Vereinsknowhow - Kurzinfo:
BMF verschärft Satzungsanforderungen für die Ehrenamtspauschale

Stand: 10.05.2009

Mit Schreiben vom 22.04.2009 (IV C 4 - S 2121/07/0010) nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut Stellung zur Ehrenamtspauschale - und verschärft die Satzungsanforderungen für Vergütungen an den Vorstand.

Nach bisheriger Auffassung des BMF (Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010) galt: Wenn der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nach der Satzung ehrenamtlich (d. h. unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot der Selbstlosigkeit - und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit des Vereins. Das gilt aber nicht für der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen. Eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen war dagegen nicht nötig.
Diese Auffassung findet sich auch in der bisherigen Finanzrechtsprechung.

Diese Vorgabe hat das BMF mit dem neuen Schreiben geändert. Künftig sind Vergütungen an den Vorstand nur noch ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung solche Vergütungen ausdrücklich erlaubt. Darunter fällt auch ein pauschaler Aufwandsersatz, d. h. wenn ein Einzelnachweis der wirklich entstandenen Kosten fehlt. Ebenso gilt diese Vorschrift für Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.
Das BMF begründet diese Regelung mit Verweis auf das Vereinsrecht: Nach § 27 Abs. 3 BGB übt der Vorstand sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus (unentgeltliche Geschäftbesorgung nach §§ 662 - 674 BGB). Diese Bestimmung sei aber durch die Satzung des Vereins abänderbar.

Für gemeinnützige Verein bedeutet das:

  • Vergütungen für die Vorstandstätigkeit sind nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.
  • Das gilt auch für pauschale Aufwandsentschädigungen. Selbst wenn es sich hier um keine verdeckten Vergütungen für Arbeitszeit- oder Arbeitskraft handelt.
  • Die Nutzung der Ehrenamtspauschale für Zahlungen an normale Mitglieder oder Mitarbeiter ist dagegen kein Problem, solange die Satzung das nicht verbietet (durch eine entsprechende Ehrenamtsklausel).

Vereine, die ein solches Vergütungsverbot aus ihrer Satzung gestrichen haben, ohne aber eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen einzufügen, müssen ihre Satzung also erneut ändern.

Wegen der geänderten Rechtsauffassung hat das BMF die Übergangfrist für Satzungsänderungen verlängert. Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn die Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 (Einführung der Ehrenamtspauschale) geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Hinweis: Rechtlich ist die Auffassung des BMF nicht schlüssig. § 27 Abs. 3 BGB verweist nämlich nur auf die §§ 664 bis 670 BGB, nicht auf § 662, der die Unentgeltlichkeit des Auftragsverhältnisses vorschreibt. Entsprechend geht die Zivilrechtsprechung nur von einem fehlenden Vergütungsanspruch, nicht aber von einem Vergütungsverbot aus, das per Satzung aufgehoben werden müsste. Es wird sich aber nicht lohnen, hier eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu riskieren.

Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag "Die Ehrenamtpauschale" (Abo-Bereich).

 

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