Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Benefizveranstaltungen: steuerliche Fragen und Gemeinnützigkeit

Stand: 3.08.2010

Benefizveranstaltungen sind für einen Verein in mehrfacher Hinsicht interessant:
- sie bringen Geld in die Kasse;
- sie bieten einen willkommenen Anlass, das Image des Vereins zu pflegen und ein entsprechendes Presseecho zu finden;
- sie erlauben es, Partner und Gönner des Vereins im einem festlichen Rahmen einzuladen und zu ehren
.

Benefizveranstaltungen sind - unabhängig davon, wofür die Erlöse verwendet werden - meist steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Da gilt insbesondere für den Verkauf von Speisen, Getränken und anderen Waren, z. B. im Rahmen eines Basars, und für "gesellige" Veranstaltungen, z.B. Tanzveranstaltungen - unabhängig davon, ob die Leistungen einzeln abgerechnet oder pauschal durch das Eintrittsgeld vergütet werden.
Problematisch ist dabei vor allem, dass meist erhöhte Preise genommen werden, der Mehrerlös fließt dann den "guten Zwecken" zu. Steuerlich ist das von Nachteil, weil hier das gesamte Eintrittsgeld dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss. Sinnvoll kann es deswegen sein, das Eintrittsgeld niedriger zu halten und dafür um Spenden zu bitten.

Sportliche und kulturelle Veranstaltungen können aber Zweckbetriebe sein. Werden die Gäste dabei bewirtet, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Einnahmen daraus müssen von der Zweckbetriebsveranstaltung getrennt erfasst werden. Wird ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben wird, muss die Aufteilung eventuell durch Schätzung erfolgen.
Sportliche und kulturelle Veranstaltungen sind aber nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die jeweilige Tätigkeit Satzungszweck des Vereins ist. Ein Konzert eines reinen Sportvereins gilt also nicht als Zweckbetrieb. Werden solche Veranstaltungen regelmäßig durchgeführt, sollte eine Satzungsänderung in Erwägung gezogen werden.

Ist ein Warenverkauf (z.B. Basar mit Gegenständen aus Sachspenden) geplant, sollte als Alternative eine Tombola in Erwägung gezogen werden. Anders als beim Warenverkauf handelt es sich bei der Tombola/Lotterie um einen Zweckbetrieb, wenn
- sie von der zuständigen Behörde genehmigt ist und
- die Erlöse ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen.

Bei Benefizveranstaltungen fließen auch oft Spenden. Solche Spenden müssen aber freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Das gleiche gilt für das nicht selten praktizierte Verfahren, Speisen oder Getränke gegen eine "Spende" auszugeben.
Bei hohen Eintrittspreisen, die nur unter dem Aspekt eines Spendenzuschlags gerechtfertigt sind, ist ein Herausrechnen der Spenden aus den Gesamteinnahmen aber zulässig, wenn der Spendenanteil auf der Eintrittskarte gesondert ausgewiesen und unmissverständlich klar gemacht wird, dass der Besuch der Veranstaltung auch zum reinen Eintrittspreis (ohne Spendenanteil) möglich ist. Statt verschiedene Eintrittskarten auszugeben, kann dann aber ebensogut eine getrennte Spendensammlung erfolgen.

Wegen der steuerlichen Freigrenzen sind Benefizveranstaltungen vor allem dann für einen Verein interessant, wenn er mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine nennenswerten Einnahmen erzielt. Körperschaft- und Gewerbesteuer wird von gemeinnützigen Vereinen nicht erhoben, wenn die Einnahmen des Vereins (einschließlich der Umsatzsteuer) aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht mehr als 35.000 € im Jahr betragen. Mit diesem Gewinn unterliegt ein gemeinnütziger Verein nur insoweit der Körperschaft- und Gewerbesteuer, als er Freibeträge von 35.000 € bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer übersteigt.

Umsatzsteuerlich greift u.U. die Kleinunternehmerregelung. Der Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Wenn die Freigrenzen und Freibeträge durch die Benefizveranstaltung nicht überschritten werden, braucht sich der Verein also keine Mühe mit der Gestaltung zu geben. Die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Benefizveranstaltung werden aber mit etwaigen anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins zusammengerechnet. Im schlimmsten Fall könnte deshalb eine kleine Benefizveranstaltung dazu führen, dass die gesamten steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins die Besteuerungsgrenze überschreiten, was dann in der Regel zu hohen Körperschaft- und Gewerbesteuerzahlungen des Vereins führt und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung zunichte macht.

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