Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wie werden Charity-Shops und -Auktionen steuerlich behandelt?

Charity-Shops und -Auktionen sind ein bei gemeinnützigen Organisationen ein inzwischen weit verbreitetes Verfahren, um Mittel zu erwirtschaften. Hier sind aber steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Je nach Konzept werden hier gebrauchte Kleidung, Merchandising-Artikel, Souvenirs von Prominenten u.a.verkauft. Das bekannteste Beispiel ist wohl Oxfam mit seinen Second-Hand-Läden. Aber auch kleine Organisationen engagieren sich auf diesen Feld und verkaufen z.B. über einen eigenen Ebay-Shop gespendete Sachen.

In der Regel kein Zweckbetrieb
Der Verkauf von Waren - egal ob neu oder gebraucht - ist in aller Regel kein Zweckbetrieb. Es gilt der Grundsatz: Mittelbeschaffungsbetriebe sind keine Zweckbetriebe. Dass die Erlöse den gemeinnützigen Zwecken zufließen, reicht also nicht aus, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb zu qualifizieren. Bis auf wenige Ausnahmen stellt der Verkauf der Sachspenden also einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Bleiben die Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter der Umsatzfreigrenze von 30.678 Euro, stellt das steuerlich kein Problem dar, solange der Warenverkauf nicht zur überwiegenden Tätigkeit des Verein wird. Dann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Ein Zweckbetrieb kann in folgenden Fällen vorliegen:

  • Der Verkauf erfolgt zu entsprechend niedrigen Preisen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige (z.B. Kleiderkammern oder "Sozialkaufhäuser"). Die Bedürftigkeit der Kunden muss aber nachgewiesen werden.
  • Die gespendeten Sachen werden in Behindertenwerkstätten aufgearbeitet und dann weiterverkauft.
  • Ein im Rahmen von Integrationsprojekten betriebener Verkauf. Hier gelten aber eine Reihe von Einschränkungen. Insbesondere darf der Gesamtumsatz 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Kein Spendenabzug bei Weiterverkauf
Werden Sachspenden (außer in den genannten Ausnahmefällen) für den Weiterverkauf gesammelt, dürfen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Da die Spenden ja in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen, läge eine Mittelfehlverwendung vor. Bei geringwertigen Sachen dürfte das kein Problem sein - anders aber bei hochwertigen Neuwaren.


Gestaltungsmöglichkeit

Umgehen lässt sich das Problem mit der Zuordnung der Erlöse zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, indem der Verein die Waren nicht selbst (also auf eigene Rechnung und in eigenem Namen) verkauft. Am einfachsten lässt sich das über eine Internet-Auktion gestalten: Der Verein stellt hier lediglich die Verkaufsplattform zur Verfügung (also ähnlich wie bei Ebay), der Kaufvertrag wird aber zwischen Spender und Käufer abgeschlossen - freilich mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis an den Verein gespendet wird. Spender ist dann aber der Verkäufer. Beim Käufer fehlt es nämlich am für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss - er erhält ja einen Gegenwert in Form der Kaufsache.
Zugleich wird so aus der Sachspende eine Geldspende. Damit wird die oft problematische Wertermittlung überflüssig.
Für den Spender entstehen keine steuerlichen Folgen, solange die Spende aus seinem Privatvermögen stammt und sich auf Einzelfälle beschränkt. Betreibt er den so gestalteten Verkauf aber nachhaltig, führt das zu Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und zu entsprechenden steuerlichen Pflichten.

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