Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Benefizveranstaltungen: steuerliche Fragen und Gemeinnützigkeit |
Stand: 3.08.2010 Benefizveranstaltungen
sind für einen Verein in mehrfacher Hinsicht interessant: Benefizveranstaltungen
sind - unabhängig davon, wofür die Erlöse verwendet werden
- meist steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sportliche und kulturelle
Veranstaltungen können aber Zweckbetriebe sein. Werden die
Gäste dabei bewirtet, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor. Die Einnahmen daraus müssen von der
Zweckbetriebsveranstaltung getrennt erfasst werden. Wird ein einheitlicher
Eintrittspreis erhoben wird, muss die Aufteilung eventuell durch Schätzung
erfolgen. Ist ein Warenverkauf
(z.B. Basar mit Gegenständen aus Sachspenden) geplant, sollte als
Alternative eine Tombola in Erwägung gezogen werden. Anders
als beim Warenverkauf handelt es sich bei der Tombola/Lotterie um einen
Zweckbetrieb, wenn Bei Benefizveranstaltungen
fließen auch oft Spenden. Solche Spenden müssen aber
freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Das gleiche gilt für
das nicht selten praktizierte Verfahren, Speisen oder Getränke
gegen eine "Spende" auszugeben. Wegen der steuerlichen Freigrenzen sind Benefizveranstaltungen vor allem dann für einen Verein interessant, wenn er mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine nennenswerten Einnahmen erzielt. Körperschaft- und Gewerbesteuer wird von gemeinnützigen Vereinen nicht erhoben, wenn die Einnahmen des Vereins (einschließlich der Umsatzsteuer) aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht mehr als 35.000 € im Jahr betragen. Mit diesem Gewinn unterliegt ein gemeinnütziger Verein nur insoweit der Körperschaft- und Gewerbesteuer, als er Freibeträge von 35.000 € bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer übersteigt. Umsatzsteuerlich
greift u.U. die Kleinunternehmerregelung. Der Verein braucht keine Umsatzsteuer
zu zahlen, wenn sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 €
nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
50.000 € nicht übersteigen wird. |