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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: der REV ()
Datum: 18.01.2019

Hallo liebes Forum,
bei meinem Fall handelt es sich darum, dass der private Besitzers eines Baudenkmal im Privatbesitz durch einen gemeinnützigen Verein bezuschusst wurde, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Satzungsgemäß ist Denkmalschutz gegeben und sogar dieses Baudenkmal (neben einem anderen vereinseigenen Denkmal) explizit als Satzungszweck der Erhaltung genannt. Nun gibt es eine Rückforderung des Zuschusses vom Verein, gestützt auf eine mündliche Aussage des Finanzamtes, dass der Besitzer als Einzelperson nicht förderwürdig wäre. Sonst müsste der Verein gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen fürchten. Ob ein Bescheid gem. §60a vorliegt, wird gerade geprüft.

Meine Frage: bei den vielen, vielen Denkmalstiftungen und -vereinen enthält die Satzung den Hinweis auf §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AO (Förderung Denkmalschutz und -pflege). Als Fördervoraussetzung gilt doch aber nicht der Ausschluss von Privatbesitzern, oder? Diese Stiftungen fördern doch vielfach Denkmale in Privateigentum. Wie umgehen diese denn dann die o.g. Schwierigkeiten?

Das Empfinden des Gemeinnützigkeitsrechts, dass keine Einzelperson begünstigt werden dürfe kollidiert zwar zunächst mit dem Denkmalschutz, da aber Denkmalsbesitzer eine hohe Verpflichtung haben, diese dem Gemeinwohl zu erhalten, müsste dies doch der "rote Faden" der Gesetzgebung sein, dass eine Bezuschussung von denkmalerhaltenden Maßnahmen (ggf. mit Bescheid der Behörde nachgewiesen) dem Steuerrecht genügt, da auf diesem Wege auch die Allgemeinheit auf ..... Gebiet gefördert wird. (vgl. §52 Abs. 1 S. 1 AO)

Kann mir jemand dazu weiterführende Hinweise geben? Im Netz finde ich dazu bislang leider nicht viel.
Nach meiner Einschätzung müsste es doch so sein, dass die Denkmalpflegemaßnahmen behördlich genehmigt bzw. nachgewiesen werden und glaubhaft gemacht/nachgewiesen wird, dass die Förderung der Denkmalpflege selbstlos und nicht im Eigeninteresse des Eigentümers geschieht.

Oder sehe ich den Wald vor Bäumen nicht?

Kommt jemand an folgende Verfügungen?
OFD Köln v. 23.2.1984, DStR 1984, 304.
OFD Hannover v. 2.9.1991, DStR 1991, 1350

Vielen Dank und lieben Gruß in die Runde
der REV

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: pfeffer ()
Datum: 18.01.2019

Der Verein muss entweder
- die Denkmalpflege unmittelbar fördern (selbst sanierung usf.)
- oder Mittel dafür an andere gemeinnützige/öffentlich-rechtlicher Organisationen weitergeben.

Ich vermute, das Problem ist, dass die Mittel an die Einzelperson weitergegeben wurden, statt die Sanierungskosten auf Rechnung des Vereins laufen zu lassen.

Das ließe sich noch insoweit gestalten, als die Einzelperson als "Hilfsperson" eingesetzt wird. Dafür muss es aber entsprechende Vereinbarungen geben.

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: der REV ()
Datum: 21.01.2019

Hallo!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie mir evtl. Rechtsgrundsätze, Urteile o.ä. zu Ihrer Einschätzung geben?

In diesem Fall gehört das eine Objekt nicht dem Förderverein, ist aber lt. Satzungszweck mit zu (Denkmal)-pflegen. Finanzamt hat dazu auch Bescheid gem. §60a erteilt.

Ist das bei den Denkmalstiftungen tatsächlich üblich, dass diese "selbst" sanieren? Das hat dann ja auch weitreichende andere Konsequenzen, wenn die Handwerker die Rechnungen auf die Stiftung laufen lassen. Oder wird da das "Hilfsperson"-Vehikel eingesetzt? Könnten Sie mir da noch einmal Hinweise geben?

Vielen lieben Dank bereits im Voraus!
der REV

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: pfeffer ()
Datum: 22.01.2019

Ich habe mal nachgeschlagen. Es gibt zu dieser Frage keine einschlägige Rechtsprechung oder Erlässe der Finanzverwaltung.
Das o.g. kann ich nur aus den allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ableiten.
Mich würde aber interressieren, was das Finanzamt da wörtlich moniert hat.

