Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Offene Fragen bei der Ehrenamtspauschale

Erstmalig nimmt eine Finanzbehörde detailliert zu offenen Fragen bei der neuen Ehrenamtspauschale Stellung: Das Finanzministerium Baden-Württemberg äußert sich zu einer Anfrage der SPD-Landtagsfraktion an die Landesregierung (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/2611, 16.04.2008).


Kombination von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag
Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterfreibetrag) oder § 3 Nr. 12 gewährt wird. Der Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro) kann also nicht um die Ehrenamtpauschale (500 Euro) aufgestockt werden. Das gilt aber nur für dieselbe Tätigkeit. Für eine unterschiedliche Tätigkeit beim selben oder einem anderen Verein kann die Ehrenamtspauschale zusätzlich genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine Übungsleitertätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) steuerfreie Vergütung erhalten und gleichzeitig beispielsweise für eine Vergütung für seine Kassierertätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beanspruchen.

Voraussetzungen in der Satzung
Schon nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden sind Vergütungen für Vorstandsmitglieder nicht zulässig, wenn der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist. Es läge dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mittelbindung vor, bei dem der Entzug der Gemeinnützigkeit droht.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen aber nicht unangemessen hoch sein. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vereinsvorstände, sondern auch für andere in der gemeinnützigen Organisation tätige Personen.
Wurden Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtpauschale bezahlt, obwohl die Satzung nur ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeiten erlaubt, soll das ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit sein, wenn der Verein seine Satzung bis zum 31. März 2009 entsprechend ändert.

Zusätzlicher Aufwandsersatz
Steuerfreier Ersatz von Aufwendungen (z. B. Reisekostenersatz) kann zusätzlich zur Ehrenamtpauschale bezahlt werden, wenn die Aufwendungen entsprechend nachgewiesen werden. Die Ehrenamtpauschale deckt also nicht alle Aufwendungen, sondern ist eine Vergütung für Arbeitskraft und -zeit.

Vergütungen für Amateursportler
Ob der Ehrenamtsfreibetrag auch für Vergütungen an Amateursportler gilt, ist noch nicht geklärt. Solche Zahlungen entsprechend aber nicht dem eigentlichen Sinn der Ehrenamtspauschale.

Nachweispflichten
Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit, muss der Zahlungsempfänger, seine gesamten Vergütungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben und die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG geltend machen. Insoweit hat der Verein über seine allgemeinen Aufzeichnungspflichten hinaus keine weiteren Nachweispflichten.
Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, muss der Verein die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Der Mitarbeiter muss dem Verein schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung muss zu den Lohnunterlagen genommen werden.

Rückspende der Ehrenamtspauschale
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug gelten die allgemeinen Regelungen zu Geld- und Aufwandsspenden.

Mit diesen Ausführungen gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg vorab Einblick in die laufenden Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern. Sobald die Erörterungen abgeschlossen sind, wird das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben veröffentlichen.


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