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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Buchführung nicht gemeinnütziger Verein
von: Team SG ()
Datum: 27.03.2019

Hallo ihr Lieben,
erst einmal finden wir dies eine sehr hilfreiche Website und dafür schon mal ein großes DANKE!

Nun zu unserem Anliegen, wir sind ein eingetragener Verein mit dem Ziel gemeinschaftliches, mehrgeneratives Wohnen bekannt und beliebter zu machen. Hierfür kaufen wir gerade ein Haus, welches Vermietet wird und viele Gemeinschaftsflächen haben wird, die später dann auch gemeinnützig genutzt werden, aaaaber jetzt sind wir erstmal in der Bauphase und nicht gemeinnützig. Nun haben wir uns auch versucht in das Thema Buchhaltung reinzufuchsen (wir haben alle so gar keine ahnung davon) und würden gern wissen, ob wir irgendein Detail übersehen haben oder etwas nicht/falsch verstanden haben oder euch noch irgendetwas auffällt.

Fakten
- wir sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (da nicht Gemeinnützig)
- wir sind ein sogenannter Idealverein
- mögliche Einkünfte aus Vermietung ist umsatzsteuerfrei, Verpachten wir jedoch bspw. eine Garage extern ist das schon umsatzsteuerpflichtig
- im ersten Jahr haben wir durch Bau quasi keine Einkünfte, nur Finanzierungsvorgänge
- bei uns liegt eine Ist-Versteuerung vor

relevante Steuern für uns:
allgemeine Besteuerungsgrenze 35.000€

Ertragssteuern
A-Körperschaftssteuer = Einkommenssteuer des Vereins
* Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Pacht, Vermietung, …
* befreit davon: ideelle Tätigkeiten, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb
* Freibetrag 5000€ Gewinn

B-Gewerbesteuer
* nur die Bereiche, die auch der Körperschaftssteuer unterliegen
* Freibetrag 5000€

Umsatzsteuer
* Vermietung ist Umsatzsteuerfrei
* Rest gilt Kleinunternehmerreglung wenn <17.500€

Grundsteuer
* muss auf Besitz gezahlt werden

Was wir in unserer Buchhaltung tun müssen:

- monatlich
*Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben (sachlich, chronologisch geordnete Zusammenstellung)
* Vorlage der dazugehörigen Belege („Keine Buchung ohne Beleg“)

- jährlich:
* Steuererklärung
* Gewinnermittlung per Einnahmeüberschussrechnung
*Jahresabschluss, Vermögensübersicht,
*Bestandsverzeichnisses

* ab 60.000€ Gewinn oder 600.00€ Jahresumsatz = Bilanzierung nötig

Ein Buchungssatz beinhaltet also
*Datum
*Betrag
*Buchungsvorgang (Beschreibung, bspw: Mieteinnahme, Kauf von 5 Schrauben, …)
*Buchungsart (Einnahme/Einzahlung, Ausgabe/Auszahlung)
*Belegart (Quittung, Kassenbon, …)
*Belegnummer (fortlaufend)
*Bereich (Ideel, Wirtschaftlich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung)

unklarer Punkt:
Wie definiert sich denn ein Zweckbetrieb? Oder ist das eh nur für gemeinnützige Vereine gedacht und fällt bei uns weg?

Wir danken euch für eure Mühe.
Liebe Grüße

Re: Buchführung nicht gemeinnütziger Verein
von: pfeffer ()
Datum: 28.03.2019

- mögliche Einkünfte aus Vermietung ist umsatzsteuerfrei, Verpachten wir jedoch bspw. eine Garage extern ist das schon umsatzsteuerpflichtig

# Nein. Die Verpachtung von Immobilien ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Das gilt nicht nur für Wohnraum. Es gibt lediglich ein Option zur Umsatzsteuer bei Verpachtung an Unternehmer.


relevante Steuern für uns:
allgemeine Besteuerungsgrenze 35.000€

# Die gilt aber nur bei Gemeinnützigkeit.


B-Gewerbesteuer
* nur die Bereiche, die auch der Körperschaftssteuer unterliegen

# Nein. Auch die Übeschüsse aus Vemietung sind körperschaftsteuerpflichtig.
Nicht immer liegen gewerbliche Einkünfte vor.
Die Vermögensverwaltung ist nur bei gemeinnützigen Körperschaften steuerbefreit.


* ab 60.000€ Gewinn oder 600.00€ Jahresumsatz = Bilanzierung nötig

# Das gilt nur für Gewinneinkünfte, nicht für solche aus Vermietung und Verpachtung


Wie definiert sich denn ein Zweckbetrieb? Oder ist das eh nur für gemeinnützige Vereine gedacht und fällt bei uns weg?

