Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: der REV ()
Datum: 18.01.2019
Hallo liebes Forum,
bei meinem Fall handelt es sich darum, dass der private Besitzers eines Baudenkmal im Privatbesitz durch einen gemeinnützigen Verein bezuschusst wurde, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Satzungsgemäß ist Denkmalschutz gegeben und sogar dieses Baudenkmal (neben einem anderen vereinseigenen Denkmal) explizit als Satzungszweck der Erhaltung genannt. Nun gibt es eine Rückforderung des Zuschusses vom Verein, gestützt auf eine mündliche Aussage des Finanzamtes, dass der Besitzer als Einzelperson nicht förderwürdig wäre. Sonst müsste der Verein gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen fürchten. Ob ein Bescheid gem. §60a vorliegt, wird gerade geprüft.
Meine Frage: bei den vielen, vielen Denkmalstiftungen und -vereinen enthält die Satzung den Hinweis auf §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AO (Förderung Denkmalschutz und -pflege). Als Fördervoraussetzung gilt doch aber nicht der Ausschluss von Privatbesitzern, oder? Diese Stiftungen fördern doch vielfach Denkmale in Privateigentum. Wie umgehen diese denn dann die o.g. Schwierigkeiten?
Das Empfinden des Gemeinnützigkeitsrechts, dass keine Einzelperson begünstigt werden dürfe kollidiert zwar zunächst mit dem Denkmalschutz, da aber Denkmalsbesitzer eine hohe Verpflichtung haben, diese dem Gemeinwohl zu erhalten, müsste dies doch der "rote Faden" der Gesetzgebung sein, dass eine Bezuschussung von denkmalerhaltenden Maßnahmen (ggf. mit Bescheid der Behörde nachgewiesen) dem Steuerrecht genügt, da auf diesem Wege auch die Allgemeinheit auf ..... Gebiet gefördert wird. (vgl. §52 Abs. 1 S. 1 AO)
Kann mir jemand dazu weiterführende Hinweise geben? Im Netz finde ich dazu bislang leider nicht viel.
Nach meiner Einschätzung müsste es doch so sein, dass die Denkmalpflegemaßnahmen behördlich genehmigt bzw. nachgewiesen werden und glaubhaft gemacht/nachgewiesen wird, dass die Förderung der Denkmalpflege selbstlos und nicht im Eigeninteresse des Eigentümers geschieht.
Oder sehe ich den Wald vor Bäumen nicht?
Kommt jemand an folgende Verfügungen?
OFD Köln v. 23.2.1984, DStR 1984, 304.
OFD Hannover v. 2.9.1991, DStR 1991, 1350
Vielen Dank und lieben Gruß in die Runde
der REV