Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Anlage EÜR: Erforderliche Änderungen in der Buchhaltung

Gemeinnützige Vereine, die nicht bilanzieren, müssen ab dem Steuerjahr 2005 mit der Körperschaftsteuererklärung das Formular "Anlage EÜR" abgeben, wenn sie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen von über 30.678 € (einschließlich Umsatzsteuer) haben. Das bedeutet, wenn die Umsatzgrenze zur Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht überschritten sind, ist neben der Körperschaft- und Gewebesteuererklärung auch das EÜR-Formular beim Finanzamt einzureichen.
Mit dem neuen Formular "Anlage EÜR" ändern sich auch die Anforderungen an die Buchhaltung, weil die Erfassung bestimmter Aufwendungen und Erträge anders als bisher gesondert vorgenommen werden muss.

Einzutragen sind nur die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 Abs. 2 AO). Die Einnahmen bzw. Umsatzerlöse und Aufwendungen der anderen steuerlichen Bereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) werden nicht miteinbezogen. Die Gewinnermittlung erfolgt dort wie bisher formlos.
Für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb musste auch nach den bisherigen Regelungen eine getrennte Gewinnvermittlung erfolgen - jetzt aber nach den Vorgaben des EÜR-Formulars.

Da das neue EÜR-Formular erst nach Beginn des Steuerjahres 2005 vorlag, wird in vielen Fällen die bisherige Belegzuordnung in der Buchhaltung nicht für die neue Gewinnermittlung hinreichen. Die Aufzeichnungen müssen also u.U. an das neue Gliederungsschema angepasst werden. Das Problem wird dabei meist weniger eine nicht hinreichend differenzierte Belegerfassung sein, sondern dass die bisher benutzte Auswertung in der Finanzbuchhaltungssoftware nicht mehr hinreicht. Es muss dann auf Basis der Summen- und Saldenliste eine Zuweisung aller Konten zu den Einnahme-Ausgabe-Poste des Formulars vorgenommen werden.
Für künftige Jahre sollten aber in jedem Fall entsprechende zusätzliche Konten eingerichtet und die nachstehend genannten Geschäftsvorfalle dort verbucht werden.

Umsatzsteuerkonten
Da sich die Anlage EÜR nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb bezieht, müssen für die Umsätze in diesem Bereich getrennte Umsatzsteuerkonten geführt werden. In der Fibu-Software bedeutet dies die Einrichtung eigener Steuerschlüssel für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das gleiche gilt für Umsatzsteuerzahlungen und Umsatzsteuererstattungen ans und vom Finanzamt. Im EÜR-Formular sind diese ebenfalls getrennt für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszuweisen. Es muss also bei den entsprechenden Zahlbeträgen eine Aufteilungsbuchung gemacht werden.
In der der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt eine solche Aufteilung nicht. Sie eignet sich also nicht als Grundlage für die Aufteilungsbuchung.
Ebenfalls neu ist, dass die erstattenen und die gezahlten Umsatzsteuerbeträge getrennt eingetragen werden. In der bisherigen formlosen Gewinnermittlung durften Zahlungen ans und vom Finanzamt saldiert werden. Jetzt wird für beides ein eigenes Konto benötigt.

Aufwendungen für zum Betriebsvermögen gehörende Betriebsgebäude
Kosten für vereinseigene Immobilien (Instandhaltung, Reinigung, Strom, Heizung, Wasser usf.) müssen getrennt von den Kosten für gemietete/gepachtete Räume und Flächen verbucht werden. Die entsprechenden Kosten werden also auf getrennten Konten erfasst.

Hintergrundinformationen und ausführliche Hilfe zum neuen Steuerformular Anlage EÜR finden sie in unserem Online-Handbuch: Anlage EÜR (im Pay-Bereich) oder als click&buy-Einzeldokument.

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