Ferienjobs für Schüler und Studenten sind für Vereine
attraktiv, nicht nur, weil urlaubsbedingter Personalmangel ausgeglichen
werden kann, sondern weil unter bestimmten Bedingungen keine oder nur
geringe Sozialabgaben anfallen.
Schüler und andere Aushilfskräfte
Für Schüler gelten keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Sonderregelungen. Wegen der befristeten Tätigkeit bietet sich aber
die allgemeine Regelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
an. Das gilt natürlich auch für andere Aushilfskräfte.
Schüler können so während eines Ferienjobs unbegrenzt
verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn
die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet
ist und längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines
Kalenderjahrs dauert. Für eine solche kurzfristige Beschäftigung
brauchen auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
abgeführt zu werden.
Sind mehrere Beschäftigungen zu addieren, so treten an die Stelle
des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage, ausser die einzelnen Beschäftigungszeiten
umfassen jeweils volle Monate.
Die Besteuerung erfolgt individuell (mit Lohnsteuerkarte) oder
durch eine Arbeitgeberpauschale von 25 % (plus Solidar-Zuschlag und
ggf. Kirchensteuer). Da Schüler in der Regel nur ein geringes Gehalt
beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die
abgeführte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Deshalb empfiehlt sich in der Regel die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
Die Pauschalbesteuerung ist möglich wenn:
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig
wiederkehrend beschäftigt ist,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage
nicht übersteigt und
- der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
62,00 Euro je Arbeitstag und 12,00 Euro je Arbeitsstunde nicht übersteigt.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem
Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ("Minijob")
kann auch über die Schulferien hinaus und länger als 2 Monate
oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig
entlohnte Beschäftigung muss der Verein als Arbeitgeber jedoch
die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie
die pauschale Steuer von zusammen 25% an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle
Cottbus) abführen.
Auch wenn der nur
in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung
während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine
Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse (entweder im
automatisierten Verfahren oder auf dem Meldevordruck "Meldung zur
Sozialversicherung") erfolgen.
Für geringfügig
Beschäftigte ist die Meldung an die Bundesknappschaft zu erstatten.
Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, müssen
Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der
geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der
Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.
Auch das Ende
der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung
müssen Sie melden. Zuständige Krankenkasse ist für die
kurzfristigen Beschäftigungen die Krankenkasse, bei der der Schüler
als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist.
Studenten
Anders als Schüler sind Studenten pflichtversichert. Bei einer
Nebenbeschäftigung sind nur Beiträge zur Rentenversicherung
abzuführen; von der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und
Arbeitslosenversicherung sind Studenten befreit, wenn der Beschäftigungsumfang
weniger als 20 Stunden in der Woche beträgt. Bei dieser
Stundenzahl ist davon auszugehen, dass sich die Person noch überwiegend
ihrem Studium widmen kann. Das Studium muss nämlich Hauptbeschäftigung
sein. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgeltes ohne Bedeutung. In
der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn es
sich nicht um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung
(siehe oben) handelt. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der
Rentenversicherungssatz liegt zur Zeit bei 19,5 %, so dass sich als
Arbeitgeberbelastung 9,75 % ergeben. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 € und 800 € monatlich liegt, gelten seit 01.04.2003
die Besonderheiten zur Gleitzone (Niedriglohnbereich).
Die Grenze von 20
Stunden/wöchentlich kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit
überwiegend
abends oder am Wochenende in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)
ausgeübt wird. In diesen Fällen wird unterstellt, dass das
Studium nicht beeinträchtigt wird. Daher bleibt in diesen Fällen
die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. In anderen Fällen,
in denen die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten
wird, steht nicht mehr das Studium zeitlich im Vordergrund, sondern
die Beschäftigung. Dann ist der Student als Arbeitnehmer anzusehen
und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Steuerlich
gelten für Studenten keine Sonderregelungen. Hier gilt das oben
Gesagte: In der Regel wird eine Abrechnung auf Lohnsteuerkarte am günstigsten
sein.
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