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Kündigungsfrist weiterhin so anwendbar?
von: Klaus ()
Datum: 19.02.2022

Hallo zusammen,

in unserer Satzung ist zum Thema folgendes aufgeführt:

"Beendigung der Mitgliedschaft
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und bedarf einer 3-monatigen
Kündigungsfrist."

Und in der Beitragsordnung ist dazu zusätzlich folgendes ausgeführt:

"Der Austritt aus dem Verein ist gem. Satzung vom 02.08.2014, § 2, Abs.4, nur zum Ende des
Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis 30.09. des Jahres schriftlich
mit Originalunterschrift erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert
sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr."

Meine Frage:
Ist diese Frist (Verlängerung um ein weiteres Jahr) nach der neuen Rechtsprechung noch
korrekt bzw. anwendbar?

Viele Grüße

Klaus

Re: Kündigungsfrist weiterhin so anwendbar?
von: W. Pfeffer ()
Datum: 19.02.2022

Die Frist darf nach BGB nicht länger als zwei Jahre sein. Das gilt unverändert.
Die Geschäftsordnung kann die Voraussetzungen für den Austritt nicht regeln, das kann nur die Satzung.

Re: Kündigungsfrist weiterhin so anwendbar?
von: Klaus ()
Datum: 24.02.2022

Vielen Dank für Ihre Antwort.