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- Kurzinfo:
Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung |
Stand: 4.04.2014 Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde geändert. Damit liegen endlich Verwaltungsanweisungen zu den Gesetzesänderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz (März 2013) vor.
Vereinfachter Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit Mildtätige Organisationen dürfen nur Personen unterstützen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten nach § 53 AO Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes - bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache. Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit macht Unterlagen über das Einkommen und das Vermögen der unterstützten Personen erforderlich. Für mildtätige Organisationen bedeutet das einen erheblichen Aufwand. Eine grundsätzliche
Erleichterung für bestimmte mildtätigte Organisationen bringt
die Regelung des neuen § 53 Nr. 2 AO: Auf Antrag kann auf einen
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden,
wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung
sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen
unterstützt werden. In anderen Fällen reicht dagegen die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z.B. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht. Den Bescheid über den Nachweisverzicht kann das Finanzamt befristet erteilen oder mit anderen Nebenbestimmungen versehen (Ziffer 12 zu § 53).
Nach § 58 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) ist es gemeinnützigen Vereinen erlaubt, ihre Mittel teilweise (d. h. zu weniger als der Hälfte) anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuzuwenden. Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit. Diese Mittelweitergabe ist unabhängig von einer entsprechenden Satzungsregel möglich und für alle begünstigten Zwecke (nicht nur die eigenen Satzungszwecke) möglich. Die Finanzverwaltung
präzisiert im neuen AEAO, wie sich der Anteil der Mittel, die weitergegeben
werden dürfen, errechnet: Der Empfänger
muss die Mittel zeitnah verwenden - d.h. bis Ende des übernächsten
Jahres nach Zufluss. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe betrifft
aber nur den Mittelempfänger nicht den Mittelgeber (Ziffer 2 zu
§ 58 Nr. 2 AO).
Der neue AEAO stellt
nun klar, dass die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
bereits vor einer Registereintragung oder (bei Stiftungen) einer Anerkennung/Genehmigung
der Körperschaft erfolgen kann, wenn eine Körperschaftsteuerpflicht
besteht (Ziffer 4 zu § 60a Abs. 1 AO). Für Vereine gilt das
immer, weil sie auch Körperschaften sind, wenn sie nicht eingetragen
sind. Im AEAO ist das
aber als Kann-Regelung formuliert. Ein gesicherter Anspruch auf Anerkennung
der Gemeinnützigkeit des Vereins vor seiner Eintragung ergibt sich
daraus aber nicht. Zeitnahe Mittelverwendung - neue Frist gilt schon ab 2012 Durch die Verlängerung
der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
müssen alle Mittel erst im übernächsten Jahr nach dem
Zufluss verwendet werden. Diese Neuregelung trat aber erst 1.01.2014
in Kraft. Unklar war deshalb, ab wann die Regelung greift. Das bedeutet: Alle Mittel die in 2012 zugeflossen sind, müssen erst bis Ende 2014 verwendet werden. Die Mittelverwendungsfrist gilt auch beim Verkauf von Gegenständen des Sachvermögens, die satzungsmäßigen Zwecken dienen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind. Der Verkaufserlös muss also erst im übernächsten Jahr zweckgebunden verwendet werden.
Wird Sachvermögen in die Vermögensverwaltung oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, entsteht eine Pflicht zu zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswertes.
Vermögensausstattungsrücklage: Gründung von gemeinnützigen Kapitalgesellschaften und Stiftungen Neu eingeführt wurde mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 58 Nr. 3 AO). Die Neuregelung war nötig geworden, weil die Finanzverwaltung seit 2012 die Auffassung vertritt, dass für die Vermögensausstattung von - auch gemeinnützigen - Kapitalgesellschaften keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden dürfen. Das betrifft vor allem die Gründung von gemeinnützigen Tochter-GmbHs und Stiftungen durch gemeinnützige Organisationen. Die Ausgründung von Zweckbetrieben wäre so erheblich erschwert worden. Nach der Regelung des § 58 Nr. 3 AO dürfen für die Vermögensausstattung (dazu gehört auch die Gründung) gemeinnütziger Körperschaften nicht nur freie Rücklagen benutzt werden, sondern auch
Berechnungsgrundlage dieser Grenzen sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahres. Außerdem
Erlaubt ist aber
nur die Hingabe von Kapital bei der Neugründung (z.B. eine
gGmbH) oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung, nicht aber
der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden Körperschaft.
Bisher sah die Finanzverwaltung bei freien Rücklagen eine streng auf das jeweilige Jahr bezogene Bemessung der Höchstgrenzen für die Bildung freier Rücklagen vor. Wurde die Höchstgrenze nicht voll ausgeschöpft, war eine Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig (AEAO, Ziffer 15 zu § 58 Nr. 7). Künftig gilt nach dem neuen § 62 Absatz 2 Nr. 3 AO: "Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden". Gemeinnützige Körperschaften können als künftig das nicht ausgeschöpfte Volumen für die freie Rücklage für zwei Jahre vortragen. Grundsätzlich erweitert sich dadurch das Potential für die Bildung freier Rücklagen. Dass der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden kann, bedeutet, dass die liquiden Mittel geringer sind als die rechnerisch mögliche Rücklagenbildung. Die Berechnung der Höchstgrenzen erfolgt ja bezogen auf die Einnahmen (im ideellen Bereich) bzw. auf den Ertrag (in Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Diese Größen decken sich aber meist nicht mit den am Jahresende tatsächlich vorhandenen Mitteln. Das ist der Fall,
Für jedes Jahr muss die Bemessungsgrundlage getrennt ermittelt werden. Ist in einem Jahr die rechnerische Höchstgrenze niedriger als die überschüssigen Mittel, wird die Differenz ins nächste Jahr vorgetragen. Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können Mittel also in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden. Der Betrag kann dabei auf beide Jahre aufgeteilt werden oder ganz in einem der beiden Folgejahre in die Rücklage eingestellt werden. Sind im Folgejahr nicht genügend Mittelüberhänge vorhanden, um beides auszuschöpfen, kann der Vortrag aus dem ersten also auch ganz oder teilweise ins dritte Jahr übernommen werden. Eine weitere Kumulation der Vorträge ist aber nicht möglich. Eine in 2013 nicht ausgeschöpfte Höchstgrenze verfällt in 2016. Die Regelung erlaubt dabei nur einen Vortrag nicht ausgeschöpfter Höchstgrenzen. Waren die verfügbaren Mittel in einem Jahre also größer als die Höchstgrenze für die Rücklagenbildung, können diese Mittel nicht im Folgejahr in die freie Rücklage eingestellt werden. Vorgetragen wird der nicht ausgeschöpfte Bemessungsrahmen, nicht die verfügbaren Mittel. |