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- Kurzinfo:
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung |
Stand: 8.02.2012 Das Bundesfinanzministerium (BMF) recht umfangreiche Änderungen beim Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Hier die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckebetriebe sind, darf eine gemeinnützige Einrichtung nur in begrenztem Umfang betreiben. Andernfalls gefährdet das die Gemeinnützigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit der Änderung des AEAO ihre bisherige Auffassung dazu revidiert. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung § 55 Abgabenordnung (AO) - Grundsatz der Selbstlosigkeit - schreibt vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften "nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke" verfolgen dürfen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang wirtschaftliche Betätigungen, die nicht steuerbegünstigt sind (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ausgeübt werden dürfen. Die Finanzverwaltung
hat diese Frage bisher mit der sog. Geprägetheorie beantwortet.
Danach muss eine Gewichtung zwischen der steuerbegünstigten und
der nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen
werden: Ausschlaggebend ist nach dieser Auffassung also die Mittelherkunft. Eine Körperschaft kann nicht gemeinnützig sein, wenn ihre Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet. Zweckbetriebe werden
bei der Gewichtung der Tätigkeiten dem steuerbegünstigten
Bereih zugeschlagen, da mit Ihnen ja begünstige Zwecke realisiert
werden. Eine Organisation kann also auch dann gemeinnützig sein,
wenn ihre Tätigkeit ausschließlich einem Zweckbetrieb zugeordnet
werden kann. Bundesfinanzministerium relativiert die Geprägetheorie Diese sehr streng
auf die Mittelherkunft abhebende Auffassung hat das Bundesfinanzministerium
(BMF) jetzt deutlich relativiert. Zwar hält es weiter an der Auffassung
fest, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigung
nicht zum Hauptzweck werden darf: Das BMF rückt
jetzt aber die Mittelverwendung in den Vordergrund: Das ist aber insofern
problematisch, als ohnehin alle Mittel - also auch die aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - zweckbezogen verwendet werden
müssen. Offensichtlich soll aber die Gewichtung weniger kritisch
betrachtet werden. Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass gemeinnützige
Organisationen sich klar von Wirtschaftbetrieben abheben müssen: Andererseits kann
aber auch eine ausschließliche Finanzierung aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unschädlich für die
Gemeinnützigkeit sein: Fazit
Eine Unternehmergesellschaft (UG) ist gesetzlich verpflichtet, von ihrem Jahresüberschuss bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € mindestens 25% in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Mit der Bildung dieser Rücklage verstößt die Unternehmergesellschaft grundsätzlich nicht gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Als Sonderfall einer
zweckgebundenen Rücklage soll künftig eine Wiederbeschaffungsrücklage
zulässig sein. Sie gilt für Grundstücke, Fahrzeuge und
andere Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung die laufenden
Einnahmen nicht ausreichen. Danach könnten grundsätzlich Mittel
in Höhe der Abschreibungsraten in eine zweckgebunden Rücklage
eingestellt werden.
Die Satzung eines
gemeinnützigen Vereins muss sich an der Steuermustersatzung (Anlage
zu Nr. 5 zu § 60 AO) orientieren. Zur Umsetzung der neuen Regelungen
wurden jedoch einige sprachliche Erleichterungen ausdrücklich zugelassen.
Durch den Betrieb
eines öffentlichen Schwimmbades werden gemeinnützige Zwecke
(öffentliche Gesundheitspflege und Sport) gefördert. Die verschiedenen
Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins werden steuerlich
wie folgt behandelt: BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 17.1.2012 (PDF) |