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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Diverse grundsätzliche Fragen zur Buchhaltung
von: gh1948ev ()
Datum: 06.01.2019

Hallo,

ich habe zum 1. Januar dieses Jahres die Kasse und Buchführung eines Sportkegelvereins übernommen. Ich zweifle die Ordnungsmäßigkeit der bisherigen Buchführung nicht an, möchte aber dennoch einige Fragen klären und gfls. nötige Korrekturen in der zukünftigen Buchführung vornehmen.

Ausgangssituation:

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
Vor ca. 12 Jahren haben wir die Vereinsgaststätte mit den Kegelbahnen käuflich erworben und grundsaniert. Dies geschah unter anderem mit Krediten des BLSV und unserer Hausbank.
Die Vereinsgaststätte mit den Kegelbahnen wird als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für Freizeitkegler und Geburtstags-/Jubiläumsfeiern betrieben.
Daneben erfolgt aber auch eine erhebliche Nutzung der Räumlichkeiten für den Zweckbetrieb, also Verbanswettkämpfe, Training etc.
Umsatzsteuerveranlagung erfolgt. Die Umsätze übersteigen die Kleinunternehmerregelung.

Auf Basis von Flächen- und Nutzungszuordnungen wurden folgende Anteile zu den Tätigkeitsfeldern vorgenommen:
Ideeller Bereich: 10 %
Zweckbetrieb: 50 %
Wirtsch. Geschäftsbetrieb: 40 %

Diese Aufteilung möchte ich hier erst mal nicht in Frage stellen. Allenfalls, ob Veränderungen der Nutzungsintensität im Laufe der Jahre hier in der laufenden Buchhaltung andere Ansätze rechtfertigen.

Nun aber zu meinen konkreten Fragen:

1) Aufteilung von Kosten Ideell / Zweckbetrieb / Geschäftsbetrieb

1a) Gemeinkosten, die nicht eindeutig einem Bereich zuordenbar sind, werden nach obigem Schlüssel (10/50/40%) verteilt gebucht?

1b) Das betrifft Verbrauchsgebühren (Strom, Gas etc.), Telefon, Abfallbeseitigung, Erhaltungsaufwendungen, Instandhaltung / Instandsetzung?

1c) Gilt diese Aufteilung auch, wenn eine Ausgabe eindeutig nichts mit einem der drei Bereiche zu tun hat?
Beispiel: Instandhaltung der Kegelbahnen, die ja nur im Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb genutzt werden.

1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt?

1e) Direkt auf die jeweiligen Bereiche gebucht werden Einnahmen und Ausgaben, die eindeutig zugeordnet werden können?
Z.B. Wareneinkauf auf Geschäftsbetrieb, Sportkleidung / -geräte auf Zweckbetrieb.


2) Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb

2a) Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug kann ausnahmslos für alle mit Umsatzsteuer beaufschlagten Aufwendungen erfolgen?

2b) Umsatzsteuer
Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt mit einem Satz von 7% auf (recht spärlich) eingenommene Start- und Eintrittsgelder?
Weitere Einnahmen gibt es kaum.

2c) Im Zweckbetrieb gibt es praktisch nie einen Überschuss. Er wird mit Überschüssen aus dem Ideellen Bereich und dem mit Geschäftsbetrieb subventioniert.
Kann hier nicht eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden mit der Folge, dass hier die Vor-/Umsatzsteuerliche Behandlung beanstandet wird?


Vielen Dank im Voraus, für die Mühe, meine Fragen zu beantworten!

Re: Diverse grundsätzliche Fragen zur Buchhaltung
von: pfeffer ()
Datum: 06.01.2019

1a) Gemeinkosten, die nicht eindeutig einem Bereich zuordenbar sind, werden nach obigem Schlüssel (10/50/40%) verteilt gebucht?

# Das ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Aufteilung nach tatssächlichem Verbrauch nicht möglich oder zu aufwendig ist.

1b) Das betrifft Verbrauchsgebühren (Strom, Gas etc.), Telefon, Abfallbeseitigung, Erhaltungsaufwendungen, Instandhaltung / Instandsetzung?

# Grundsätzlich alle Kosten, die nicht eindeutig zugeordnet werden können.


1c) Gilt diese Aufteilung auch, wenn eine Ausgabe eindeutig nichts mit einem der drei Bereiche zu tun hat?
Beispiel: Instandhaltung der Kegelbahnen, die ja nur im Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb genutzt werden.

# Nein. Hier muss dann nach wirklicher Nutzung zugeordnet werden.

1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt?

