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Kassenprüfer
von: Swenni ()
Datum: 05.08.2021

Hallo :)
Unsere Satzung enthält folgende Regelung bzgl.. des Kassenprüfers:

Die Kassenprüfer haben die Pflicht, sich am Ende eines Geschäftsjahres durch Prüfung der Kasse und der Buchführung von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Buchführung. Hierbei ist eine angemessene Frist einzuhalten. Gewählt werden durch die Mitgliederversammlung der 1. Kassenprüfer, der 2. Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer. Wählbar sind nur vollgeschäftsfähige Mitglieder. Der 1. Kassenprüfer scheidet am Ende des Geschäftsjahres nach Entlastung des Vorstandes aus. Die anderen rücken auf. Es ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.

Jetzt war es so, dass der 1. Kassenprüfer krankheitsbedingt nicht prüfen konnte, so dass der 2. Kassenprüfer sowie die Ersatzkassenprüferin geprüft haben.

Jetzt stellt sich die Frage, ob der nachgerückte und daduch zum 1. Kassenprüfer gewordene Prüfer nach dieser Prüfung ausscheidet oder ob er ein weiteres mal prüfen darf, da er ja eigentlich nur 2. Kassenprüfer gewesen wäre, wenn der eigentlich 1. Prüfer nicht erkrankt wäre.
Dann müssten wir in der kommenden Jahreshauptversammlung zwei neue Kassenprüfer wählen. Einen neuen 2. Prüfer und einen neuen Ersatzprüfer.

Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe :)

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

Re: Kassenprüfer
von: pfeffer ()
Datum: 05.08.2021

Ich denke nicht, dass der 2. Kassenprüfer durch Aufrücken zu 1. Kassenprüfer wird. Es handelt sich um satzungsmäßige Ämter, auf die bestimmte Personen gewählt sind. Dort bleiben sie, sonst wäre der Wahlbeschluss der MV unterlaufen.