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15.05.2021 Sind Beschlüsse der Mitgliederversammung fehlerhaft zustande gekommen, können Mitglieder durch Anfechtung ihre Ungültigkeit feststellen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm trifft Klarstellung zu den Verfahrensfragen. Anfechtungsfrist Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt. Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokoll, wenn die Satzung eine solche vorsieht.
Sind dem Verein bei der Beschlussfassung formale Fehler unterlaufen, kann er sich nicht darauf berufen, Mitglieder würde nur deswegen anfechten, weil sie mit dem Beschlussergebnis nicht zufrieden sind. Auch wenn eine zweite – korrekte – Beschlussfassung absehbar das gleiche Ergebnis bringen wird, ist die Anfechtung zulässig. Die Mitglieder handeln nicht treuwidrig, wenn sie die formalen Fehler ausnutzen.
Die Beweislast für Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt beim Verein, weil er – so die Begründung des OLG – aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Es ist also grundsätzlich der Verein, der nachweisen muss, dass die Beschlüsse korrekt zustande kamen, nicht das Mitglied, das beweisen muss, dass dem Verein Fehler unterlaufen sind. Das Mitglied muss aber diejenigen Punkte benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Ein Anfechtung muss also immer begründet sein. Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich dabei um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 Zivilprozessordnung, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt. Trotzdem ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist. Erforderlich ist aber eine rechtzeitig Beanstandung der Fehler, die zu Protokoll gegeben werden muss. Sonst wird der Inhalt des Protokolls grundsätzlich verbindlich. Dann trägt das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Eine Protokollierung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs, das Protokoll kann aber auch in diesem Zusammenhang der Beweiserleichterung dienen. Daher kommt auch für solche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1.03.2021, 8 U 61/20 |
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