Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Informationsrechte der Mitglieder und Datenschutz

4.01.2022

Dürfen die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschäftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hält das für zulässig (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S191/20).

Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab.

Das LG stellt zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungssbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO „verarbeitet“.

Rechtliche Grundsätze

Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulässig. Nach dieses Regelung ist eine Datenverarbeitung – ohne Zustimmung der betroffenen Person – rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prüfen,

  • ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten,
  • ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind,
  • ob die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.


Verein hat ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe

Das berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe sah das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen müssen, die für den Verein von Bedeutung sind. Nur so können sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Die Budgetierung und Budgetplanung sind dabei von hohem Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu.

Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit das zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (§ 666 BGB).

Das gilt auch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. den Vorstand erfolgt ist, sondern durch ein Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Auch Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten blieben – so das LG – in beiden Fällen in einem geschützten Bereich des Vereins.


Datenweitergabe war erforderlich

Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nach Auffassung des Gerichts nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwärzung – so das LG – hätte aber den Informationsgehalt reduziert. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.

Interesse der Mitglieder überwiegt

Die Interessen des Vereins überwiegen auch nicht die berechtigten Interessen des Trainers bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder.

Die Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darüber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse überwiegen das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen.

Dem Trainer hätte sich zudem bewusst sein müssen, dass dann, wenn er als Trainer vergütet wird, die Höhe der Vergütung für den Verein und damit auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung ist.

Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund für eine besondere Geheimhaltung. Soweit der Trainer eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins befürchten musste, unterfällt das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Höhe der Vergütung (600 Euro jährlich) kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.

Hinweise

Das Gericht prüfte allerdings nur Schadenersatzansprüche des Trainers. Eine mögliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war.

Ein Verstoß gegen die DS-GVO kann auch durch die Behörden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschließlich an Mitglieder weitergegeben werden.

Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein.

Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundsätzlich den Mitgliedern offengelegt werden dürfen. Das kann nur soweit gelten, wie sie für die Mitglieder entscheidungsrelevant sind.

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