Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 265 Ausgabe 10/2013 20.06.2013
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen
Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V.

Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier.

Inhalt

1. Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail
2. Seminare für Vereine
3. Vereinsausschluss von Rechtsextremen
4. Grenzen der Meinungsäußerung und Vereinsausschluss
5. Rund um den Vereinsinfobrief


1. Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail

Zur Mitgliederversammlung per E-Mail einzuladen, spart Zeit und Kosten. Ob das auch zulässig ist, wenn die Satzung es nicht ausdrücklich vorsieht, war bisher unklar. Ein Urteil des OLG Zweibrücken trifft eine Klarstellung.

Formfehler bei der Einladung zur Mitgliederversammlung können zur Ungültigkeit von Beschlüssen führen. Sieht die Satzung für die Einladung "Schriftform" vor, ist das nicht zwingend ein Brief. Auch E-Mail ist grundsätzlich zulässig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung - so das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Beschluss vom 4.03.2013, 3 W 149/12) - sind nicht bereits deshalb gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, weil die Einberufung der Mitgliederversammlung in elektronischer Form durch E-Mail Schreiben des ersten Vorsitzenden versandt worden ist.
Verlangt die Satzung für die Einladung "Schriftform", ist diese Formerfordernis durch die Versendung der Einladung per E-Mail gewahrt.

Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Hier müsste bei der Ersetzung durch elektronische Form gemäß § 126 a BGB der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als "gewillkürte" Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Darunter fällt neben dem Telefax auch die E-Mail, da auch so der geschriebene Text dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann.


Weitere Voraussetzungen

Geprüft werden muss aber, ob sich aus dem Kontext der Vereinssatzung etwas anderes ergibt. Es kommt also auf die konkreten Umstände im Verein an. Für die Zulässigkeit der E-Mail-Einladung spricht, dass diese Kommunikationsform im Verein gängig ist und die Mitglieder mit der E-Mail-Nutzung vertraut sind.

Ist das nicht der Fall - z. B. wegen der Altersstruktur der Mitglieder - kann nicht allgemein und umstandslos per E-Mail eingeladen werden. Dann muss die Einzelzustimmung des Mitglieds eingeholt werden. Eine entsprechende Satzungsregelung ist aber auch dann nicht zwingend erforderlich.


Angaben zum Absender


In E-Mails werden oft auch Kommunikationsformen legerer gehandhabt. Fehlt eine klare Angabe, wer einlädt, muss das kein Problem sein. Wenn sich für die Mitglieder erschließt, dass der Vorstand der Absender ist, ist die Einladung auch ohne komplette Absenderanschrift gültig.

Es genügt also, wenn das Einladungs-E-Mail-Schreiben aufgrund der Absenderadresse und der Grußformel auf den ersten Vorsitzenden als Absender hindeutet. Es reicht aus, wenn sich aus der Formulierung ergibt (konkludent ergibt), dass er hier im Namen des gesamten Vorstandes einlädt.

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2. Seminare für Vereine

 

Praxiswissen für Vereinvorstände: Vereine rechtssicher leiten und organisieren
   Frankfurt/M., 29. Juni 2013

Aktuelles Vereins- und Vereinssteuerrecht
   Köln, 12. Juli 2013

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3. Vereinsausschluss von Rechtsextremen

Für den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Verein genügt als Satzungsgrundlage ein allgemeines Bekenntnis zu Demokratie und Toleranz.

Der Bundesligaverein Werder Bremen hatte ein Mitglied wegen seiner Aktivitäten als NPD-Funktionär ausgeschlossen. Es bezog sich dabei auf eine Satzungsklausel nach der der Verein "die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten" fördert und Menschen "unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat bietet".

Die Klage des NPD-Mitglieds gegen den Ausschluss wies das Landgericht Bremen (Urteil vom 31.01.2013, 7 O 24/12) ab. Die im Wahlprogramm zum Ausdruck kommenden politischen Thesen der NPD stünden im offenen Gegensatz zur genannten Satzungsklausel. Ein Verein ist kraft der ihm zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft. Eine Ausnahme sind hier nur Monopolvereine. Dazu zählt der Bundesligaverein aber nicht, weil die mit der Mitgliedschaft für den Einzelnen verbundenen Vorteile aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht von erheblicher Bedeutung sind.

Es ist nicht erforderlich, dass der Ausgeschlossene seine mit der Vereinssatzung unvereinbare Gesinnung auch durch strafrechtlich relevante rechtsradikale Handlungen zeigt. Auch die Frage, ob die NPD verfassungswidrig sei, spielt keine Rolle.

Den gleichen Tenor hatte schon älteres Urteil des Landgerichts Hamburg (25.06.1970, 8 O 306/68): Ein Ausschluss aus einer Gewerkschaft wegen Zugehörigkeit zur NPD ist danach wirksam, wenn die Satzung sich die "Bekämpfung antidemokratischer Einflüsse und Bestrebungen" zum Ziel gesetzt hat. Es ist also keine ausdrückliche Klausel zum Ausschluss Rechtsextremer nötig.

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4. Grenzen der Meinungsäußerung und Vereinsausschluss

Bei Auseinandersetzungen im Verein bleibt es nicht immer bei sachlichen Argumenten. Mit der Frage, was der Verein von Mitgliedern ungestraft dulden muss, beschäftigte sich das Landgericht (LG) Bonn.

Im Zuge der Auseinandersetzung um eine Satzungsänderung hatte ein Mitglied Rechtsmittel eingelegt und Vorwürfe wie "offene Rechtsbrüche", "Vereinsschädigung und Betrug" und "grobe Missstände" erhoben. Das Mitglied wurde daraufhin ausgeschlossen.

Zu Unrecht, wie das LG Bonn (Urteil vom 8.01.2013, 18 O 63/12) entschied. Bei den genannten Äußerungen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungen, deren Äußerung für ein Mitglied noch eine berechtigte Interessenwahrnehmung darstellt. In den Rahmen einer Diskussion im Verein kann es auch gehören, die eigene Meinung erkennbar überspitzt darzustellen.

Der Ausschluss als Vereinsstrafe war deshalb grob unbillig. Eine solche Unbilligkeit liege vor, wenn das Mitglied wegen einer Äußerung bestraft wird, die es in Wahrnehmung berechtigter Interessen machen durfte. Eine verleumderische Absicht wollte das Gericht in den genannten Äußerungen nicht erkennen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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