Re: Diverse grundsätzliche Fragen zur Buchhaltung
von: pfeffer ()
Datum: 06.01.2019
1a) Gemeinkosten, die nicht eindeutig einem Bereich zuordenbar sind, werden nach obigem Schlüssel (10/50/40%) verteilt gebucht?
# Das ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Aufteilung nach tatssächlichem Verbrauch nicht möglich oder zu aufwendig ist.
1b) Das betrifft Verbrauchsgebühren (Strom, Gas etc.), Telefon, Abfallbeseitigung, Erhaltungsaufwendungen, Instandhaltung / Instandsetzung?
# Grundsätzlich alle Kosten, die nicht eindeutig zugeordnet werden können.
1c) Gilt diese Aufteilung auch, wenn eine Ausgabe eindeutig nichts mit einem der drei Bereiche zu tun hat?
Beispiel: Instandhaltung der Kegelbahnen, die ja nur im Zweckbetrieb und Geschäftsbetrieb genutzt werden.
# Nein. Hier muss dann nach wirklicher Nutzung zugeordnet werden.
1d) Die AfA und die Kreditzinsen im Zusammenhang mit dem Kauf und der Sanierung des Vereinsheims wird auch nach obigem Schlüssel aufgeteilt?
#s.o.
1e) Direkt auf die jeweiligen Bereiche gebucht werden Einnahmen und Ausgaben, die eindeutig zugeordnet werden können?
Z.B. Wareneinkauf auf Geschäftsbetrieb, Sportkleidung / -geräte auf Zweckbetrieb.
Ja, auf jeden Fall. Immer ist die Frage, in welche Leistung die Ausgaben als Kostenelemente eingehen (so der BFH)
2) Umsatzsteuerliche Behandlung Zweckbetrieb
2a) Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug kann ausnahmslos für alle mit Umsatzsteuer beaufschlagten Aufwendungen erfolgen?
# Nein, nur wenn die Aufwendungen für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden.
Eine Schätzung bei er Aufteilung ist zulässig, wenn es nicht anders geht.
2b) Umsatzsteuer
Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt mit einem Satz von 7% auf (recht spärlich) eingenommene Start- und Eintrittsgelder?
# Die Startgelder sind nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerfrei.
Die Eintrittgelder der Zuschauer werden mit 7% besteuert, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt.
2c) Im Zweckbetrieb gibt es praktisch nie einen Überschuss. Er wird mit Überschüssen aus dem Ideellen Bereich und dem mit Geschäftsbetrieb subventioniert.
Kann hier nicht eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden mit der Folge, dass hier die Vor-/Umsatzsteuerliche Behandlung beanstandet wird?
# Die Gewinnerzielung spielt bei der Umsatzsteuer keine Rolle.