#s.o.

1e) Direkt auf die jeweiligen Bereiche gebucht werden Einnahmen und Ausgaben, die eindeutig zugeordnet werden können?
Z.B. Wareneinkauf auf Geschäftsbetrieb, Sportkleidung / -geräte auf Zweckbetrieb.

Ja, auf jeden Fall. Immer ist die Frage, in welche Leistung die Ausgaben als Kostenelemente eingehen (so der BFH)


2) Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb

2a) Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug kann ausnahmslos für alle mit Umsatzsteuer beaufschlagten Aufwendungen erfolgen?

# Nein, nur wenn die Aufwendungen für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden.
Eine Schätzung bei er Aufteilung ist zulässig, wenn es nicht anders geht.

2b) Umsatzsteuer
Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt mit einem Satz von 7% auf (recht spärlich) eingenommene Start- und Eintrittsgelder?

# Die Startgelder sind nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerfrei.
Die Eintrittgelder der Zuschauer werden mit 7% besteuert, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt.

2c) Im Zweckbetrieb gibt es praktisch nie einen Überschuss. Er wird mit Überschüssen aus dem Ideellen Bereich und dem mit Geschäftsbetrieb subventioniert.
Kann hier nicht eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden mit der Folge, dass hier die Vor-/Umsatzsteuerliche Behandlung beanstandet wird?

# Die Gewinnerzielung spielt bei der Umsatzsteuer keine Rolle.

Re: Diverse grundsätzliche Fragen zur Buchhaltung
von: gh1948ev ()
Datum: 07.01.2019

Vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten.

Wie erwartet ergeben sich daraus aber nun weitere Fragen:

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> 1a) Gemeinkosten, die nicht eindeutig einem
> Bereich zuordenbar sind, werden nach obigem
> Schlüssel (10/50/40%) verteilt gebucht?
>...
> # Grundsätzlich alle Kosten, die nicht eindeutig
> zugeordnet werden können.

Also auch AfA und Hypothekenzinsen?

Und ist es richtig, dass auf den Bereich Vermögensverwaltung hier kein Anteil anfällt? Insbesondere bei den Zinsen?
Dazu muss ich sagen, dass sich bei uns die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung auf Centbeträge beschränken (Habenzinsen).

> 1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang
> mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims
> wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt?
>
> #s.o.

Das "s.o." war für mich nicht klar zuordenbar - betraf das die Antwort auf 1b) oder 1c).
Deshalb nochmals die obigen Fragen.

> 2) Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb
>
> 2a) Vorsteuerabzug
> Vorsteuerabzug kann ausnahmslos für alle mit
> Umsatzsteuer beaufschlagten Aufwendungen
> erfolgen?
>
> # Nein, nur wenn die Aufwendungen für
> steuerpflichtige Umsätze genutzt werden.
> Eine Schätzung bei er Aufteilung ist zulässig,
> wenn es nicht anders geht.

Nachdem wir inzwischen keine Eintrittsgelder mehr erheben und auch sonst keine U-steuerpflichtigen Einnahmen im Zweckbetrieb haben, bedeutet das in Konsequenz, dass der Zweckbetrieb umsatzsteuerlich komplett außen vor bleibt?!

Re: Diverse grundsätzliche Fragen zur Buchhaltung
von: pfeffer ()
Datum: 07.01.2019

Also auch AfA und Hypothekenzinsen?

# Hier gilt nichts anderes, wenn eine direkte Zuordnung nicht möglich ist.


Und ist es richtig, dass auf den Bereich Vermögensverwaltung hier kein Anteil anfällt? Insbesondere bei den Zinsen?
Dazu muss ich sagen, dass sich bei uns die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung auf Centbeträge beschränken (Habenzinsen).

# Da sähe ich keinen Bezug zu den genannten Kosten.


> 1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang
> mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims
> wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt?
>
> #s.o.

Das "s.o." war für mich nicht klar zuordenbar - betraf das die Antwort auf 1b) oder 1c).
Deshalb nochmals die obigen Fragen.

# 1a - also die Kostenaufteilung grundsätzlich


Nachdem wir inzwischen keine Eintrittsgelder mehr erheben und auch sonst keine U-steuerpflichtigen Einnahmen im Zweckbetrieb haben, bedeutet das in Konsequenz, dass der Zweckbetrieb umsatzsteuerlich komplett außen vor bleibt?!

# Ja. ohne Umsätze keine Umsatzsteuer.