Vereinsknowhow.de
Vereinsinfobrief Nr. 265
Ausgabe 10/2013
20.06.2013
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. |
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Inhalt |
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3. Vereinsausschluss von Rechtsextremen Für den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Verein genügt als Satzungsgrundlage ein allgemeines Bekenntnis zu Demokratie und Toleranz. Der Bundesligaverein Werder Bremen hatte ein Mitglied wegen seiner Aktivitäten als NPD-Funktionär ausgeschlossen. Es bezog sich dabei auf eine Satzungsklausel nach der der Verein "die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten" fördert und Menschen "unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat bietet". Die Klage des NPD-Mitglieds gegen den Ausschluss wies das Landgericht Bremen (Urteil vom 31.01.2013, 7 O 24/12) ab. Die im Wahlprogramm zum Ausdruck kommenden politischen Thesen der NPD stünden im offenen Gegensatz zur genannten Satzungsklausel. Ein Verein ist kraft der ihm zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft. Eine Ausnahme sind hier nur Monopolvereine. Dazu zählt der Bundesligaverein aber nicht, weil die mit der Mitgliedschaft für den Einzelnen verbundenen Vorteile aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht von erheblicher Bedeutung sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausgeschlossene seine mit der Vereinssatzung unvereinbare Gesinnung auch durch strafrechtlich relevante rechtsradikale Handlungen zeigt. Auch die Frage, ob die NPD verfassungswidrig sei, spielt keine Rolle. Den gleichen Tenor hatte schon älteres Urteil des Landgerichts Hamburg (25.06.1970, 8 O 306/68): Ein Ausschluss aus einer Gewerkschaft wegen Zugehörigkeit zur NPD ist danach wirksam, wenn die Satzung sich die "Bekämpfung antidemokratischer Einflüsse und Bestrebungen" zum Ziel gesetzt hat. Es ist also keine ausdrückliche Klausel zum Ausschluss Rechtsextremer nötig. |
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4. Grenzen der Meinungsäußerung und Vereinsausschluss Bei Auseinandersetzungen im Verein bleibt es nicht immer bei sachlichen Argumenten. Mit der Frage, was der Verein von Mitgliedern ungestraft dulden muss, beschäftigte sich das Landgericht (LG) Bonn. Im Zuge der Auseinandersetzung um eine Satzungsänderung hatte ein Mitglied Rechtsmittel eingelegt und Vorwürfe wie "offene Rechtsbrüche", "Vereinsschädigung und Betrug" und "grobe Missstände" erhoben. Das Mitglied wurde daraufhin ausgeschlossen. Zu Unrecht, wie das LG Bonn (Urteil vom 8.01.2013, 18 O 63/12) entschied. Bei den genannten Äußerungen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungen, deren Äußerung für ein Mitglied noch eine berechtigte Interessenwahrnehmung darstellt. In den Rahmen einer Diskussion im Verein kann es auch gehören, die eigene Meinung erkennbar überspitzt darzustellen. Der Ausschluss als
Vereinsstrafe war deshalb grob unbillig. Eine solche Unbilligkeit liege
vor, wenn das Mitglied wegen einer Äußerung bestraft wird,
die es in Wahrnehmung berechtigter Interessen machen durfte. Eine verleumderische
Absicht wollte das Gericht in den genannten Äußerungen nicht
erkennen. |
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5. Rund um den Vereinsinfobrief
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