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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Sachspende
von: Taunusmann ()
Datum: 07.01.2019

Hallo,

als Privatperson darf ich Spenden als Sonderausgaben absetzen uns spare Steuern. Ich kann es noch nicht glauben, aber bei Sachspenden eines Unternehmers scheint es anders zu sein. Wenn ich es richtig verstanden habe, spart er nicht nur keine Steuern, sondern macht sogar Verluste, indem seine Sachspende wie ein Umsatz der Ertragsbesteuerung und der Umsatzsteuer unterliegt. Oder irre ich mich?

Re: Sachspende
von: horst23 ()
Datum: 08.01.2019

...er bekommt doch dafür eine Spendenbescheinigung und dann hat er seinen Steuervorteil....in seinem Betrieb ist es ein durchlaufender Posten

Re: Sachspende
von: pfeffer ()
Datum: 08.01.2019

Das Problem ist hier die Umsatzsteuer. Ertragsteuerlich ist die Spende ein Nullsummenspiel. Die Umsatzsteuer kann aber nur im Rahmen des Grenzsteuerssatzes steuermindernd berücksichtigt werden.
Das ist aber steuersystematisch sinnvoll, weil die aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gegenstände bei der Anschaffung als Betriebsausgaben gewinnmindernd angesetzt wurden.
Für die Umsatzsteuer gilt das Gleiche, weil bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug erfolgte.
Insoweit werden Spenden aus dem Betriebsvermögen zu Recht anders behandelt als Spenden aus dem Privatvermögen.

Re: Sachspende
von: Taunusmann ()
Datum: 08.01.2019

Danke für die Antworten. Hinsichtlich der Ertragssteuern ist es dann eigentlich keine Nullnummer, sondern ein Minusgeschäft, denn das spendende Unternehmen hatte Einkaufskosten, die zwar als Betriebsaugabe absetzbar sind, aber trotzdem verbliebe eine Nettobelastung, der keine Einnahmen gegenüberstehen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist mir noch nicht ganz klar, von welchem Betrag sie ermittelt wird. Vom Verkehrswert, vom abgeschriebenen Buchwert, oder von den Einkaufskosten?

Nehmen wir mal an, ein Verein veranstaltet eine genehmigte Tombola mit von Unternehmen gespendeten Waren. Die müssten dann dem Verein gespendet werden ( denn anderenfalls gäbe es keine ausgleichende Zuwendungsbestätigung) und der Verein "verkauft" die Waren per Los an die Loskäufer. Richtig?

Wie sähe die Sache aber aus, wenn keine körperlichen Waren gespendet würden, sondern gegen Waren einlösbare Geldgutscheine?

Re: Sachspende
von: Taunusmann ()
Datum: 08.01.2019

Noch eine weitere Frage:
Wie sieht es aus, wenn der Unternehmer auf die steuerliche Geltendmachung der Einkaufskosten verzichtet? Würde dann im Gegenzug die Ertragsbesteuerung der Entnahme und die Umsatzbesteuerung entfallen?

Re: Sachspende
von: pfeffer ()
Datum: 08.01.2019

Danke für die Antworten. Hinsichtlich der Ertragssteuern ist es dann eigentlich keine Nullnummer, sondern ein Minusgeschäft, denn das spendende Unternehmen hatte Einkaufskosten, die zwar als Betriebsaugabe absetzbar sind, aber trotzdem verbliebe eine Nettobelastung, der keine Einnahmen gegenüberstehen.

# Nein. Da die Spende zum Buchwert angesetzt wird, sind Anschaffungskosten und Entnahmewert grundsätzlich identisch, auch umsatzsteuerlich. Also kein Minusgeschäft, aber auch keine Steuerersparnis.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist mir noch nicht ganz klar, von welchem Betrag sie ermittelt wird. Vom Verkehrswert, vom abgeschriebenen Buchwert, oder von den Einkaufskosten?

# Regelmäßig vom Buchwert. Zwar kann auch der gemeine Wert (Verkehrswert) oder Teilwert angesetzt werden. Das wäre aber wegen der o.g. steuerlichen Behandlung unsinnig.


Nehmen wir mal an, ein Verein veranstaltet eine genehmigte Tombola mit von Unternehmen gespendeten Waren. Die müssten dann dem Verein gespendet werden ( denn anderenfalls gäbe es keine ausgleichende Zuwendungsbestätigung) und der Verein "verkauft" die Waren per Los an die Loskäufer. Richtig?

# Verkauft werden die Lose, nicht die Sachpreise. Dieser Unterschied ist u.a. wegen der Umsatzsteuer wichtig.


Wie sähe die Sache aber aus, wenn keine körperlichen Waren gespendet würden, sondern gegen Waren einlösbare Geldgutscheine?

# Hier gilt das Gleiche. Allerdings entstehen die steuerlichen Folgen (auch der Spendenabzug) erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.

