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- Kurzinfo:
Satzungsregelungen zur nachträglichen Änderung der Tagesordnung |
Stand: 14.04.2015 Viele Vereinssatzungen enthalten Regelungen zu einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Oft sind diese Regelungen unzureichend. Dann gilt die strenge BGB-Vorschrift. § 32 (1) BGB schreibt vor, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann gültig sind, wenn der "Gegenstand der Beschlussfassung" bei der Einberufung benannt wurde. Es gibt also zwei Voraussetzungen, wenn in der Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse gefasst werden sollen:
Über nachgereichte TOP können also nach der gesetzlichen Regelung keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es jedem Mitglied vorab möglich ist, zu entscheiden, ob die anstehenden Beschlüsse seine Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung erfordern. Die Satzung kann von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen, weil die Vorschrift des § 32 (1) BGB "nachgiebig" ist (Das ergibt sich aus § 40 BGB). Bei solchen Klausel, die den Mitgliederschutz betreffen, muss die Satzungsregelung aber eindeutig und ausdrücklich sein - so das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Beschluss. Eine solche Regelung muss berücksichtigen, dass den Mitgliedern die sachgerechte Vorbereitung auf die Versammlung ermöglicht werden muss. Zwar kann die Satzung auch auf die Mitteilung der Tagesordnung darauf verzichten, dann muss aber klar sein, dass die Anwesenheit des Mitglieds immer gefordert ist, weil es zu vorher nicht bekannten Tagesordnungspunkten kommen kann. Das bedeutet:
Sollen also ergänzende TOP beschlussfähig sein, die den Mitgliedern nicht vorab mitgeteilt werden müssen, muss die Satzung das klar stellen. Außerdem muss
klar geregelt sein, dass auch Beschlussanträge nachträglich
auf die Tagesordnung genommen werden können und nicht nur Verfahrensanträge
sowie Diskussions- und Informationsthemen. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.12.2014, 3 W 198/14 |
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