20.03.2008
Für Klärung
in der Frage, wie Sponsoring steuerlich behandelt wird, sorgt ein Urteil
des Bundesfinanzhof (BHF, 7.11.2007, I R 42/06). In der Vorinstanz war
das Finanzgericht München (Urteil vom 15.5.2006, 7 K 4052/03) deutlich
von der bisherigen Auffassung abgewichen. Der BHF bestätigt nun
die bisher herrschende Rechtsauffassung.
Kläger war ein Schützenverein, der mit einer Versicherung
einen Partnerschaftsvertrag geschlossen hatte. Diese verpflichtete sich,
verschiedene Veranstaltungen des Vereins zu fördern und ihn bei
der Herausgabe verschiedener Printpublikationen zu unterstützen.
Als Gegenleistung informierte der Verein die angeschlossenen Mitgliedsvereine
über die Partnerschaft; außerdem räumte er der Versicherung
das Recht ein, den Partnerschaftsvertrag für Werbezwecke zu verwerten
und bei Veranstaltungen des Vereins und seiner Untergliederungen die
Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren, ihre
Produkte zu bewerben und in der Sportschützenzeitung versicherungsbezogene
Themen darzustellen und für ihre Angebote zu werben.
Das FG München
hatte die Anzeigenschaltungen und Werbebeiträge in der Vereinszeitung
ebenso wie einen Internetlink der Vermögensverwaltung zugeordnet.
Hier trifft der BFH nun einige Klarstellungen:
- Das Anzeigengeschäft
als Teil einer Vereinszeitung ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch dann, wenn kein Einfluss auf
Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen wird. Nur wenn das Anzeigengeschäft
oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an
Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen daraus
zur Vermögensverwaltung.
- Das Dulden von
Werbung auf Sportveranstaltungen ist keine vermögensverwaltende
Betätigung, wenn die Zahlung nicht dafür erfolgt, dass der
Werbetreibende eine bestimmte abgegrenzte Raumfläche nutzt, sondern
dafür, dass er auf den Sportveranstaltungen für sich wirbt.
Ohne die Sportveranstaltungen ist der Werbestand nämlich nutzlos.
- Soweit der Verein
dem Unternehmen erlaubt, mit seinem Namen zu werben, liegt zwar nach
Auffassung der Finanzverwaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor. Diese Leistung muss sich aber klar von den anderen Werbeleistungen
(die nicht zur Vermögensverwaltung gehören) abgrenzen lassen.
Dazu muss ein geeigneter Aufteilungsmaßstab (z. B. vertragliche
Regelung) vorliegen.
- Die Einnahmen
können auch nicht dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltung"
zugeordnet werden. Die Sportveranstaltungen können nämlich
auch ohne Werbung durchgeführt werden - es fehlt also an der
Zwecknotwendig (§ 65 AO). Selbst wenn nach waffenrechtlichen
Regelungen der Schützensport nur ausgeübt werden darf, wenn
der Schütze haftpflichtversichert ist, erfordert dies keine Anwesenheit
der Versicherung bei Vereinsveranstaltungen.
Weitere Informationen
zum Thema finden Sie im Beitrag "ABC
der Vermögensverwaltung" im Online-Handbuch
(Abo-Bereich).
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