Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Aufwandsersatz, Ehrenamtsfreibetrag und 256-Euro-Grenze |
Stand: 1.06.2009 Nach § 22 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind "sonstige Einkünfte" nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Wann aber fallen Zahlungen des Vereins an Mitarbeiter und Ehrenamtler unter diese Befreiung? Sonstige Einkünfte werden angenommen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht fehlt. Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes, beispielsweise als Vereinsvorsitzender oder als Kassierer, begründet kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne. Daran ändert grundsätzlich auch die allgemein übliche Regelung nichts, dass diesen ehrenamtlich Tätigen die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden, dazu zählen beispielsweise Reisekosten, Portokosten und Telefongebühren. Erhält ein ehrenamtlich tätiger Vereinsfunktionär eine monatliche Aufwandsentschädigung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn oder um eine andere steuerliche Einkunftsart, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigen, also im Regelfall gerade den Aufwand abdecken oder auch nur unwesentlich übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass es bereits an der Absicht fehlt, Überschüsse zu erzielen, sodass es sich bei dem insoweit gewährten Aufwendungsersatz um nicht steuerbare Einnahmen handelt (BFH-Urteile vom 23.10.1992, VI R 59/91 - zu Amateurfußballspielern - und vom 4.08.1994, VI R 94/93 - zu Sanitätshelfern. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist auch eine geringfügig über die "Selbstkosten" hinausgehende Erstattung nicht als Überschusserzielungsabsicht zu werten. Zur Vereinfachung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten, der über die steuerlich als Werbungskosten/Betriebsausgaben hinausgehenden Beträge geleistet wird, nur dann zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 Euro erreicht. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass der volle Betrag steuerpflichtig ist, falls im Kalenderjahr Aufwendungsersatz gewährt wird, der die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Beträge um mindestens 256 € übersteigt. Beispiel:
Ein Schiedsrichter erhält für 22 Einsätze im Kalenderjahr
jeweils 12 Euro pro Einsatz (= 264 Euro). Kann er keine Werbungskosten/Betriebsausgaben
(z. B. Fahrkosten ) abziehen, sind diese Einkünfte steuerpflichtig. Seit 2007 kann für ehrenamtliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich des Vereins die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) genutzt werden. Zahlungen bis 500 Euro pro Jahr sind dann ohnehin steuer- und sozialversicherungsfrei. Handelt es ich bei den Zahlungen um sonstige Einkünfte, kann dann zusätzlich die Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro in Anspruch genommen werden (BMF, 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010). Da Amateursportler nach Auffassung des BMF den Ehrenamtsfreibetrag nicht in Anspruch nehmen können, ist hier die 256-Euro-Grenze nach wie vor wichtig. Nicht klar ist,
in welchen Fällen die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass Zahlungen
im Rahmen der Ehrenamtspauschale weder Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit noch aus abhängiger Beschäftigung sind. Die
500 Euro pro Jahr lassen sich in der Regel aber als pauschaler Aufwandsersatz
darstellen. Dann wären darüber hinaus gehende Zahlungen im
Rahmen der Freigrenze des § 22 Absatz 3 EStG (also unter 256 Euro)
steuerfrei. Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag "Die Ehrenamtpauschale" (Abo-Bereich). |