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: REV ()
Datum: 07.11.2019

Ich greife den Thread mal wieder auf.
Inzwischen hat das Finanzamt zwar vom Verein "abgelassen" und keine Konsequenzen eingeleitet. Dennoch besteht das Problem ja weiter für zukünftige Zuschüsse.
Hier erscheint mir die Einsetzung des Eigentümers als Hilfsperson gem. §57 (1) S. 2 AO als geeigneteres Mittel als die direkte Durchführung von solchen Maßnahmen durch den Verein.
M.E. ist es nicht besonders zielführend, wenn der Verein Auftraggeber von solchen Maßnahmen ist. Wer hat dann Gewährleistungsrechte? Wer ist klageberechtigt? Wie sollen Rechnungen aufgeteilt werden, wenn nur teilweise bezuschusst wird etc.

Welche Ideen könnte man konkret umsetzen, dass der Eigentümer vom FA dann als Hilfsperson anerkannt wird?
Ich habe dazu folgende Ideen:
- Zuschussantrag vor Beginn der Maßnahme und Einsetzung als "Bauleiter/Begleiter" durch den Verein
- schriftlicher Bericht nach Abschluss der Maßnahme gegenüber Verein (neben dem selbstverständlichen Nachweis der Maßnahme)
- öffentliche Kenntlichmachung der Fördermaßnahme am Denkmal/durch den Eigentümer

Im AO-Kommentar von Schwarz/Pahlke wird folgendes noch genannt:
"Wird mit steuerbegünstigten Mitteln bei Hilfspersonen Vermögen gebildet, ist Unmittelbarkeit nur dann gegeben, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft das unbedingte, rechtlich durchsetzbare und für die ganze Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands bestehende Recht hat, über den Vermögensgegenstand zu verfügen (z. B. durch dingliche Belastungen auf einem Grundstück, das auf den Namen der Hilfsperson eingetragen ist)."
Wäre durch den Substanzerhalt hier ein Fall von Vermögensbildung gegeben?

Vielen Dank fürs Mitdenken!
BG
der REV

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: REV ()
Datum: 21.11.2019

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Ich habe mal nachgeschlagen. Es gibt zu dieser
> Frage keine einschlägige Rechtsprechung oder
> Erlässe der Finanzverwaltung.
> Das o.g. kann ich nur aus den allgemeinen
> gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ableiten.
> Mich würde aber interressieren, was das Finanzamt
> da wörtlich moniert hat.


Hallo,
habe jetzt erst den Brief erhalten:

- Zitatanfang -
"Die Weitergabe von Mitteln an Hrn. X als 2. Vorsitzenden, Mitglied und natürliche Person für das in seinem Eigentum stehende Denkmal ist nach o.g. Gesetzesrahmen (§§51-68AO) nicht möglich:
- nach 51/1 gewährt das Gesetz Steuervergünstigung wenn eine KÖRPERSCHAFT .... Zwecke verfolgt.

• Der gemeinnützige Zweck ist unter den Vorgaben und Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO auszuüben. Der Förderzweck „Förderung der Heimatpflege“ nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO, s. Freistellungsbescheide für den Turnus 2011 – 2013 und 2014 bis 2016 kann von Herrn X als natürliche Person nicht im Rahmen der steuerrechtlichen Steuerbegünstigung ausgeübt werden.
• Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO greift das Selbstlosigkeitsgebot.
Die steuerliche Gerechtigkeit erfordert, dass Vergünstigungen nur in solchen Fällen gewährt werden, in denen ein selbstloses Handeln vorliegt und keine eigenwirtschaftlichen Interessen einzelner Personen bestehen. Bei natürlichen Personen kann ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht ausgeschlossen werden.
• Die Voraussetzungen für die gesetzlichen Ausnahmetatbestände einer Beschaffungstätigkeit und Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO (Ausnahme zur unmittelbaren Betätigung der steuerbegünstigten Körperschaft) sind bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Herrn X weder um eine Körperschaft noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, nicht gegeben.
• Die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ergeben sich aus § 63 AO. Aufgrund der Mittelfehlverwendung in 2017 sind diese nicht während des ganzen Veranlagungszeitraums erfüllt, s. §§ 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 AO.

Eine Mittelfehlverwendung kann die Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit gefährden. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist die Schwere des Verstoßes gegen die rechtlichen Vorgaben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit durch eine Rückführung weitergeleiteter Mittel diese wieder für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stehen."
- Zitatende -

Re: Förderung Denkmal in Privatbesitz?
von: pfeffer ()
Datum: 21.11.2019

Das entspricht dem eingangs von mir Gesagtem. Moniert wird die Mittelweitergabe an nicht Steuerbegünstigte.