Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wann muss die Mitgliederversammlung einberufen werden?

Stand: 22.01.2011

Oft regelt die Satzung nicht, wann und wie oft die Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Umgekehrt kann ein in der Satzung festgelegter Zeitpunkt oder Turnus gelegentlich nicht eingehalten werden. Wie ist damit umzugehen?

Nach § 36 BGB muss die Mitgliederversammlung in den in der Satzung bestimmten Fällen einberufen werden, und dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Ein solches Vereinsinteresse muss den Verein in seiner Gesamtheit betreffen. Sonderinteressen von Mitgliedern oder Mitgliedergruppen sind kein hinreichender Grund. Der Sachverhalt muss für das Vereinleben von wesentliche Bedeutung sein und eine unverzügliche Beratung und/oder Beschlussfassung durch die Mitglieder erforderlich machen.
Es besteht also für den Vorstand (oder das sonst nach Satzung zuständige Organ) eine Pflicht zur Einberufung.
Verletzt der Vorstand diese Pflicht, kann er vom Verein dafür in Haftung genommen werden.

In der Regel bestimmt die Satzung einen Turnus oder sachliche Gründe für die Einberufung. Fehlt eine Satzungsregel, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorstandes (bzw. des in der Satzung als zuständig benannten Organs), wann die Mitgliederversammlung einberufen wird. Die Mitgliederversammlung wird aber in aller Regel jährlich abgehalten werden.

Ein in der Satzung festgelegter Einberufungszeitpunkt (z. B. "jährlich" oder "in der ersten Jahreshälfte") ist bindend. Befolgt das Einberufungsorgan (in der Regel ist das der Vorstand) die Vorschrift nicht, kann es u. U. schadenersatzpflichtig gemacht werden. Auch wenn die Einberufung nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt erfolgt, sind die auf der betreffenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aber in der Regel gültig.

Ob die Durchführung der Mitgliederversammlung auf gerichtlichem Weg eingeklagt werden kann, ist nicht geklärt. In der Regel bleibt die Einberufung über das Minderheitenbegehren - eventuell mit Ermächtigung eines Mitglieds durch das Registergericht. Der Vorstand muss also nicht gerichtlich gezwungen werden, die Einberufung vorzunehmen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Satzung das Quorum für das Minderheitenbegehren sehr hoch ansetzt.

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