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- Kurzinfo:
BMF verschärft Satzungsanforderungen für die Ehrenamtspauschale |
Stand: 10.05.2009 Mit Schreiben vom 22.04.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut Stellung zur Ehrenamtspauschale - und verschärft die Satzungsanforderungen für Vergütungen an den Vorstand. Nach bisheriger
Auffassung des BMF (Schreiben
vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010) galt: Wenn der Vorstand
eines gemeinnützigen Vereins nach der Satzung ehrenamtlich (d.
h. unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit
der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot
der Selbstlosigkeit - und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit
des Vereins. Das gilt aber nicht für der Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen. Eine ausdrückliche Erlaubnis für
Vorstandsvergütungen war dagegen nicht nötig. Diese Vorgabe hat
das BMF mit dem neuen Schreiben geändert. Künftig sind Vergütungen
an den Vorstand nur noch ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit,
wenn die Satzung solche Vergütungen ausdrücklich erlaubt.
Darunter fällt auch ein pauschaler Aufwandsersatz, d. h. wenn
ein Einzelnachweis der wirklich entstandenen Kosten fehlt. Ebenso gilt
diese Vorschrift für Vergütungen, die - z. B. wegen einer
Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch
Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Für gemeinnützige Verein bedeutet das:
Vereine, die ein solches Vergütungsverbot aus ihrer Satzung gestrichen haben, ohne aber eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen einzufügen, müssen ihre Satzung also erneut ändern. Wegen der geänderten Rechtsauffassung hat das BMF die Übergangfrist für Satzungsänderungen verlängert. Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn die Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 (Einführung der Ehrenamtspauschale) geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Hinweis:
Rechtlich ist die Auffassung des BMF nicht schlüssig. § 27
Abs. 3 BGB verweist nämlich nur auf die §§ 664 bis 670
BGB, nicht auf § 662, der die Unentgeltlichkeit des Auftragsverhältnisses
vorschreibt. Entsprechend geht die Zivilrechtsprechung nur von einem
fehlenden Vergütungsanspruch, nicht aber von einem Vergütungsverbot
aus, das per Satzung aufgehoben werden müsste. Es wird sich aber
nicht lohnen, hier eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu riskieren. Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag "Die Ehrenamtpauschale" (Abo-Bereich).
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