Vermehrt müssen
sich Vereine in letzter Zeit mit dem Phänomen auseinandersetzen,
dass sich Mitglieder rechtsextremer Organisationen um die Mitgliedschaft
bemühen. Gerade in den neuen Bundesländern gehört es
zur politischen Strategie vor allem der NPD, sich so in zivilgesellschaftlichen
Strukturen zu verankern.
Wie können
sich Vereine dagegen wehren, dass sie so vereinnahmt werden oder zumindest
Mitgliedern rechtsextremer Organisationen das Image des engagierten
Bürgers liefern?
Kein Aufnahmezwang
Der Beitritt von Mitgliedern, deren politische Ausrichtung bekannt ist,
lässt sich problemlos verhindern. Einen Aufnahmezwang in den Verein
gibt es nämlich grundsätzlich nicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Verein per Satzung selbst zur
Aufnahme aller Bewerber verpflichtet. Problematisch wäre dabei
weniger eine explizite Satzungsklausel (was sehr untypisch sein dürfte),
sondern eine nicht hinreichend bestimmte Beitrittsregelung.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Verein eine Monopolstellung
oder wirtschaftliche und soziale Vormachtstellung hat und die Verweigerung
der Mitgliedschaft zu einer unangemessene Benachteiligung des Bewerbers
führt. Das kann bei Berufsverbänden gelten oder für Sportverbände,
wo die Mitgliedschaft für die Teilnahme an regionalen oder nationalen
Wettkämpfen erforderlich ist. Für lokal tätige Vereine
wird das kaum zutreffen.
Ausschluss von
Mitgliedern
Schwieriger wird es, wenn die rechtsextremen Umtriebe des Mitglieds
erst nach seinem Beitritt bekannt werden. Das Mitglied muss dann ausgeschlossen
werden.
Zwei Fälle sind hier denkbar:
- Die Satzung enthält keine Regelungen zum Ausschluss, dann ist
er nur aus wichtigem Grund möglich.
- Die Satzung benennt allgemeine oder konkrete Ausschlussgründe.
Zu prüfen ist dann, ob die hier greifen.
Keine Satzungsregelung
Ein Ausschluss ist ohne spezifische Satzungsregelung nur dann möglich,
wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Verein so stark tangiert,
dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist.
Der Grund muss in der Person selbst liegen. Das wird in der Praxis nur
der Fall sein, wenn die Mitgliedschaft eines Rechtsextremen dem Verein
wegen seiner eigenen Ziele unzumutbar ist, oder wenn das Verhalten des
Mitglieds das Vereinsleben erheblich stört - etwa wenn es im Verein
agitiert u.ä. Aus der Mitgliedschaft in deiner rechtsextremen Organisation
wird sich also meist nicht automatisch ein Ausschlussgrund ergeben.
Satzungsregelungen
zum Vereinsausschluss
Meist finden sich in Vereinssatzungen Generalklauseln zu möglichen
Ausschlussgründen, wie etwas "vereinsschädigendes Verhalten",
"Verstoß gegen die Interessen des Vereins" oder "Schädigung
des Ansehens des Vereins". Meist gilt hier dann das Gleiche wie
im Fall fehlender Ausschlussgründe - weil sich auch daraus kein
konkreter Bezug zum Verhalten des Mitglieds herstellen lässt. Anders
sieht es nur aus, wenn die Mitgliedschaft in rechtsextremen Organisationen
als Ausschlussgrund benannt ist.
Satzungsänderung
schafft Abhilfe
Fehlen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen
Ausschluss, kann das per Satzungsänderung nachgeholt werden. Das
liefert in diesem Fall auch rückwirkend einen Ausschlussgrund.
Das Mitglied kann sich nämlich nicht darauf berufen, es würde
hier unzulässigerweise nachträglich ein rechtliche Grundlage
geschaffen. Das gälte nur für abgeschlossene Vorfälle
in der Vergangenheit. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation
ist aber ein Dauerzustand. Eine solche "unechte Rückwirkung"
ist zulässig.
Eine entsprechende Satzungsregelung könnten lauten: "Mitglieder
folgender Parteien und Organisationen mit ähnlicher politischer
Ausrichtung können nicht Mitglied werden: ... Die Mitgliedschaft
in einer der genannten oder vergleichbaren Organisationen berechtigt
den Verein zum Ausschluss des Mitglieds."
Ausschlussverfahren
beachten
Besonders wichtig ist es, das Ausschlussverfahren korrekt durchzuführen.
Andernfalls hält der Ausschluss einer Prüfung durch die staatlichen
Gerichte nicht stand. Vor Gericht wird vorwiegend die formale Seite
geprüft, weniger die inhaltlichen Ausschlussgründe.
Zunächst sind die Regelungen zu beachten, die die Satzung vorgibt.
Unerlässlich ist es, dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Ohne rechtliches Gehör, wäre der Ausschluss aus
formalen Gründen anfechtbar. Nimmt das Mitglied die Gelegenheit
nicht wahr, hat der Verein seine Anhörungspflicht dennoch erfüllt.
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