Noch eine weitere Frage:
Wie sieht es aus, wenn der Unternehmer auf die steuerliche Geltendmachung der Einkaufskosten verzichtet? Würde dann im Gegenzug die Ertragsbesteuerung der Entnahme und die Umsatzbesteuerung entfallen?

# Es bleibt eine unentgeltliche Wertabgabe, die wie o.g versteuert werden muss. Der Verzicht auf eine Spendenbescheinigung ist also nur sinnvoll, wenn die Entnahme zum Nullwert erfolgt (z.B. bei abgelaufenen Lebensmitteln)

Re: Sachspende
von: Taunusmann ()
Datum: 08.01.2019

> # Nein. Da die Spende zum Buchwert angesetzt wird, sind Anschaffungskosten und Entnahmewert grundsätzlich identisch.
Buchwert ist meines Wissens derjenige Wert, mit dem die Sache in der Bilanz aktiviert ist. Zum Beispiel ist der Buchwert eines alten PKW nach erfolgter Abschreibung 1,-- Euro, so dass auch die Zuwendungsbestätigung auf 1,-- Euro lautet. Das ist mit den Anschaffungskosten allerdings NICHT identisch.

> # USt. regelmäßig vom Buchwert.
Ich fand BFH VR 4/73 vom 3.11.1983, wonach die USt. weder nach dem Buchwert, noch nach dem gemeinen (Verkehrs-) Wert, sondern nach den Einkaufskosten berechnet wird. Das kann z.B. bei einer Tombolas mit Verzehrgutscheinen wichtig werden, weil hier der Buchwert (andes als beim o.g. PKW-Fall) konstant bleibt.
BFH: "Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 der Preis, der am Ort und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Damit hat der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage bewußt nicht den Marktpreis gewählt, den ein Endverbraucher für den Gegenstand des Eigenverbrauchs zu zahlen hat; vielmehr hat er auf den Preis abgestellt, zu dem der sich selbstversorgende Unternehmer sich den Gegenstand des Eigenverbrauchs auf Grund seiner individuellen Möglichkeiten des Zugangs zum Markt beschaffen kann. In dieser Höhe wird sein Unternehmen mit einer Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken konkret belastet (vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl III 1980, 309)."

> # Verkauft werden die Lose, nicht die Sachpreise. Dieser Unterschied ist u.a. wegen der Umsatzsteuer wichtig.
Warum ist das wegen der USt. wichtig?

Re: Sachspende
von: pfeffer ()
Datum: 08.01.2019

> # Nein. Da die Spende zum Buchwert angesetzt wird, sind Anschaffungskosten und Entnahmewert grundsätzlich identisch.
Buchwert ist meines Wissens derjenige Wert, mit dem die Sache in der Bilanz aktiviert ist. Zum Beispiel ist der Buchwert eines alten PKW nach erfolgter Abschreibung 1,-- Euro, so dass auch die Zuwendungsbestätigung auf 1,-- Euro lautet. Das ist mit den Anschaffungskosten allerdings NICHT identisch.

# Ist das jetzt ein ernstgemeinter Einwand? Würden Sie eine Spendenbescheinigung über einen Euro verlangen?
Außerdem ist der eine Euro nur ein Merkwert, nicht der tatsächliche Buchwert.

> # USt. regelmäßig vom Buchwert.
Ich fand BFH VR 4/73 vom 3.11.1983, wonach die USt. weder nach dem Buchwert, noch nach dem gemeinen (Verkehrs-) Wert, sondern nach den Einkaufskosten berechnet wird. Das kann z.B. bei einer Tombolas mit Verzehrgutscheinen wichtig werden, weil hier der Buchwert (andes als beim o.g. PKW-Fall) konstant bleibt.
BFH: "Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951 der Preis, der am Ort und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der gleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Damit hat der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage bewußt nicht den Marktpreis gewählt, den ein Endverbraucher für den Gegenstand des Eigenverbrauchs zu zahlen hat; vielmehr hat er auf den Preis abgestellt, zu dem der sich selbstversorgende Unternehmer sich den Gegenstand des Eigenverbrauchs auf Grund seiner individuellen Möglichkeiten des Zugangs zum Markt beschaffen kann. In dieser Höhe wird sein Unternehmen mit einer Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken konkret belastet (vgl. Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl III 1980, 309)."

# Mangels Abschreibungen und Wertkorrektur entspricht der Buchwert den Anschaffungskosten - wenn die Entnahme bald nach der Anschaffung erfolgt.


> # Verkauft werden die Lose, nicht die Sachpreise. Dieser Unterschied ist u.a. wegen der Umsatzsteuer wichtig.
Warum ist das wegen der USt. wichtig?

# Weil man für die Umsatzsteuer eine Bemessungsgrundlage (= Entgelt) braucht.