Charity-Shops
und -Auktionen sind ein bei gemeinnützigen Organisationen ein inzwischen
weit verbreitetes Verfahren, um Mittel zu erwirtschaften. Hier sind
aber steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Je nach Konzept
werden hier gebrauchte Kleidung, Merchandising-Artikel, Souvenirs von
Prominenten u.a.verkauft. Das bekannteste Beispiel ist wohl Oxfam mit
seinen Second-Hand-Läden. Aber auch kleine Organisationen engagieren
sich auf diesen Feld und verkaufen z.B. über einen eigenen Ebay-Shop
gespendete Sachen.
In der Regel
kein Zweckbetrieb
Der Verkauf von Waren - egal ob neu oder gebraucht - ist in aller Regel
kein Zweckbetrieb. Es gilt der Grundsatz: Mittelbeschaffungsbetriebe
sind keine Zweckbetriebe. Dass die Erlöse den gemeinnützigen
Zwecken zufließen, reicht also nicht aus, um einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb zu qualifizieren. Bis auf wenige
Ausnahmen stellt der Verkauf der Sachspenden also einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Bleiben die Einnahmen aus
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter
der Umsatzfreigrenze von 30.678 Euro, stellt das steuerlich kein Problem
dar, solange der Warenverkauf nicht zur überwiegenden Tätigkeit
des Verein wird. Dann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Ein Zweckbetrieb
kann in folgenden Fällen vorliegen:
- Der Verkauf erfolgt
zu entsprechend niedrigen Preisen an wirtschaftlich Hilfsbedürftige
(z.B. Kleiderkammern oder "Sozialkaufhäuser"). Die
Bedürftigkeit der Kunden muss aber nachgewiesen werden.
- Die gespendeten
Sachen werden in Behindertenwerkstätten aufgearbeitet und dann
weiterverkauft.
- Ein im Rahmen
von Integrationsprojekten betriebener Verkauf. Hier gelten aber eine
Reihe von Einschränkungen. Insbesondere darf der Gesamtumsatz
30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Kein Spendenabzug
bei Weiterverkauf
Werden
Sachspenden (außer in den genannten Ausnahmefällen) für
den Weiterverkauf gesammelt, dürfen keine Zuwendungsbescheinigungen
ausgestellt werden. Da die Spenden ja in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb fließen, läge eine Mittelfehlverwendung
vor. Bei geringwertigen Sachen dürfte das kein Problem sein - anders
aber bei hochwertigen Neuwaren.
Gestaltungsmöglichkeit
Umgehen lässt sich das Problem mit der Zuordnung der Erlöse
zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, indem
der Verein die Waren nicht selbst (also auf eigene Rechnung und in eigenem
Namen) verkauft. Am einfachsten lässt sich das über eine Internet-Auktion
gestalten: Der Verein stellt hier lediglich die Verkaufsplattform zur
Verfügung (also ähnlich wie bei Ebay), der Kaufvertrag wird
aber zwischen Spender und Käufer abgeschlossen - freilich mit der
Maßgabe, dass der Kaufpreis an den Verein gespendet wird. Spender
ist dann aber der Verkäufer. Beim Käufer fehlt es nämlich
am für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss -
er erhält ja einen Gegenwert in Form der Kaufsache.
Zugleich wird so aus der Sachspende eine Geldspende. Damit wird die
oft problematische Wertermittlung überflüssig.
Für den Spender entstehen keine steuerlichen Folgen, solange die
Spende aus seinem Privatvermögen stammt und sich auf Einzelfälle
beschränkt. Betreibt er den so gestalteten Verkauf aber nachhaltig,
führt das zu Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und zu entsprechenden
steuerlichen Pflichten.
|