Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Ferienjobs für Schüler und Studenten


Ferienjobs für Schüler und Studenten sind für Vereine attraktiv, nicht nur, weil urlaubsbedingter Personalmangel ausgeglichen werden kann, sondern weil unter bestimmten Bedingungen keine oder nur geringe Sozialabgaben anfallen.

Schüler und andere Aushilfskräfte
Für Schüler gelten keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen. Wegen der befristeten Tätigkeit bietet sich aber die allgemeine Regelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse an. Das gilt natürlich auch für andere Aushilfskräfte.
Schüler können so während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist und längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert. Für eine solche kurzfristige Beschäftigung brauchen auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt zu werden.
Sind mehrere Beschäftigungen zu addieren, so treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage, ausser die einzelnen Beschäftigungszeiten umfassen jeweils volle Monate.

Die Besteuerung erfolgt individuell (mit Lohnsteuerkarte) oder durch eine Arbeitgeberpauschale von 25 % (plus Solidar-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer). Da Schüler in der Regel nur ein geringes Gehalt beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Deshalb empfiehlt sich in der Regel die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
Die Pauschalbesteuerung ist möglich wenn:
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ist,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62,00 Euro je Arbeitstag und 12,00 Euro je Arbeitsstunde nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ("Minijob") kann auch über die Schulferien hinaus und länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der Verein als Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von zusammen 25% an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) abführen.

Auch wenn der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse (entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem Meldevordruck "Meldung zur Sozialversicherung") erfolgen.
Für geringfügig Beschäftigte ist die Meldung an die Bundesknappschaft zu erstatten. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, müssen Sie sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragen.
Auch das Ende der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung müssen Sie melden. Zuständige Krankenkasse ist für die kurzfristigen Beschäftigungen die Krankenkasse, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist.

Studenten
Anders als Schüler sind Studenten pflichtversichert. Bei einer Nebenbeschäftigung sind nur Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen; von der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Studenten befreit, wenn der Beschäftigungsumfang weniger als 20 Stunden in der Woche beträgt. Bei dieser Stundenzahl ist davon auszugehen, dass sich die Person noch überwiegend ihrem Studium widmen kann. Das Studium muss nämlich Hauptbeschäftigung sein. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgeltes ohne Bedeutung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn es sich nicht um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung (siehe oben) handelt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Rentenversicherungssatz liegt zur Zeit bei 19,5 %, so dass sich als Arbeitgeberbelastung 9,75 % ergeben. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € monatlich liegt, gelten seit 01.04.2003 die Besonderheiten zur Gleitzone (Niedriglohnbereich).

Die Grenze von 20 Stunden/wöchentlich kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit überwiegend abends oder am Wochenende in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt wird. In diesen Fällen wird unterstellt, dass das Studium nicht beeinträchtigt wird. Daher bleibt in diesen Fällen die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. In anderen Fällen, in denen die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird, steht nicht mehr das Studium zeitlich im Vordergrund, sondern die Beschäftigung. Dann ist der Student als Arbeitnehmer anzusehen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Steuerlich gelten für Studenten keine Sonderregelungen. Hier gilt das oben Gesagte: In der Regel wird eine Abrechnung auf Lohnsteuerkarte am günstigsten sein.

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