilt z. B. für Cafeterien und Kioske in Krankenhäusern und Altenheimen. Auch in Jugendzentren oder soziokulturellen Zentren sind Cafés, Teestuben u.ä. kein Zweckbetrieb.
Eine Ausnahme sind Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken. Sie gelten ist als Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu § 66) - aber nur soweit sie ihre Leistungen für Studierende erbringen.
Ebenfalls um einen Zweckbetrieb kann es sich bei Cafeterien von Behinderten- und Integrationsbetrieben handeln, wenn hier der Arbeitseinsatz von Behinderten im Vordergrund steht.

Versorgung von Schülern
Die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen ist ein Zweckbetrieb (AEAO Nr. 5 zu § 66). Auch Schulfördervereine - die also nicht unmittelbar im Erziehungsbereich tätig sind - fallen darunter. Das gilt auch für Mensa- oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung muss die Schülerverpflegung aber ausdrücklich als Satzungszweck aufgeführt sein.

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen, die Kinder- und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen und in diesem Rahmen verpflegen. Dazu gehören z. B. Kindergärten und -tagesstätten, Kinder- und Schullandheime.

Jugendherbergen
Jugendherbergen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1b Abgabenordnung (AO). Das umfasst auch die entsprechenden gastronomischen Leistungen - aber nur an Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren).

Krankenhäuser, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen
Als Teilleistung von Krankenhäusern, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen sind auch deren Verpflegungsleistungen ein Zweckbetrieb. Das gilt aber nur für Personen, die in der Einrichtung untergebracht sind. Öffentlich zugängliche Cafeterien u.ä. sind nicht begünstigt.
Auch ambulanten Pflegeeinrichtungen fallen darunter. In diesem Rahmen sind auch Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern") ein Zweckbetrieb.

Studentenwerke
Ein Sonderstellung haben die Studentenwerke. Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben ist ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen (AEAO Nr. 5 zu § 66).

Bildungseinrichtungen
Ein Zweckbetrieb ist bei Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen, die Beherbergung und Beköstigung von Teilnehmern der Bildungsveranstaltungen (AO § 68 Nr. 8). Voraussetzung ist, dass ausschließlich die Teilnehmer dieser Veranstaltungen beherbergt und beköstigt werden und die gastronomischen Leistungen von der Bildungseinrichtung selbst erbracht werden.

Mildtätige Zwecke
Zweckbetriebe sind auch die vielfältigen Einrichtungen, die wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen versorgen (z.B. Tafelvereine, Obdachlosen- und Flüchtlingshilfeeinrichtungen). Die Abgabe von Speisen und Getränken muss dabei nicht kostenfrei sein. Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen (AEAO Nr. 2 zu § 53). Als Zweckbetriebe gelten solche Betriebe deswegen nur, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf überwiegend nur die Kosten decken.


Ausführliche Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.

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