# Genau. Zweckbetriebe gibt es nur in gemeinnützigen Organisationen.

Re: Buchführung nicht gemeinnütziger Verein
von: Team SG ()
Datum: 28.03.2019

Das war ja superfix. Dankeschön!

NEUE FRAGE zu Buchführung nicht gemeinnütziger Verein
von: Tschulie ()
Datum: 19.04.2021

Ich habe auch noch eine Frage zu diesem Thema. Im Internet finde ich sehr viel über gemeinnützige Vereine aber nicht über nicht gemeinnützige. Falls jemand einen Link hat, wo es speziell dazu Infos gibt freue ich mich sehr.

Wir sind ein nicht gemeinnütziger Verein mit Gewinn unter 5000€ im Jahr.
Von einem sehr hilfsbereiten Finantamt Mitarbeiter habe ich erfahren, dass wir dann nur im ersten Jahr eine Steuererklärung machen müssen und uns dann davon abmelden können solange der Gewinn unter 5000€ im Jahr beträgt. Er meinte auch, dass diese Aufteilung der Gelder in die Bereiche (idell, wirschaftlich, zweckbetrieb, vermögensverwaltung) nur bei gemeinnützigen Vereinen nötig ist. Wir müssen laut ihm nur eine Einnahme-Ausgabe Rechnung/Aufstellung machen.

Nun zu meiner Frage. Echte Mitgliedsbeiträge (ohne Gegenleistung) sind laut der Informationen aus dem Internet auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen steuerfrei. Liste ich diese dann trotzdem in der Einnahme-Ausgabe Rechnung auf, aber nehme Sie bei der Gewinnbereichnung raus?

Sind es echte Mitgliedsbeiträge wenn von den Beiträgen die Atelier Miete gezahlt wird in dem die Vereinsarbeit ausgeführt wird?

Wie sieht es aus, wenn Mitglieder und Fördermitglieder kostenlos auf Veranstaltungen, die der Verein veranstaltet gehen dürfen. Die Mitgliedsbeiträge aber nicht zur Finanzierung der Veranstaltung genutzt werden.

Werden ausgezahlte Honorare und zu bezahlende Miete einfach in der Ausfstellung als Ausgaben gelistet und Mieteinnahmen einfach als Einnahmen?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe, bin mir noch sehr unsicher, weil ich den Vorstandsjob das erste Jahr mache und keinen Fehler bei den Finanzen machen will.

Liebe Grüße nach da draußen

Re: NEUE FRAGE zu Buchführung nicht gemeinnütziger Verein
von: pfeffer ()
Datum: 19.04.2021

Nun zu meiner Frage. Echte Mitgliedsbeiträge (ohne Gegenleistung) sind laut der Informationen aus dem Internet auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen steuerfrei. Liste ich diese dann trotzdem in der Einnahme-Ausgabe Rechnung auf, aber nehme Sie bei der Gewinnbereichnung raus?

# Sie gehören jedenfalls nicht in die Anlage EÜR, weil dort die steuerpflichtigen Einkünfte deklariert werden

Sind es echte Mitgliedsbeiträge wenn von den Beiträgen die Atelier Miete gezahlt wird in dem die Vereinsarbeit ausgeführt wird?

# Es kommt hier nicht auf die Verwendung der Beiträge an, sondern ob den Beiträgen Gegenleistungen an die Mitglieder gegenüberstehen.

Wie sieht es aus, wenn Mitglieder und Fördermitglieder kostenlos auf Veranstaltungen, die der Verein veranstaltet gehen dürfen. Die Mitgliedsbeiträge aber nicht zur Finanzierung der Veranstaltung genutzt werden.

# Das ist beim nicht gemeinnützigen Verein zwar möglich, es führt aber u.U. zu steuerlichen Folgen, weil hier verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Bei geringen Leistungen ist das aber kein Thema.

Werden ausgezahlte Honorare und zu bezahlende Miete einfach in der Ausfstellung als Ausgaben gelistet und Mieteinnahmen einfach als Einnahmen?

# Ja, aber es muss trotzdem eine Aufteilung nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich gemacht werden. Abzugsfähig sind ja nur Betriebsausgaben des unternehmerischen Bereichs und nur auf diesen bezieht sich die Freigrenze von 5.000 Euro.
Sobald also ein Gesamtüberschuss von mehr als 5.000 Euro gemacht wir, muss eine Aufteilung erfolgen, um nachzuweisen, dass der "Gewinn" nicht steuerpflichtig ist.