Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Anlage EÜR: Erforderliche Änderungen in der Buchhaltung |
Gemeinnützige
Vereine, die nicht bilanzieren, müssen ab dem Steuerjahr 2005 mit
der Körperschaftsteuererklärung das Formular "Anlage
EÜR" abgeben, wenn sie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb Einnahmen von über 30.678 € (einschließlich
Umsatzsteuer) haben. Das bedeutet, wenn die Umsatzgrenze zur Körperschaft-
und Gewerbesteuerpflicht überschritten sind, ist neben der Körperschaft-
und Gewebesteuererklärung auch das EÜR-Formular beim Finanzamt
einzureichen. Einzutragen sind
nur die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
(§ 64 Abs. 2 AO). Die Einnahmen bzw. Umsatzerlöse und Aufwendungen
der anderen steuerlichen Bereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,
Zweckbetrieb) werden nicht miteinbezogen. Die Gewinnermittlung erfolgt
dort wie bisher formlos. Da das neue EÜR-Formular
erst nach Beginn des Steuerjahres 2005 vorlag, wird in vielen Fällen
die bisherige Belegzuordnung in der Buchhaltung nicht für
die neue Gewinnermittlung hinreichen. Die Aufzeichnungen müssen
also u.U. an das neue Gliederungsschema angepasst werden. Das Problem
wird dabei meist weniger eine nicht hinreichend differenzierte Belegerfassung
sein, sondern dass die bisher benutzte Auswertung in der Finanzbuchhaltungssoftware
nicht mehr hinreicht. Es muss dann auf Basis der Summen- und Saldenliste
eine Zuweisung aller Konten zu den Einnahme-Ausgabe-Poste des Formulars
vorgenommen werden. Umsatzsteuerkonten Aufwendungen
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