Erstmalig nimmt
eine Finanzbehörde detailliert zu offenen Fragen bei der neuen
Ehrenamtspauschale Stellung: Das Finanzministerium Baden-Württemberg
äußert sich zu einer Anfrage der SPD-Landtagsfraktion an
die Landesregierung (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache
14/2611, 16.04.2008).
Kombination von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag
Nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, dass die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit
- ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterfreibetrag)
oder § 3 Nr. 12 gewährt wird. Der Übungsleiterfreibetrag
(2.100 Euro) kann also nicht um die Ehrenamtpauschale (500 Euro) aufgestockt
werden. Das gilt aber nur für dieselbe Tätigkeit. Für
eine unterschiedliche Tätigkeit beim selben oder einem anderen
Verein kann die Ehrenamtspauschale zusätzlich genutzt werden. Voraussetzung
ist aber, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden,
voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu
getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine
Übungsleitertätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)
steuerfreie Vergütung erhalten und gleichzeitig beispielsweise
für eine Vergütung für seine Kassierertätigkeit
den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beanspruchen.
Voraussetzungen
in der Satzung
Schon nach bisheriger Auffassung der Finanzbehörden sind Vergütungen
für Vorstandsmitglieder nicht zulässig, wenn der Vorstand
nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist. Es läge
dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mittelbindung vor, bei
dem der Entzug der Gemeinnützigkeit droht.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit
des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und
von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich
für die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen aber nicht
unangemessen hoch sein. Diese Grundsätze gelten nicht nur für
Vereinsvorstände, sondern auch für andere in der gemeinnützigen
Organisation tätige Personen.
Wurden Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtpauschale bezahlt, obwohl
die Satzung nur ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeiten erlaubt,
soll das ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit sein, wenn
der Verein seine Satzung bis zum 31. März 2009 entsprechend ändert.
Zusätzlicher
Aufwandsersatz
Steuerfreier Ersatz von Aufwendungen (z. B. Reisekostenersatz) kann
zusätzlich zur Ehrenamtpauschale bezahlt werden, wenn die Aufwendungen
entsprechend nachgewiesen werden. Die Ehrenamtpauschale deckt also nicht
alle Aufwendungen, sondern ist eine Vergütung für Arbeitskraft
und -zeit.
Vergütungen
für Amateursportler
Ob der Ehrenamtsfreibetrag auch für Vergütungen an Amateursportler
gilt, ist noch nicht geklärt. Solche Zahlungen entsprechend aber
nicht dem eigentlichen Sinn der Ehrenamtspauschale.
Nachweispflichten
Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige
Tätigkeit, muss der Zahlungsempfänger, seine gesamten
Vergütungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben und
die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG geltend machen. Insoweit
hat der Verein über seine allgemeinen Aufzeichnungspflichten hinaus
keine weiteren Nachweispflichten.
Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, muss
der Verein die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren
zu beachten. Der Mitarbeiter muss dem Verein schriftlich bestätigen,
dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht bereits in
einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt
wird. Diese Erklärung muss zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Rückspende
der Ehrenamtspauschale
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Rückspende einer steuerfrei
ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte
Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug
gelten die allgemeinen Regelungen zu Geld- und Aufwandsspenden.
Mit diesen Ausführungen
gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg vorab Einblick in
die laufenden Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden
von Bund und Ländern. Sobald die Erörterungen abgeschlossen
sind, wird das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes
Schreiben veröffentlichen.
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Übungsleiterfreibetrag finden sie in unserem Online-Handbuch
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