Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Ehrenamtspauschale: Frist zur Satzungsanpassung erneut verlängert

Stand: 22.10.2009

Das Bundesfinanzministerium (BMF) macht mit einem Schreiben vom 14.10.2009 weitere Vorgaben zur Anwendung des Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Frist zur Anpassung der Satzung bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder wird aber erneut verlängert - bis Ende 2010.

Für Vorstandsmitglieder, die in den Genuss der Ehrenamtpauschale kommen wollen, gilt unverändert, dass dafür eine Satzungsgrundlage bestehen muss. Nach Auffassung des BMF ist der Vorstand im Verein nach BGB nämlich grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vergütungen brauchen deswegen eine Erlaubnis durch die Satzung, die diese ("nachgiebige") gesetzliche Regelung abändert.

Grundsätzlich muss das übrigens für alle satzungsmäßig bestellten Organträger des Vereins gelten, also z. B. Geschäftsführer in der Stellung eines "besonderen Vertreters" oder Abteilungsleiter.

Einzige Ausnahme: Ein pauschaler Auslagenersatz (z. B. für Büro-, Telefon- oder Fahrtkosten). Übersteigen die pauschalen Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht, kann hierfür die Ehrenamtspauschale auch ohne entsprechende Satzungsregelung genutzt werden.

Das gilt aber nur für die Erstattung des tatsächlichen Aufwands. Zahlungen für Arbeits- oder Zeitaufwand fallen nicht darunter. Das betrifft z. B. Sitzungsgelder oder andere Zahlungen, die einen Gehaltsausfall ausgleichen sollen. Als Vergütungen gelten auch Zahlungen, die an den Verein zurückgespendet wurden oder Zahlungsanspruche, auf deren Auszahlung (im Rahmen einer Aufwandsspende) verzichtet wurde.

Keine Satzungsregelung ist erforderlich bei Vergütungen an andere Mitarbeiter, Helfer oder Mitglieder im Verein. Voraussetzung ist aber immer, dass eine entsprechenden Arbeitsleistung erbracht wurde und die Vergütung dafür angemessen ist.

Welche Vereine müssen ihre Satzung anpassen?
Eine Satzungsregelung, die die Vergütung von Vorstandsmitgliedern erlaubt, müssen Vereine haben, die

  • künftig solche Vergütungen zahlen wollen
  • die Ehrenamtpauschale bereits für Vorstandsvergütungen genutzt haben. Hier sind die Zahlungen nur dann ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung bis 31.12.2010 entsprechend angepasst wird.

Besondere Vorgaben für die entsprechenden Satzungsklauseln macht das BMF nicht. Hier kommt es auf den vereinsinternen Regelungsbedarf an.

Empfehlung: Ist zur Nutzung der Ehrenamtspauschale eine Satzungsänderung nötig, sollten Sie überprüfen, ob Ihre Satzung der neuen Steuer-Mustersatzung entspricht. Das betrifft besonders die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. Entspricht diese Satzungsregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung, kann nach neuer Rechtsprechung der ermäßigte Steuersatz im Zweckbetrieb nicht in Anspruch genommen werden (dazu im Vereininfobrief Nr. 188).

>> Schreiben dem BMF vom 14.10.2009

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